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Beschluss

6 A 421/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0113.6A421.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 3 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Ablehnung der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe sei zwar möglicherweise formell rechtswidrig, weil nach Aktenlage die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden sei. Dieser Fehler sei aber gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Der ablehnende Bescheid sei ferner materiell rechtmäßig. Die maßgeblich auf das amtsärztliche Gutachten vom 29. April 2016 in Verbindung mit den amtsärztlichen ergänzenden Stellungnahmen vom 21. Februar 2017 und vom 26. April 2017 gestützte negative Prognoseentscheidung halte einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Klägerin sei danach wegen einer psychischen Erkrankung gesundheitlich nicht für die Übernahme in das Beamtenverhältnis geeignet, weil eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für häufige Fehlzeiten und einen vorzeitigen Eintritt der Dienstunfähigkeit bestehe. 4 1. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Erwägung auf, eine unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sei nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Verwaltungsgericht hier ausgegangen. Die Klägerin meint demgegenüber, wenn die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden wäre, hätten aus den Gutachten andere Schlussfolgerungen gezogen werden können; diese hätte ferner darauf hinwirken können, eine weitere amts- oder fachärztliche Untersuchung vorzunehmen. Damit wird die angefochtene Entscheidung nicht schlüssig in Frage gestellt. 5 Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend bei der Prüfung der Kausalität im Sinne des § 46 VwVfG NRW maßgeblich auf die volle gerichtliche Überprüfbarkeit der gesundheitlichen Eignung abgestellt. Lässt das materielle Recht dem beklagten Land keinen Entscheidungsspielraum, kann der Verfahrensfehler - im Rechtssinne - für die Sachentscheidung nicht kausal gewesen sein, weil die Entscheidung auch bei Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht anders hätte ausfallen dürfen. 6 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -, DVBl. 2010, 981 = juris Rn. 100, und vom 14. Mai 2013 - 6 A 1883/09 -, juris Rn ff. 129, sowie Beschluss vom 28. Juli 2014 - 6 A 1311/13 -, juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. September 2018 - 4 S 142/18 -, VBl BW 2019, 61 = juris Rn. 49 ff., jeweils für Fälle der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit; siehe dazu auch BVerwG, Beschluss vom 20. August 2014 - 2 B 78.13 -, juris Rn. 7 und 13. 7 Mit diesem rechtlichen Ansatz setzt sich die Klägerin schon nicht hinreichend auseinander. 8 Soweit der Senat mit Beschluss vom 17. Juli 2013 - 6 A 2296/11 -, IÖD 2013, 230 = juris, angenommen hat, bei Ablehnung der Verbeamtung unter Hinweis auf die fehlende gesundheitliche Eignung sei nicht im Sinne von § 46 VwVfG NRW offensichtlich, dass die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe, hält er daran nicht fest. Diese Rechtsauffassung beruhte auf der überholten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach dem Dienstherrn bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eine Beurteilungsermächtigung zustand, so dass die Prognose wie andere Akte wertender Erkenntnis verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar war. Mit Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244 = juris Rn. 24 ff., hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung aufgegeben. Danach gilt nunmehr: Die Verwaltungsgerichte haben über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein; diesem steht insoweit - wie auch bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand - kein Beurteilungsspielraum zu. Der bestehende Spielraum des Dienstherrn bei der Bestimmung der gesundheitlichen Anforderungen für eine Laufbahn rechtfertigt keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte bei der Beurteilung der daran anknüpfenden gesundheitlichen Eignung. Die Verwaltungsgerichte müssen sich auf der Grundlage einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes und die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen bilden. 9 2. Mit dem Zulassungsvorbringen wird auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis sei materiell rechtmäßig, nicht schlüssig in Frage gestellt. 10 Ohne Erfolg verweist die Klägerin auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Prognosemaßstab bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung. Auch das Verwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, dass der Dienstherr einem Bewerber die gesundheitliche Eignung nur absprechen darf, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig werden oder bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen. 11 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, a. a. O. Rn. 16, sowie vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204 = juris Rn. 26. 12 Dass die Bezirksregierung zunächst einen falschen - den alten - Maßstab zugrunde gelegt hatte, wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein musste, erfordert keine neue amtsärztliche Untersuchung. Denn diese ist lediglich Grundlage für die von der Behörde anzustellende Prognose. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass "auf ein und derselben Untersuchung eine Einschätzung nach der Altrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Neurechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" erfolgt sei, wie die Klägerin rügt. 13 Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. 14 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, a. a. O. Rn. 11, sowie vom 21. Juni 2007 - 2 A 6.06 -, juris Rn. 23. 15 Die Klägerin legt auch nicht dar, dass die zugrunde gelegten amtsärztlichen Stellungnahmen vom 29. April 2016, vom 21. Februar 2017 und vom 26. April 2017 ‑ für die keine besonderen formellen Anforderungen gelten - keine hinreichend fundierte medizinische Tatsachenbasis bilden bzw. die von der Behörde gezogenen Schlüsse nicht tragen. Insbesondere in der Zusammenschau mit den Aktenvermerken vom 18. April 2016 (wohl irrtümlich angegeben: 2017) und 20. April 2016 lassen sie klar erkennen, von welchem psychischen Erkrankungsbild bzw. welchen daraus resultierenden Beeinträchtigungen im Arbeitsalltag die Amtsärztin ausgegangen ist. Die nunmehr von der Klägerin in Zweifel gezogenen Diagnosen einer Angststörung und einer anankastischen Persönlichkeit sind auch in den privatärztlichen Stellungnahmen vom 27. Januar 2012 (Dr. Hackenberg-Scriba), vom 25. April 2016 (Dr. Kotthaus) und vom 30. März 2017 (Dr. Hackenberg-Scriba) aufgeführt. Dazu verhält sich die Klägerin nicht. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Amtsärztin zutreffend zugrunde gelegt hat, die Klägerin habe sich in der Anamnese als Einzelgängerin und als hochsensibel bezeichnet. Was den Umgang mit Konflikten angeht, vermag der Senat im Übrigen der amtsärztlichen Stellungnahme keine herabwürdigende oder diskriminierende Einschätzung zu entnehmen, wenn es dort wertneutral heißt, die Klägerin vermeide Konfliktsituationen, und dies in Zusammenhang mit den fachärztlichen Diagnosen gebracht wird. 16 Entgegen der Darstellung der Klägerin tragen die amtsärztlichen Stellungnahmen auch die Annahme des beklagten Landes, sie werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig werden oder bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen. Aus der Stellungnahme vom 29. April 2016 ergibt sich zwar lediglich, dass nach Auffassung der Amtsärztin ein "erhöhtes Risiko für krankheitsbedingte Ausfälle und eine vorzeitige Dienstunfähigkeit" bestehe. Dies wird aber in den Stellungnahmen vom 21. Februar 2017 und vom 26. April 2017 dahingehend konkretisiert, dass gehäufte krankheitsbedingte Ausfällen zu erwarten seien und es eine Illusion sei zu glauben, dass die Klägerin nicht vorzeitig dienstunfähig sein werde. Vielmehr sei mit höchster Wahrscheinlichkeit mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit zu rechnen. Die Kritik der Klägerin, aus den zugrunde gelegten Diagnosen lasse sich "nichts" in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit vorzeitiger Dienstunfähigkeit herleiten, vermag mit Blick auf die substantiierten amtsärztlichen Ausführungen vom 26. April 2017 nicht zu überzeugen, die insbesondere die erforderlichen Bezüge zu der Tätigkeit der Klägerin herstellen. 17 Keine andere Betrachtung rechtfertigt das von der Klägerin erneut angeführte privatärztliche Gutachten vom 30. März 2017. Entgegen dem Zulassungsvorbringen wird damit die amtsärztliche Einschätzung nicht erschüttert. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt es lediglich den gegenwärtigen Gesundheitszustand dar ("zum gegenwärtigen Zeitpunkt") und verhält sich nicht hinreichend zur künftigen gesundheitlichen Entwicklung. Überdies legt es die sehr positiven Angaben der Klägerin zugrunde, die Zufriedenheit im Beruf angebe, dort ihre Erfüllung gefunden habe sowie im Unterricht mit den Schülern keine Schwierigkeiten habe und deren frühere Selbstunsicherheit und Ängstlichkeit nicht mehr feststellbar seien. Diese Darstellung lässt sich hingegen nicht mit der - auf Antrag der Klägerin erfolgten - erheblichen Reduzierung der Stundenzahl sowie den weitaus detaillierteren Erläuterungen zu den schulischen Belastungen gegenüber dem Amtsarzt in Einklang bringen. So hat sie dort etwa ausgeführt, die volle Stundenbelastung sei ihr zu viel gewesen, ihr habe Erholungszeit gefehlt. Weiter hat sie angeführt, mit geistig Behinderten zu arbeiten klappe gut, Probleme habe sie mit Kindern, die einen sozial-emotionalen Förderschwerpunkt hätten, und mit älteren Kindern an der Förderschule. Überdies setzt sich die amtsärztliche Stellungnahme vom 26. April 2017 überzeugend mit dem privatärztlichen Attest auseinander. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. 18 II. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 19 Das Zulassungsvorbringen genügt insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen. Es beschränkt sich auf den Satz, was zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils ausgeführt worden sei, sei darüber hinaus von grundsätzlicher Bedeutung gekennzeichnet. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO setzt aber voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Daran fehlt es hier. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 GKG. 21 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).