Beschluss
20 E 923/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0102.20E923.19.00
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde dahingehend abgeholfen, dass es den ursprünglich auf 200,00 Euro festgesetzten Streitwert auf 1.408,00 Euro angehoben hat. Das weitergehende Beschwerdebegehren, den Streitwert auf 5.608,00 Euro heraufzusetzen, ist nicht begründet. 4 Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Werte mehrerer Streitgegenstände sind zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG). 5 Die Klage richtete sich gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. April 2017. Durch die Ordnungsverfügung hat die Beklagte der Klägerin die gewerbliche Sammlung von überlassungspflichtigen Alttextilien untersagt, sie ferner aufgefordert, bereits aufgestellte Sammelbehälter aus dem Stadtgebiet abzuziehen, ihr weiter Zwangsgeld angedroht und zudem eine Gebühr in Höhe von 408,00 Euro festgesetzt. 6 Hiernach kommt der mit der Beschwerde erstrebte Ansatz eines gesonderten Werts für die Anordnung der Entfernung von aufgestellten Sammelbehältern nicht in Betracht. Die Wertberechnung des Verwaltungsgerichts im Übrigen wird von der Beschwerde nicht in Frage gestellt. 7 Bei der Bemessung des Streitwerts für Klagen gegen die Untersagung gewerblicher Abfallsammlungen orientiert sich der Senat in ständiger Praxis zur Konkretisierung der Kriterien nach § 52 Abs. 1 GKG an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, weil die Sammlungsuntersagung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt. 8 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - 20 A 795/15 - und vom 24. März 2015 9 - 20 B 962/14 -. 10 Danach spiegelt der Streitwert in derartigen Fällen den durch die Untersagung entgehenden Jahresgewinn der Sammlung wider. Diese Methode der Wertberechnung berücksichtigt in wirtschaftlicher Hinsicht, auf die es im gegebenen Zusammenhang maßgeblich ankommt, die Auswirkungen der Untersagung auch bei einer schon ausgeübten Sammlung. Sie schließt die Folgen der mit der Untersagung der Sammlung verbundenen Entfernung aufgestellter Sammelbehälter ein. Die Entfernung der Sammelbehälter erfordert regelmäßig keinen gegenüber dem entgehenden Gewinn aus der Sammlung gesondert ins Gewicht fallenden finanziellen Aufwand. Auch das Interesse an der Abwehr der Verpflichtung zur Entfernung der Sammelbehälter wird in seiner Bedeutung für den Sammler vielmehr durch das Interesse an der Durchführung der Sammlung bestimmt. Es führt wirtschaftlich nicht über das letztgenannte Interesse hinaus, sondern bildet mit ihm unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Einheit. Allein der Umstand, dass es sich bei der Verpflichtung zur Entfernung der Sammelbehälter um eine eigenständige behördliche Anordnung handelt, rechtfertigt keinen gesonderten Wertansatz. 11 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG.