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Beschluss

7 B 1435/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1220.7B1435.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoße mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt seien. 4 Die Beschwerdebegründung führt nicht zur Änderung dieser angefochtenen Entscheidung. 5 Die Antragstellerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Anordnung der Tiefgaragenausfahrt sei für sie nicht unzumutbar. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der gesamte Garten als rückwärtiger Ruhebereich schutzbedürftig sei und durch die nur wenige Zentimeter entfernte Tiefgaragenrampe belastet werde. Das Verwaltungsgericht hat in besonderer Weise die Lage der ruhebedürftigen Wohn- und Schlafräume sowie des Terrassenbereichs der Antragstellerin im Hinblick auf die Anordnung der Tiefgaragenzufahrt gewürdigt; es hat bei der Prüfung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots maßgeblich darauf abgestellt, dass die Rampe fast entlang der gesamten Grundstücksgrenze überdeckelt ist und dass der Boden der Ausfahrt in Höhe der westlichen Grundstücksgrenze noch 1,50 m unter dem Geländeniveau liegt. Auch der Senat vermag danach bei der hier allein gebotenen summarischen Beurteilung nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin verlangen könnte, dass der hintere grenznahe Gartenbereich ihres Grundstücks in vergleichbarer Weise geschützt wird wie der Bereich der an das Wohnhaus anschließenden Terrasse. 6 Soweit die Antragstellerin rügt, die Tiefgaragenzufahrt hätte auch anders angeordnet werden können, kommt es darauf, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, nicht an. Ebensowenig kommt es darauf an, was ihr der Bauleiter der Beigeladenen zugesichert haben soll; Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist allein die angegriffene Baugenehmigung. Unerheblich ist im vorliegenden Verfahren ferner auch, ob die Antragstellerin vor der Genehmigungserteilung von der Antragsgegnerin hinreichend informiert worden ist. 7 Ferner rügt die Antragstellerin ohne Erfolg, das Vorhaben führe aufgrund der genehmigten Versiegelung zu einer erheblichen Verschlechterung der bioklimatischen Situation in der Umgebung, ihr Wohnbereich werde schon jetzt in einer aktuellen Analyse der Antragsgegnerin als hoch problematisch eingestuft, weil eine starke bis extreme Wärmebelastung bestehe. Damit ist eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung auch unter dem Aspekt des Gebots der Rücksichtnahme nicht hinreichend dargetan. 8 Soweit die Antragstellerin schließlich eine Beeinträchtigung ihrer Blutpflaume bzw. anderer grenznaher Bäume durch die Baumaßnahme befürchtet, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sie sich nicht auf eine Verletzung naturschutzrechtlicher Bestimmungen berufen kann. Soweit es um Beeinträchtigungen ihres zivilrechtlichen Eigentums geht, ist darauf hinzuweisen, dass die Baugenehmigung nach § 74 Abs. 4 BauO NRW 2018 (§ 75 Abs. 3 BauO NRW a. F.) unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird; das Privatrecht gehört grundsätzlich nicht zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung. 9 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.10.1983 - 7 A 1803/83 -, BRS 40 Nr. 203. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen von ihr selbst getragen und nicht der Antragstellerin auferlegt werden, weil die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und damit ein prozessuales Kostenrisiko vermieden hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.