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Beschluss

4 A 3677/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1219.4A3677.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus L. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts L. wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 4 Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, 5 ob es für einen Flüchtling zumutbar ist, das ganze Land nach Orten zu durchsuchen, um einen Platz zu finden, bei dem er vor Verfolgung sicher ist, wenn die Verfolger über Möglichkeiten verfügen, den Aufenthaltsort des Flüchtlings zu ermitteln, 6 führt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat die Zuerkennung sowohl der Flüchtlingseigenschaft als auch des subsidiären Schutzes sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht (ausschließlich) wegen einer internen Schutzmöglichkeit abgelehnt. Vielmehr hat es eigenständig tragend ‒ und in erster Linie ‒ darauf abgestellt, dass die geltend gemachte Verfolgung nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpft und sich das Vorbringen des Klägers hierzu insgesamt als vage und unbestimmt darstellt. Der Kläger habe bereits nicht überzeugend vermitteln können, dass sein Entschluss auszureisen, kausal auf die behaupteten Übergriffe durch seine Großcousins zurückzuführen sei (Urteilsabdruck, Seite 5, zweiter bis letzter Absatz). Hiergegen sind durchgreifende Zulassungsgründe nicht erhoben. Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.5.2019 ‒ 4 A 1948/19.A ‒, juris, Rn. 5 f., m. w. N. 8 Daran fehlt es hier. Abgesehen davon ist das Verwaltungsgericht selbst bezogen auf das erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Vorbringen, die Verfolger könnten den Kläger in ganz Pakistan finden, auf dem die aufgeworfene Frage beruht, davon ausgegangen, es müsse als gesteigert bewertet werden, ohne dass hiergegen Zulassungsgründe geltend gemacht worden sind. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG. 10 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.