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Beschluss

9 A 2203/18.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1217.9A2203.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Gründe: 1 Der anwaltlich gestellte (isolierte) Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren hat keinen Erfolg. 2 Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn der vom Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt es an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht. 3 Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. 4 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 9 E 1060/12 ‑, juris Rn. 12 m. w. N. 5 Davon ausgehend hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wäre voraussichtlich abzulehnen. 6 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wäre bereits unzulässig, weil er nicht fristgerecht gestellt und dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren wäre. 7 Der Zulassungsantrag wäre verfristet. Die Monatsfrist für die Stellung und Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG) ist mit Ablauf des 7. Juni 2018 verstrichen (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB), nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Mai 2018 zugestellt worden ist. 8 Dem Kläger wäre keine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gemäß § 60 VwGO zu gewähren. Zwar ist ein mittelloser Rechtsmittelführer, der innerhalb einer Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag grundsätzlich ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert, so dass regelmäßig eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist in Betracht kommt. Voraussetzung ist aber, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht wird. 9 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 ‑ 6 PKH 15.03 ‑, juris Rn. 5, vom 19. Mai 2010 ‑ 8 PKH 6.09 ‑, juris Rn. 3 m. w. N., und vom 19. Oktober 2016 ‑ 3 PKH 7.16 ‑, juris Rn. 3; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 60 Rn. 38 f. und 81 f. 10 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 11 Es kann dahinstehen, ob eine Wiedereinsetzung bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kläger den am 7. Juni 2018, mithin am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dem eine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war, nur beim Verwaltungsgericht, nicht aber beim Oberverwaltungsgericht als dem für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zuständigen Gericht, 12 zur Frage der Einlegungszuständigkeit vgl. etwa VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 17. Juni 2002 - 7 S 2361/01 -, juris Rn. 4 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 6. April 2001 - 3 UZ 450/01.A ‑, juris Rn. 3 (Einlegung beim Oberverwaltungsgericht); Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2010 ‑ 8 A 2893/09.Z ‑, juris Rn. 1 (Einlegung beim Verwaltungsgericht); Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 166 Rn. 32 (Einlegung beim Oberverwaltungsgericht); Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124a Rn. 36 und 229 ff. (Einlegung sowohl beim Verwaltungsgericht als auch beim Oberverwaltungsgericht), 13 eingereicht hat und der Prozesskostenhilfeantrag nach Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht beim Oberverwaltungsgericht erst am 12. Juni 2018, mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, eingegangen ist. 14 Denn jedenfalls ist das Prozesskostenhilfegesuch nicht vollständig, weil es keinerlei Ausführungen zur Begründung des beabsichtigten Zulassungsantrags enthält und deshalb nicht bescheidungsfähig ist. 15 Ein vollständiger und damit bescheidungsfähiger Prozesskostenhilfeantrag setzt gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO u. a. die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel voraus. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist scheidet deshalb aus, wenn der - wie hier ‑ anwaltlich vertretene Antragsteller nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist wenigstens in groben Zügen dargelegt hat, inwiefern er einen Zulassungsgrund - im vorliegenden asylrechtlichen Verfahren i. S. d. § 78 Abs. 3 AsylG ‑ für gegeben hält. 16 Zu den - geringeren ‑ Anforderungen an die Begründung eines (isolierten) PKH-Antrags für einen beabsichtigten Berufungszulassungsantrag bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 6. September 2018 ‑ 4 Bf 265/18.AZ ‑, juris Rn. 8 m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124a Rn. 233 m. w. N. 17 Dazu gehört ein gewisses Maß an Begründung, das dem Gericht eine ausreichende Grundlage für die Prüfung der Frage bietet, ob die Berufung zuzulassen ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 18 Vgl. (jeweils zu einem PKH-Antrag für eine Revisionsnichtzulassungsbeschwerde) BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 1994 ‑ 11 PKH 4.94 ‑, juris Rn. 6, und vom 28. Mai 2010 ‑ 1 PKH 5.10 ‑, juris Rn. 2, jeweils m. w. N; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124a Rn. 232; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 60 Rn. 81. 19 Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, 20 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Februar 2017 ‑ 1 BvR 2897/16 ‑, juris Rn. 2 a. E., vom 29. April 2015 ‑ 2 BvR 804/14 ‑, juris Rn. 5, und vom 14. April 2010 ‑ 1 BvR 362/10 ‑, juris Rn. 14 ff., 21 weil dem Gericht die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nur möglich ist, wenn der Kläger wenigstens im Kern deutlich macht, welche Beanstandungen er gegen das mit dem beabsichtigten Rechtsmittel anzugreifende verwaltungsgerichtliche Urteil geltend machen will. 22 Hiervon ausgehend fehlen dem Prozesskostenhilfegesuch des Klägers wesentliche, für die Entscheidung über das Gesuch notwendige Angaben, weil die Begründung des Prozesskostenhilfeantrags keine Ausführungen zu Berufungszulassungsgründen enthält. Sie beschränkt sich ‑ unter Hinweis insbesondere auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Juli 2016, die jedoch nicht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Zulassungsverfahren, sondern für eine beabsichtigte Berufung betraf, und in der ausdrücklich offen gelassen wird, ob und ggf. welche Anforderungen an die Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen sind ‑, 23 vgl. BAG, Beschluss vom 5. Juli 2016 ‑ 8 AZB 1/16 ‑, juris Rn. 20 f., 24 auf Ausführungen dazu, dass es verfassungswidrig sei, von den Prozessbevollmächtigten des Klägers eine (auch nur rudimentäre) Begründung in der Sache vor einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verlangen. 25 2. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen hätte der noch zu stellende Antrag auf Zulassung der Berufung auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 26 In Verfahren, auf die das Asylgesetz Anwendung findet, ist die Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG nur zuzulassen, wenn (Nr. 1) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (Nr. 2) das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (Nr. 3) ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 27 Es ist nicht zu erkennen, dass einer dieser Gründe im Zeitpunkt des noch zu stellenden Zulassungsantrags vorliegen könnte. 28 Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) haben könnte. Zwar ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die aktuelle Sicherheitslage in Bagdad ‑ woher der Kläger stammt ‑ nicht generell zur Annahme eines Anspruchs auf subsidiären Schutz oder zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots führt (vgl. Urteilsabdruck, S. 9 ff.), von einer Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in Bezug auf den subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im vergleichbaren Zeitraum nicht geteilt worden. 29 Vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteile vom 9. August 2018 - 15a K 12458/17.A - und vom 1. Februar 2019 - 15a K 1074/17.A -, jeweils juris. 30 Insoweit besteht allerdings, worauf der Kläger hingewiesen worden ist, inzwischen kein Klärungsbedarf mehr. Der Senat hat die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in Bezug auf Bagdad zwischenzeitlich geklärt. Wie das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren hat der Senat die Frage ebenfalls verneint. Auch zu Fragen der humanitären Lage und der allgemeinen Lebensbedingungen in Bagdad hat der Senat umfassend Stellung genommen. 31 Vgl. Urteil des Senats vom 28. August 2019 ‑ 9 A 4590/18.A ‑, juris. 32 Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf sieht der Senat derzeit ‑ auch unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen im Irak ‑ nicht. 33 Vgl. Beschluss des Senats vom 7. November 2019 ‑ 9 A 1951/19.A ‑, juris. 34 Für eine Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder einen Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) bestehen keine Anhaltspunkte. 35 Mit etwaigen Angriffen gegen die einzelfallbezogene Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts könnte der Zulassungsantrag nicht begründet werden. 36 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).