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Beschluss

4 B 966/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1216.4B966.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8.7.2019 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Ihm fehlt das Rechtsschutzinteresse. 2 Das Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2016 – 4 B 1437/15 –, GewArch 2016, 434 = juris, Rn. 3 f., m. w. N. 4 Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat sein Gewerbe am 16.9.2019 vollständig abgemeldet und trotz gerichtlicher Anfrage keine Anhaltspunkte dafür mitgeteilt, weshalb das Rechtsschutzinteresse an einer Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gleichwohl fortbestehen sollte. Ausgehend davon geht der Senat mangels abweichender Anhaltspunkte von einer Aufgabe der von der angefochtenen Ordnungsverfügung betroffenen Betriebsstätte aus. 5 Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 8.6.2017 – 4 B 445/17 –, juris, Rn. 4, und vom 7.7.2016 – 4 B 172/16 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. 6 Hat aber der Antragsteller seinen Gaststättenbetrieb aufgegeben, so beschwert es ihn nicht mehr, wenn er dort bis zum Abschluss des Klageverfahrens nicht von seinem Holzkohlegrill Gebrauch machen darf. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Die Untersagung des Betriebs des Holzkohlegrills ist entgegen dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht mit einer Gewerbeuntersagung gleichzusetzen, sondern stellt lediglich eine Auflage zum Gaststättenbetrieb nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GastG dar, die im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen ist, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert in Orientierung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) zu halbieren. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss über die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom heutigen Tag (4 E 607/19) verwiesen. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).