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Beschluss

10 B 1487/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1203.10B1487.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.140 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu 2. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid unter Hinweis auf § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO als unzulässig abgelehnt. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen das in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2019 enthaltene sofort vollziehbare Verbot, das Gebäude M. Straße 7 in F. Dritten zur Weitervermietung von Zimmern zu überlassen, hat das Verwaltungsgericht ebenso abgelehnt wie den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die für den Fall der Zuwiderhandlung in der Ordnungsverfügung ausgesprochene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro. 4 Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung. 5 Soweit die Antragstellerin zu 2. hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid pauschal geltend macht, dass ein vorheriger Antrag bei der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO entbehrlich gewesen sei, fehlt eine nachvollziehbare Darlegung der für die Anwendung dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen. 6 Die Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin zu 2. an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung fällt zu Lasten der Antragstellerin zu 2. aus, weil ihre Klage gegen die Ordnungsverfügung aller Voraussicht nach erfolglos sein wird. Die Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungsverfügung sind erfüllt. Das Gebäude, das Gegenstand der Ordnungsverfügung ist, wird formell illegal für eine gewerbliche Zimmervermietung an Leiharbeitnehmer genutzt. 7 Es spricht nach summarischer Prüfung ganz Überwiegendes dafür, dass diese Form der Nutzung durch die vorhandenen Baugenehmigungen nicht abgedeckt ist. Der Einschätzung der Antragsgegnerin, die gewerbliche Zimmervermietung stelle eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, setzt die Antragstellerin zu 2. nichts Durchgreifendes entgegen. 8 Von einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung ist auszugehen, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen legalen Nutzung dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen sein kann, wenn also die Zulässigkeit der geänderten Nutzung nach den Bauvorschriften möglicherweise anders zu beurteilen ist als die der bisherigen Nutzung. Ob genehmigungsrechtlich eine Nutzungsänderung vorliegt, ist unter Berücksichtigung des Charakters des Baugenehmigungsverfahrens als präventives Prüfverfahren zu ermitteln. Die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage oder von Teilen davon (Nutzungseinheiten) muss deshalb bereits dann präventiv geprüft werden können, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine andere Beurteilung nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Betracht kommt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Nutzung nach der Änderung der Zweckbestimmung tatsächlich anders zu beurteilen ist als die genehmigte Nutzung. Die Erkenntnis, dass sich die Zweckänderung genehmigungsrechtlich nicht auswirkt, kann mithin nur das Ergebnis der Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren sein, macht ein solches aber nicht von vornherein überflüssig. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 10 A 2288/16 –, juris, Rn. 6 ff. 10 Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Antragstellerin zu 2., die ausschließlich Wohnzwecken dienende Vermietung sei keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass die Fragen, ob die Vermietung von Zimmern an Leiharbeitnehmer ihrer Art nach die Form eines Beherbergungsbetriebs hat oder die Nutzung durch die Leiharbeitnehmer als Wohnnutzung zu qualifizieren ist beziehungsweise ob die besagte Vermietung und/oder Nutzung aus anderen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig sein kann, nach den Umständen des Einzelfalls vorab in einem Baugenehmigungsverfahren zu beantworten sind. Die Antragstellerin zu 2. hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. Das Erdgeschoss des Gebäudes ist nach ihren Angaben Anfang 1998 als Büroraum beziehungsweise als Fahrschulraum genehmigt worden, sodass es sich nach den dargestellten Grundsätzen aufdrängt, die untersagte Nutzung als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung anzusehen. Auch im Übrigen liegen die Einwände der Antragstellerin zu 2. neben der Sache. Dass sie nicht wissen möchte, wer in ihrem Haus wohnt, ist für die baurechtliche Bewertung der durch Dritte betriebenen Weitervermietung ebenso irrelevant wie die von ihr angeführte, aber in keinem Zusammenhang mit der streitigen Nutzung stehende Bewertung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis L., ihre Angaben gegenüber der Gebäudeversicherung, die Beitragsbescheide des Deichverbandes und der Antragsgegnerin oder die Bezeichnung in der Denkmalliste der Antragsgegnerin als Jugendstilwohnhaus. 11 Soweit die Antragstellerin zu 2. die Genehmigungsfähigkeit der ihr untersagten Nutzung behauptet, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass sich eine auf die formelle Illegalität einer Nutzung gestützte Nutzungsuntersagung mit Blick auf eine mögliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung im Regelfall nur dann als unverhältnismäßig darstellt, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 14 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).