Beschluss
1 A 726/17
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1120.1A726.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 3.613,89 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 5 Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen des Klägers die begehrte Zulassung der Berufung nicht. 6 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 7 Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. 8 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. 9 Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. 10 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Ausgleich für nicht in Anspruch genommenen Urlaub des Urlaubsjahres 2011/2012 nicht zu. Ein zunächst in Betracht zu ziehender Abgeltungsanspruch folge weder aus § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes noch aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG. Es fehle insoweit übereinstimmend an der Voraussetzung, dass der Beamte unmittelbar vor Beendigung des Beamtenverhältnisses u. a. wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit daran gehindert gewesen sei, Urlaub zu nehmen. Der Kläger sei nicht aufgrund der Zurruhesetzungsverfügung vom 3. Mai 2012 in den Ruhestand versetzt worden, weil diese mit Verfügung vom 6. Mai 2013 aufgehoben worden sei und der Kläger danach seinen Dienst tatsächlich wieder aufgenommen habe. Auch stehe ihm Schadensersatz als Ausgleich für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub nicht zu. Eine etwaige Verletzung der Fürsorgepflicht dadurch, dass die von dem Kläger angebotene Dienstleistung nicht angenommen worden sei, sei jedenfalls nicht kausal dafür, dass der Kläger seinen Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 2011/2012 nicht in Anspruch genommen habe. Zum einen sei dem Kläger dadurch Freizeit nicht vorenthalten, sondern allein verwehrt worden, Dienst zu leisten. Zum anderen habe der Kläger für den maßgeblichen Zeitraum keinen Urlaubsantrag bei der Beklagten gestellt. Die Beklagte sei auch nicht aus Fürsorgegründen verpflichtet gewesen, den Kläger dazu anzuhalten, da sie davon ausgegangen sei, dass der Kläger aufgrund der Zurruhesetzungsverfügung von seiner Dienstleistungspflicht entbunden sei. Im Übrigen sei dem Kläger auch kein ausgleichspflichtiger Schaden entstanden. 11 a) Zunächst greift das Zulassungsvorbringen nicht durch, das sich auf die Verneinung eines Abgeltungsanspruchs bezieht. Der Kläger macht insoweit geltend, inzwischen liege eine Beendigung des Beamtenverhältnisses aufgrund der erneuten Zurruhesetzungsverfügung vom 24. Juni 2016 wieder vor, was zur Folge habe, dass der Kläger seinen Erholungsurlaubsanspruch quasi die gesamte Zeit seit Beendigung des Urlaubsjahres 2011/2012 nicht habe wahrnehmen können. Dieses Vorbringen weckt keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es setzt sich nicht hinreichend mit den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil auseinander, dass der Kläger nicht – was Voraussetzung für den Abgeltungsanspruch sei – unmittelbar vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit daran gehindert gewesen sei, Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Der Kläger legt bereits nicht dar, dass er im Sinne des § 10 Abs. 1 EUrlV oder Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG aufgrund einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit unmittelbar vor der nach seinem Vortrag nun maßgeblichen Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zurruhesetzungsverfügung vom 24. Juni 2016 gehindert war, Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 2011/2012 zu beanspruchen. Ein Zusammenhang zwischen der Beendigung des Beamtenverhältnisses im Jahr 2016 und dem zuvor nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaub des Urlaubsjahres 2011/2012 ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Klägers, er habe seit Beendigung des Urlaubsjahres 2011/2012 seinen Anspruch auf Erholungsurlaub nicht wahrnehmen können, legen einen derartigen Zusammenhang nicht hinreichend substantiiert dar. Sie sind zudem vor dem Hintergrund, dass der Kläger jedenfalls im Zeitraum von der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit im Mai 2012 bis zur Aufhebung der ersten Zurruhesetzungsverfügung am 6. Mai 2013 nicht aufgrund Erkrankung/vorübergehender Dienstunfähigkeit im Sinne der Regelungen gehindert war, Urlaub zu nehmen, sowie der tatsächlichen Dienstwiederaufnahme zum 11. Juni 2013 in keiner Weise nachvollziehbar. 12 b) Auch das weitere, auf einen Schadensersatzanspruch aus § 78 BBG gerichtete Vorbringen des Klägers, der Dienstherr habe seine Fürsorgepflicht zumindest dadurch verletzt, dass er ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass er einen Urlaubsantrag stellen müsse, greift nicht durch. Es setzt sich jedenfalls nicht mit der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass dem Kläger kein ausgleichspflichtiger Schaden entstanden sei. Insofern hat das Verwaltungsgericht auf die entsprechenden Ausführungen des Senats in dessen Beschluss vom 2. März 2016 – 1 E 201/16 – Bezug genommen. Der Kläger habe während des fraglichen Zeitraums trotz anzunehmender Dienstfähigkeit zu keinem Zeitpunkt Dienst geleistet, weil die Beklagte seine Dienste nicht in Anspruch genommen habe. Diese durch Freistellung erlangte und nachträglich voll besoldete Zeit sei einem Urlaub gleichzustellen. 13 2. Die Berufung kann auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. 14 Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen. 15 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40 f., und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 f., jeweils m. w. N. 16 Solche Schwierigkeiten werden mit dem pauschalen Verweis des Klägers auf seine Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die nach den obigen Ausführungen sämtlich nicht durchgreifen, ersichtlich nicht hinreichend dargelegt. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. 19 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.