Beschluss
9 A 1951/19.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1107.9A1951.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. 4 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f. m. w. N. 6 Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, 7 „ob die aktuelle Situation im Großraum Bagdad mangels inländischer Fluchtalternative die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt. 8 Hierzu vertritt er in der Begründung des Zulassungsantrags im Schriftsatz vom 13. Mai 2019 und dem ergänzenden Schriftsatz vom 24. Oktober 2019 die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in Bezug auf seine Herkunftsregion vorlägen: In Bagdad bestehe eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Fernsehsender Al-Jazeera habe am 9. Mai 2019 darüber berichtet, dass sich in Bagdad an diesem Tag ein Selbstmordanschlag mit mehreren Dutzend Toten ereignet habe. Derartige Meldungen fänden allerdings kaum noch Eingang in die deutsche Tagespresse oder die hiesigen Medien. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehe auch mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Asylbewerbern aus Bagdad angesichts der dortigen Gefährdungslage subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkenne. 9 Die damit aufgeworfene Frage ist jedoch, worauf der Kläger hingewiesen worden ist, mittlerweile nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig. Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A - (veröffentlicht in juris und NRWE) unter umfangreicher Auswertung der Erkenntnislage grundsätzliche Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage und zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in Bagdad gemacht. Dabei konnte der Senat offen lassen, ob dort überhaupt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG herrscht. Denn jedenfalls ist das Niveau willkürlicher Gewalt in Bagdad aktuell nicht derart hoch, dass unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen an die Gefahrendichte, 10 vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 ‑, BVerwGE 136, 360 , und juris sowie vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, InfAuslR 2014, 233, und juris, sowie EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 (Elgafaji) -, juris Rn. 43, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30 ff., 11 praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Bagdad mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne dieser Vorschrift ausgesetzt ist. Damit hat sich der Senat der in der Antragsbegründung angeführten gegenteiligen Ansicht der 15a. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nicht angeschlossen. 12 Die ergänzende Antragsbegründung vom 24. Oktober 2019 legt einen darüber hinausgehenden oder erneuten Klärungsbedarf nicht dar. Insbesondere ergeben sich daraus keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme des Klägers, dass das genannte Grundsatzurteil durch die aktuelle Entwicklung im Irak schon wieder überholt sei. Der Hinweis auf die aktuellen landesweiten Proteste der Bevölkerung gegen die Regierung, die in Zusammenhang mit der schlechten Wirtschaftslage stehen und bei denen nach Medienberichten Demonstranten, Polizei- und Armeeangehörige getötet und verletzt worden sind, reicht dazu schon deshalb nicht aus, weil es sich dabei ersichtlich nicht um die Auswirkungen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG handelt. 13 Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bezieht sich auf eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. 14 Vgl. ausführlich EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30 ff. 15 Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 4.09 -, juris Rn. 23 f. 17 Darum geht es bei den hier von dem Kläger angeführten gewaltsamen Zusammenstößen anlässlich von Demonstrationen aber nicht. 18 Ungeachtet dessen fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, dass es im Zusammenhang mit den gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Polizei bzw. Militär in erheblichem Umfang zu willkürlicher Gewalt gegen daran nicht beteiligte Zivilpersonen gekommen ist, und - darüber hinaus - dass diese in ihrer Häufigkeit dazu führen, dass die maßgebliche Gefahrenschwelle nunmehr überschritten ist. Unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl einerseits und der Anzahl der zivilen Opfer andererseits ist der Senat in dem Grundsatzurteil vom 28. August 2019 (juris Rn. 117 f.) von einer Gefahrendichte von jedenfalls unter 0,1 % ausgegangen. Das ist von der Schwelle zur Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung deutlich entfernt. 19 Auch der im Schriftsatz vom 24. Oktober 2019 angesprochene Einmarsch der Türkei in Nord-Syrien und die damit verbundene Freisetzung von IS-Kämpfern sowie die Tötung des IS-Anführers Abu Bakr al-Baghdadi im Oktober 2019 geben keinen Anlass für eine grundsätzliche Neubewertung der Lage in Bagdad. Denn es fehlen derzeit jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass IS-Kämpfer aus Syrien ein neues Aktionsfeld im Irak suchen und dort ihren bewaffneten Kampf fortsetzen. Dass die Sicherheitslage im gesamten Irak volatil ist und aktuelle Entwicklungen berücksichtigt werden müssen, hat der Senat in seinem Urteil vom 28. August 2019 (insbes. Rn. 58 und 132) bereits betont. Aber auch insoweit gilt, dass die bei der Prüfung eines asylrechtlichen Schutzgesuchs vorzunehmende prognostische Beurteilung der Gefährdungslage notwendigerweise eine zeitlich begrenzte Reichweite hat und sich nur auf konkrete Erkenntnisse und nicht lediglich denkbare Szenarien stützen kann. 20 Soweit wirtschaftliche Probleme Auslöser der aktuellen Proteste sind, ist zudem ergänzend darauf hinzuweisen, dass die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen in Bagdad aktuell nicht derart schlecht sind, dass für dorthin zurückkehrende Personen generell die Gefahr besteht, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (Senatsurteil vom 28. August 2019, juris Rn. 158 und 177). Auch insoweit ergibt sich aus der Antragsbegründung kein erneuter Klärungsbedarf. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).