Beschluss
6 A 243/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1105.6A243.19.00
4Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben. 2 I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 3 Der Zulassungsantrag wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Anspruch des Klägers auf Reaktivierung stehe schon entgegen, dass er die Frist gemäß § 29 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW nicht gewahrt habe, da die Zurruhesetzung des Klägers bei Stellung des streitgegenständlichen Antrags bereits rund zwölf Jahre zurückgelegen habe. Das Gericht hat hierzu zu Recht auf die überzeugenden Ausführungen des 1. Senats des OVG NRW im Beschluss vom 30. Juni 2010 - 1 A 3293/08 -, juris Rn. 16 ff. verwiesen, das für das Verständnis der Frist des § 35 Abs. 2 Satz LBG NRW als materielle Ausschlussfrist neben aus dem Wortlaut und der Systematik abgeleiteten Erwägungen vor allem auf Sinn und Zweck der Regelung hingewiesen hat. Die Fünfjahresfrist dient danach erkennbar zumindest vorrangig dem Schutz des Dienstherrn, der sich nur für einen begrenzten Zeitraum auf die Rückkehr des betroffenen Ruhestandsbeamten in den Beamtendienst soll einstellen und entsprechende Vorkehrungen soll treffen müssen. Der Dienstherr soll dadurch, dass er nur innerhalb einer bestimmten Frist im Falle einer wiederhergestellten Dienstfähigkeit mit der Rückkehr von Ruhestandsbeamten rechnen muss, ein gewisses Maß an Personalplanungs- und Personalkostensicherheit erhalten. 4 Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 13. August 2008 - 2 C 41.07 -, NVwZ-RR 2009, 29 = juris Rn. 12, und vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 -, NVwZ-RR 2009, 893 = juris Rn. 8 f.; Schrapper/Günther, LBG NRW, 2. Auflage 2017, § 35 Rn. 3 m. w. N. 5 Die Einwände des Klägers gegen dieses Verständnis des § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW greifen nicht durch. Es trifft nicht zu, dass nach der Rechtsauffassung des Gerichts "mehrere Verfahren sukzessive" eingeleitet werden müssten. Ist ein Antrag fristgerecht gestellt, können in der Folge entstehende Umstände vielmehr in die Entscheidung darüber einbezogen werden; bei Klagen auf Wiederberufung in das Beamtenverhältnis ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. 6 BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 -, a. a. O. Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2015 - 6 A 208/12 -, juris Rn. 28. 7 Dass der Dienstherr hier bis zum März 2016 mit einer Reaktivierung des Klägers rechnen musste, weil erst zu diesem Zeitpunkt das Reaktivierungsverfahren, das auf den bereits 2007 gestellten Antrag hin eingeleitet worden war, abgeschlossen war, verlängert nicht die generell geltende Ausschlussfrist. Abgesehen davon wäre der streitgegenständliche Antrag selbst dann verspätet, wenn man dies für möglich hielte. Denn der Kläger hat ihn erst im Oktober 2017 und damit rund 1 ½ Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hat sich der Dienstherr darauf einstellen dürfen, dass eine Reaktivierung des Klägers nicht mehr erfolgen werde. 8 II. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Sie verursacht weder in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten noch handelt sich es um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird. Der Zulassungsantrag macht in diesem Zusammenhang vergeblich geltend, durch die Fristenregelung des § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW werde der Wiederberufungsanspruch in einer mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbaren Weise beschnitten. Wie das OVG NRW in der oben angeführten Entscheidung vom 30. Juni 2010 bereits ausgeführt hat, ist nicht erkennbar, dass der Ausschluss eines Wiederberufungsanspruchs im Falle des Ablaufs der Fünfjahresfrist dem hergebrachten Grundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) lebenszeitiger Anstellung und Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter (Lebenszeitprinzip) widerspricht oder unverhältnismäßig ist. Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den nach dieser Norm zu berücksichtigenden hergebrachten Strukturprinzipien zählt ein (durch eine Fristregelung begrenzter) Anspruch auf Wiederberufung nicht. Denn die beamtenrechtlichen Reaktivierungsregelungen, insbesondere die Normierung eines Anspruchs auf Wiedereinstellung, waren dem Reichsbeamtengesetz 1873 und auch dem Deutschen Beamtengesetz 1937 fremd und sind erst nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden. 9 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. August 2008 - 2 C 41.07 -, a. a. O. Rn. 9. 10 Aus welchen besonderen Gründen im Streitfall eine Ausnahme von der Ausschlussfrist gelten soll, legt der Zulassungsantrag schon nicht dar. Der Umstand, dass der Kläger den streitgegenständlichen Antrag etwa 1 ½ Jahre nach dem Abschluss des ersten Reaktivierungsverfahrens gestellt hat, bietet dafür nicht ansatzweise einen Anhalt. 11 III. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, 12 "ob ein Beamter bei Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens über einen fristgerecht gestellten Reaktivierungsantrag verpflichtet ist, in kurzen Abständen immer wieder neue Reaktivierungsanträge zu stellen und gegen die zu erwartenden Ablehnungen des (gemeint wohl: den) Rechtsweg beschreiten muss oder ob er zunächst den Ausgang eines anhängigen Verfahrens abwarten darf", 13 stellt sich im Streitfall nicht. Hier reicht es aus festzustellen, dass ein Reaktivierungsantrag, der erst rund zwölf Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand gestellt wird, die Frist des § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW nicht wahrt. Zudem hat der Kläger mit seinem rund 1 ½ Jahre nach Abschluss des ersten Reaktivierungsverfahrens gestellten Antrag auch keineswegs etwa nur den Ausgang eines anhängigen Verfahrens abgewartet. 14 Ebenso wenig sind die Fragen grundsätzlich klärungsbedürftig, 15 "ob die Frist des § 29 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW tatsächlich eine materielle Ausschlussfrist ist, welche Funktion sie hat, ob sie ausnahmslos gelten muss und welche Ausnahmen anzuerkennen sind". 16 Dass es sich um eine materielle Ausschlussfrist handelt und welche Funktion ihr zukommt, ist - wie dargetan - in der Rechtsprechung geklärt. Die Frage, ob und in welchen Konstellation von der Regelung eine Ausnahme anzuerkennen sein kann, kann offen bleiben, da im Streitfall jedenfalls keinerlei Anlass hierfür besteht. 17 IV. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht gegeben. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Eine Divergenz liegt dagegen nicht vor, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist. 18 Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird nicht dargelegt, dass eine Divergenz im genannten Sinne vorliegt. Einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden abstrakten Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hätte, benennt der Zulassungsantrag nicht. Er moniert vielmehr, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzureichend berücksichtigt. Abgesehen davon, dass der Vorwurf unberechtigt ist, ist er von Vornherein ungeeignet, eine Divergenzrüge zu begründen. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).