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Beschluss

6 A 3923/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1021.6A3923.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 I. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, 3 ob allein die formell vollzogene Taufe eines iranischen Staatsangehörigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einleitung eines Strafverfahrens im Zielstaat und damit die Verhaftung anlässlich der Einlasskontrolle zur Folge hat. 4 Der Zulassungsantrag genügt insoweit schon nicht den sich aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ergebenden Darlegungsanforderungen. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag verfehlt die Darlegungsanforderungen, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 5 Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris Rn. 3 f., m. w. N. 6 Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen, dass zum Christentum konvertierten ehemalige Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran allein im Falle eines ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsels eine rechtserhebliche Verfolgung drohen kann, weil nur in diesem Fall davon auszugehen ist, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch - nach den Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen können. Denn im Iran ist von einer Verfolgungsgefahr für zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime dann auszugehen, wenn sie nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten, eine herausgehobene Rolle einnehmen oder ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen. 7 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. November 2015 ‑ 14 ZB 13.30207 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 49 ff., jeweils m. w. N., Beschlüsse vom 19. Februar 2019 - 6 A 1916/18.A -, und vom 21. März 2019 - 6 A 3081/18.A -. 8 Der Kläger benennt mit seinem Zulassungsvorbringen keine Erkenntnismittel, die geeignet wären, diese Annahme des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel zu ziehen. 9 Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2019 - 6 A 1916/18.A -, vom 28. Juni 2018 - 13 A 3261/17.A -, juris Rn. 14 ff., und vom 27. April 2015 ‑ 13 A 440/15.A -, juris Rn. 20. 10 Er führt lediglich zwei erstinstanzlich eingereichte Medienberichte über eine Iranerin an, die nach der Wiedereinreise wegen ihres Übertritts zum Christentum verhaftet worden sein soll. Daraus ergibt sich nicht, dass entgegen der ständigen Rechtsprechung Verfolgungsmaßnahmen oder - zu subsidiärem Schutz berechtigende - andere Gefahren allein wegen des formalen Übertritts zum Christentum durch die Taufe drohen. Vielmehr wird erwähnt, dass die Iranerin bereits vor der Ausreise nach Deutschland im Iran zum Christentum konvertiert war. Zudem mag sie sich darüber hinausgehend engagiert haben, dieses Engagement bekannt geworden und die Annahme des Bundesamts unzutreffend gewesen sein, sie habe sich nicht ernstlich dem Christentum zugewandt. Weitere Einzelheiten zur Glaubensbetätigung und sonstige nähere Umstände des Falls, die die bisherige Rechtsprechung in Zweifel ziehen und Anlass für eine nähere, grundsätzliche Klärung im Berufungsverfahren geben könnten, ergeben sich aus den Medienberichten nicht. 11 II. Das Antragsvorbringen zeigt nicht auf, dass die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) vorliegt. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. 12 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2018 - 1 B 46.18 u.a. -, juris Rn. 11, und vom 27. März 2007 ‑ 1 B 271.06 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 13 A 1705/13.A -, juris Rn. 11. 13 Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von den - ohne Angabe von Randnummern oder Seitenzahlen - benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts ab. Er benennt aber weder aus diesen Entscheidungen noch aus dem angefochtenen Urteil Rechtssätze, die sich widersprechen sollen. Vielmehr beanstandet der Kläger lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung und greift die gerichtliche Würdigung seines Tatsachenvortrags an, etwa mit dem Vorbringen, seine Schilderungen seien nachvollziehbar, lebensnah und widerspruchsfrei. Dafür steht die Divergenzrüge nicht zur Verfügung. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).