Beschluss
4 B 1162/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1014.4B1162.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13.8.2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Bescheid vom 9.1.2019 über die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro sei voraussichtlich rechtmäßig, weshalb das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. 3 Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, ein Verstoß gegen die Gewerbeuntersagung vom 20.5.2009 liege nicht vor, weil das von ihm im Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung betriebene Gewerbe nicht von dieser erfasst sei. Das im Bescheid vom 20.5.2009 enthaltene Verbot des von ihm damals ausgeübten Gewerbes "Handelsvertretung, Aquapol-Mauertrockenlegung" sowie die Ausübung jedes anderen selbständigen Gewerbes sei unter den Vorbehalt gestellt gewesen, dass § 35 GewO Anwendung finde. Die Ausübung anderer Gewerbe habe ihm nur für den Fall verboten werden sollen, dass sich hierbei Tatsachen zeigten, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf diese weiteren Gewerbe ergäben. Eine solche Auslegung steht im Widerspruch zum Wortlaut des Tenors des Bescheids, der in Nr. 1. b) ausdrücklich verfügt, dass dem Antragsteller jede andere selbständige Gewerbeausübung untersagt wird. Der am Ende von Ziffer 1. a) des Tenors in Parenthese gesetzte Einschub, wonach die in Nr. 1. b) und c) des Tenors verfügten Unterlassungspflichten nur gelten sollten, soweit § 35 GewO Anwendung finde, ist ersichtlich in dem von dem Verwaltungsgericht dargelegten Sinne zu verstehen. Danach sollen nur die vom Anwendungsbereich des § 35 GewO erfassten Gewerbe von der Untersagung erfasst sein. Dieses Verständnis ergibt sich auch aus der Begründung der Gewerbeuntersagung vom 20.5.2009, die zur Auslegung des Tenors heranzuziehen ist. Danach werde die Gewerbeuntersagung nicht nur für das vom Antragsteller betriebene Gewerbe ausgesprochen, sondern auf andere Gewerbe ausgedehnt, weil zu befürchten sei, dass sich die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch bei der selbständigen Ausübung anderer Gewerbe auswirken werde (Bescheidabdruck S. 3, 4. Absatz). Die erwähnten Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 GewO sollten ersichtlich nicht bezogen auf jede andere selbstständige Tätigkeit erneut zu prüfen sein. 4 Auch der weitere Einwand, die der angegriffenen Zwangsgeldfestsetzung vorausgehende Zwangsgeldandrohung sei noch nicht bestandskräftig, bleibt ohne Erfolg. Für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung ist allein maßgeblich, dass – wie hier – eine vollziehbare wirksame Zwangsgeldandrohung vorliegt. 5 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.9.2018 – 4 A 1396/16 –, GewArch 2019, 77 = juris, Rn. 35 f., m. w. N. 6 Als Maßnahme der Vollstreckungsbehörden im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW ist die Zwangsgeldandrohung sofort vollziehbar. Auf die Bestands- bzw. Rechtskraft der Zwangsgeldandrohung kommt es nicht an. 7 Ebenfalls ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, dass sich die Zwangsgeld-androhung vom 24.11.2017 nicht auf das vom Antragsteller derzeit betriebene Gewerbe beziehe, weil dieses im Zeitpunkt der Zwangsgeldandrohung noch gar nicht angemeldet gewesen sei. Ausweislich des Tenors der Zwangsgeldandrohung vom 24.11.2017 wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass er der bestandskräftigen und vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 20.5.2009 zur Einstellung seiner selbständigen Gewerbetätigkeit nicht umgehend ordnungsgemäß nachkomme. Die Begründung der Zwangsgeldandrohung hebt ausdrücklich hervor, dass der Antragsteller seit dem 1.9.2012 nicht mehr berechtigt sei, eine selbständige gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Die Androhung sollte also der Durchsetzung der dem Antragsteller in der Ordnungsverfügung vom 20.5.2009 aufgegebenen Unterlassungspflicht dienen und bezog sich hierauf. Das mit der Zwangsgeldandrohung durchzusetzende Unterlassensgebot erstreckte sich – wie ausgeführt – auf sämtliche Gewerbe. Bei dem im Zeitpunkt der Zwangsgeldandrohung vom Antragsteller betriebenen Gewerbe und dem im Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung betriebenen Gewerbe handelt es sich um jeweils eigenständige, aber gleichartige Verstöße gegen Ziffer 1. b) der Ordnungsverfügung vom 20.5.2009, die in vergleichbarer Weise als Voraussetzung der jeweiligen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausreichten. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. 10 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.