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Beschluss

7 B 1156/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1004.7B1156.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Münster anhängigen Klage 2 K 1384/19 gegen die Zurückstellungsbescheide der Antragsgegnerin vom 6.5.2019, berichtigt durch Schreiben vom 10.5.2019, wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.750 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist zu ändern, wie der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hinreichend dargetan hat. 3 Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag der Antragsteller, 4 die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Münster anhängigen Klage 2 K 1384/19 gegen die Zurückstellungsbescheide der Antragsgegnerin vom 6.5.2019, berichtigt durch Schreiben vom 10.5.2019, wiederherzustellen, 5 ist zulässig und begründet. 6 Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung erweisen sich die streitigen Zurückstellungsbescheide nach Maßgabe des Sachstandes, der sich aus den vorliegenden Akten ergibt, als rechtswidrig. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB lagen entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung nicht vor. 7 Die Gemeinde kann nach § 14 BauGB eine Veränderungssperre nur erlassen, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären ‑ auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ‑ nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Abs. 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. 8 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 ‑ 4 CN 13.03 ‑, BRS 67 Nr. 118 = BauR 2004,1256. 9 Nach diesen Maßstäben war zum Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidungen das erforderliche Mindestmaß dessen, was Inhalt des künftigen Bebauungsplans sein soll, nicht erreicht. Dies gilt jedenfalls für den Bereich des zukünftigen Plangebiets, in dem sich das Grundstück der Antragsteller befindet. 10 Der Aufstellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 19.9.2018 selbst lässt den Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans offen und führt lediglich aus, dass "ein Bebauungsplan u. a. zur Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen aufzustellen" sei. Die erforderliche Konkretisierung der Planungsabsichten ergibt sich jedenfalls für den Teil des künftigen Plangebiets, in dem das Vorhabengrundstück liegt, auch nicht aus der Beschlussvorlage vom 1.8.2018 für den Aufstellungsbeschluss. Zu Festsetzungen, die die Art der baulichen Nutzung betreffen, enthält die Beschlussvorlage keine Angaben. Im Übrigen nimmt die Beschlussvorlage vornehmlich Teilbereiche des Plangebiets in den Blick, in denen das Vorhabengrundstück nicht liegt. Die „städtebauliche Situation im Baublock zwischen O.- und S.-straße", die im dritten Absatz der Begründung der Beschlussvorlage thematisiert wird, umfasst das Grundstück der Antragsteller ebenso wenig wie die dort sowie im zweiten und vierten Absatz der Begründung angesprochene Erhaltungssatzung der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1979 (Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen und die Erweiterung der Anzeigepflicht für Werbeanlagen im O.-viertel vom 12.10.1979, Abl. 1979, S. 234). Auch ist nicht ersichtlich, dass das Grundstück der Antragsteller in jenem "nordwestlichen Teil des Plangebiets" liegt, für das nach dem zweiten Satz des vierten Absatzes der Begründung der Beschlussvorlage "Geschossigkeiten und Höhen" zur Vermeidung einer unerwünschten Verdichtung der vorhandenen Bebauung festzusetzen sind. Diese Ausführungen schließen an den ersten Satz des vierten Absatzes der Begründung der Beschlussvorlage an und beziehen sich der Sache nach auf die im dritten Absatz für den Bereich zwischen O.-straße und S.-straße näher beschriebenen „aufeinanderstoßenden, gegensätzlichen städtebaulichen Typologien", die "verträglich und harmonisch zueinander“ gesteuert werden sollen. Das Grundeigentum der Antragsteller zählt auch nicht zu der gleichfalls im vierten Absatz der Begründung der Beschlussvorlage angesprochenen Bebauung auf der Südseite der O.-straße, die im Hinblick auf die historische Wegeführung zwischen der X. Straße und dem Stift St. N. sowie den dort vorhandenen Grünzug städtebaulich begrenzt werden soll. Der Teilbereich des Plangebiets, in dem sich das Grundeigentum der Antragsteller befindet, wird ‑ soweit tatsächlich einschlägig ‑ allenfalls durch den Hinweis auf die gebotene Rücksichtnahme auf geschützte Gebäude, Sätze drei, zweiter Halbsatz, und vier des vierten Absatzes der Begründung der Beschlussvorlage, und im Übrigen von der dort im letzten Satz des vierten Absatzes getroffenen Aussage umfasst, nach der im Hinblick auf die Wegeführung zwischen der X. Straße und dem Stift St. N. sowie den dort vorhandenen Grünzug geprüft werden soll, ob es „ergänzend zukunftsgerichteter ordnender städtebauliche Regelungen für den Bereich zwischen X. Straße und O.-straße/N.-pfad bedarf". Der in Betracht zu ziehende Inhalt derartiger Regelungen wird in der Begründung der Beschlussvorlage indes nicht andeutungsweise umschrieben. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.