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Beschluss

2 A 4712/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1002.2A4712.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt Gründe: 1 Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht. 3 Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 4 Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 6 den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 11. April 2017 zu verpflichten, der Klägerin auf den Antrag vom 30. Januar 2017 einen Vorbescheid für den Neubau eines Stall- und Remisengebäudes auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur .., Flurstück … zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zu erteilen, 7 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für die Annahme eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes lägen nicht vor. Die Antragstellerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei ihrem Vorhaben um eine Unternehmung handele, die nachhaltig auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei. Von einer landwirtschaftlichen Tierhaltung könne nur gesprochen werden, wenn im Hinblick auf die beabsichtigte Pferdezucht ein ausreichender Tierbestand an Stuten, Fohlen, Jährlingen und Remonten vorhanden sei und sie in ausreichend qualifizierter Weise kontinuierlich betrieben werde. Bei einer Pensionspferdehaltung komme es darauf an, dass das Futter für die Tiere zumindest überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden könne. Die jeweiligen Voraussetzungen habe ein Antragsteller durch Vorlage einer schlüssigen Betriebsbeschreibung und weiterer Unterlagen wie etwa einer Wirtschaftlichkeitsberechnung darzulegen. An einer solchen schlüssigen Betriebsbeschreibung und einer darauf aufbauenden nachvollziehbaren Wirtschaftlichkeitsberechnung, die die dauerhafte Tragfähigkeit des Betriebskonzeptes belege, fehle es hier. Die von der Klägerin im Verwaltungs- und Klageverfahren vorgelegten Unterlagen seien widersprüchlich. Dies habe der Beklagte bereits in seinem Ablehnungsbescheid zu Recht hervorgehoben. Diese Widersprüche seien im gerichtlichen Verfahren nicht ausgeräumt, sondern bestätigt worden. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 23. März 2018 lege 8 Pensionspferde zugrunde, Gegenstand des Vorbescheidsantrages seien aber nur 6 Pensionspferde bzw. hierfür zur Verfügung stehende Einstellplätze. Auch der angesetzte Arbeitsaufwand von nur 12 Minuten pro Pferd pro Tag, der mit nur 8,50 Euro vergütet werden solle, sei wenig realistisch. Er bleibe erheblich hinter allgemeinen Erfahrungssätzen und Leitlinien zurück. Hinsichtlich der Pferdezucht erfassten Bauantrag und ursprüngliche Wirtschaftlichkeitsberechnung nur ein Zuchtpferd, das Betriebskonzept von Januar 2018 sowie die Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 23. März 2018 legten indes zwei Zuchtpferde und zwei Fohlen zugrunde. Tierarztkosten seien nach unten angepasst, andere Kosten (etwa für einen Hufschmied) fehlten vollständig. Widersprüchlich sei auch, dass die bisherigen Boxen im Altstall sowohl zur Holzlagerung als auch zur Unterstellung der Zuchtpferde genutzt werden sollten. Unabhängig davon entspreche die beantragte Pferdezucht nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Die Zahl von (nunmehr) 4 Tieren sei zu klein, soweit eine Expansion in dem Betriebskonzept von 2018 vorgestellt werde, bleibe vollständig offen, wo diese Tiere artgerecht untergebracht werden sollten. Die Dauerhaftigkeit des Betriebes sei somit nicht zu erwarten. Als sonstiges Vorhaben sei das Projekt nicht genehmigungsfähig. Es widerspreche den einschlägigen Darstellungen des Landschaftsplanes Nr. 6 „N. “ und beeinträchtige den Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB. Auf vermeintliche Vergleichsfälle könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Die Erteilung eines Bauvorbescheides liege nicht im Ermessen des Beklagten; maßgeblich sei allein, ob das Vorhaben der Klägerin die Genehmigungsvoraussetzungen erfülle. Dies lasse sich aber nicht im Vergleich mit anderen (genehmigten) Vorhaben klären. 8 Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im vorgenannten Sinne ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen könnte, namentlich räumt es die Widersprüchlichkeiten der Betriebskonzepte und der Wirtschaftlichkeitsberechnungen, auf die sich das Verwaltungsgericht tragend gestützt hat, gerade nicht aus, sondern verstärkt sie im Gegenteil weiter. Denn nach den Angaben der Begründung des Zulassungsantrages sollen sich nunmehr acht Pensionspferde und insgesamt fünf Zuchtpferde die max. acht Einstellboxen teilen. Demgegenüber sind Gegenstand der Bauvoranfrage, über die hier allein zu entscheiden ist, lediglich sieben Pferde (geplant). Ausgehend hiervon ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass die vorgelegten Betriebskonzepte und Wirtschaftlichkeitsberechnungen jedenfalls nicht die Nachhaltigkeit des zur Genehmigung gestellten Betriebes belegen können. 9 Unabhängig davon ergibt sich aus Vorstehendem auch die fehlende Schlüssigkeit der Betriebskonzepte selbst. Selbst wenn man mit dem Zulassungsvorbringen und entgegen dem Betriebskonzept von Januar 2018 (dort S. 7: „Durch das Freiwerden der alten Stallungen entsteht Lagerraum für die Ausrüstung zur Holzernte und zur Trocknung des Brennholzes zur Vermarktung. Aufgrund der geringeren Nutzungsintensität spricht die ungünstige topografische Lage und die Bausubstanz hier kein Ausschlusskriterium zur Nutzung der Gebäude.“) annähme, die Pferdehaltung solle auch im Altstall – neben dessen Nutzung zu Zwecken der Holzwirtschaft – mit zwei Boxen fortgesetzt werden, erschließt sich nicht, wie in den dann acht Pferdeboxen elf Pferde und zwei Fohlen (artgerecht) untergebracht werden könnten. Hierzu schweigt auch der Zulassungsvortrag. Aufgrund dessen mag dahinstehen, ob der Betrieb einer Holzwirtschaft in unmittelbarer Nähe zur Haltung hochwertiger Zuchtpferde ein realistisches Szenario ist. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst noch in ihrem Schriftsatz vom 23. März 2018 im Rahmen der Erläuterung der Wirtschaftlichkeitsberechnung sogar die Weiternutzung aller Pferdeboxen im Altstall ausdrücklich zugrunde gelegt hat. 10 Ebenso wenig erschließt sich, dass das Verwaltungsgericht beim Ansatz der Arbeitszeit pro Pensionspferd und der Arbeitskosten fehlerhaft übersehen haben könnte, dass das Betriebskonzept auf mithelfende Familienangehörige ausgelegt ist. Denn die Klägerin hat in der zum Gegenstand des Vorbescheidsantrages gemachten Betriebsbeschreibung ausdrücklich angegeben, dass überhaupt keine abhängig Beschäftigten eingesetzt würden, sondern bereits dort allein die eigene Arbeitskraft und die von Familienangehörigen benannt. Dementsprechend sind die angesetzten Arbeitsstunden zwangsläufig solche mithelfender Angehöriger – deren Arbeitseinsatz kann also nicht zu den angesetzten 12 Minuten pro Pferd und Tag hinzugerechnet werden. Dass dies ein gerade nach dem Betriebskonzept der Klägerin ersichtlich deutlich zu niedriger Ansatz ist, ergibt sich zudem daraus, dass das Betriebskonzept von Januar 2018 ausdrücklich betont: „Kritikpunkte bei anderen Pensionsställen der Region sind weiterhin die fehlende Betreuung bei Tierarztbesuchen, Hufbeschlag oder gewisse Wochentage an denen der Einstaller selbst die Versorgung der Tiere übernehmen müssen. In unserem Konzept sind diese Dienstleistungen ohne Aufpreis in den monatlichen Kosten bereits enthalten.“ (S. 8) Diese - zeitintensiven – Sonderleistungen, die etwa bei Tierarztbesuchen ein Vielfaches des angesetzten Tagesdurchschnitts ausmachen, können jedenfalls nicht ohne – hier fehlende – detaillierte Erklärung als durch den Ansatz von durchschnittlich 12 Arbeitsminuten pro Pferd und Tag abgedeckt angesehen werden. Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der angesetzte Betrag von 8,50 € unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes liegt. 11 Zu den vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen herunter gerechneter Tierarztkosten und fehlender Kostenpositionen (etwa für einen Hufschmied) verhält sich die Begründung des Zulassungsantrages nicht. Der Hinweis auf die Besonderheiten eines Familienbetriebes geht insoweit ersichtlich fehl; Tierärzte und/oder Hufschmiede gehören - soweit erkennbar - nicht zur Familie. Hinzu kommen zumindest die Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Finanzierung des geplanten Vorhabens und der Konzeption der Pferdezucht. Während das Betriebskonzept von Januar 2018 explizit auf das „niedrige Zinsumfeld zur Finanzierung der geplanten Bauvorhaben“ verweist, wird im Schriftsatz vom 23. März 2018 behauptet, Fremdfinanzierungskosten fielen nicht an. Ebenso gehen die Wirtschaftlichkeitsberechnungen von einem regelmäßigen Verkaufserlös der gezüchteten Fohlen aus, während nach dem Betriebskonzept aus Januar 2018 (dort S. 15) jedenfalls der weibliche Nachwuchs im eigenen Betrieb die Pferdezucht verstärken soll, was einen Verkauf ausschließt. Nicht nur bei der Vergabe der vorhandenen Einstellplätze findet damit eine unzulässige „Doppelverwertung“ statt. Ernstliche Zweifel an den zentralen, die Entscheidung ausdrücklich tragenden Ausführungen lassen sich auf Basis der Ausführungen der Klägerin im Zulassungsverfahren damit insgesamt nicht begründen. 12 Neben der Sache liegt dagegen die Annahme, das Verwaltungsgericht habe sich einer Gesamtbetrachtung des Betriebes mit beiden Betriebszweigen verschlossen; die – zutreffende - Feststellung der Widersprüchlichkeit beruht vielmehr gerade auf der Tatsache, dass die Angaben zu Kapazitäten und Nutzungen des Areals für Pferdezucht und Pensionstierhaltung nicht in Deckung zu bringen sind. Vielmehr scheint im Gegenteil der Klägerin der Blick für das Gesamte abhandengekommen zu sein, wenn sie etwa auf Seite 12 ihres Schriftsatzes vom 11. Januar 2019 ausführt, dass durch den Bau des beantragten Stallgebäudes mit sechs Boxen und die damit verbundene Möglichkeit, den bereits bestehenden Pferdestall in einen Zuchtstall umzuwandeln (zwei Boxen), die Chance bestehe, den Zuchtbetrieb über die vorhandenen drei Tiere hinaus auszuweiten, obwohl zugleich acht Pensionspferde gehalten werden sollen, für die die vorhandenen Boxen gerade ausreichen würden. Dass - wie gesagt - dem Vorbescheidsantrag lediglich die Haltung von insgesamt 7 Pferden zu Grunde liegt, kommt hier hinzu. 13 Gleiches gilt für der Vorwurf einer rein ökonomischen Betrachtungsweise. Denn das Verwaltungsgericht hat sich zurecht aufgrund der unstimmigen und widersprüchlichen Angaben außer Stande gesehen, eine solche Betrachtung vorzunehmen. 14 Vor diesem Hintergrund vermag auch der Verweis auf die nach Angaben der Klägerin seit 100 Jahren bestehende Landwirtschaft und die dynamische Betriebsentwicklung zu keiner anderen Bewertung der Nachhaltigkeit führen. Denn mit der früheren Landwirtschaft hat das zur Genehmigung gestellte Vorhaben auch nach dem Vortrag der Klägerin im Kern nichts zu tun und stellt sich damit der Sache nach als Neugründung dar, für die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Aspekt gesichert erscheinender wirtschaftlicher Tragfähigkeit von besonderer Bedeutung ist. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 4 C 7.04 -, BVerwGE 122, 308 = juris Rn. 13; Rieger, in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 24; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB-Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 17. 16 Hierfür ist damit naturgemäß auch allein der zur Genehmigung gestellte Betrieb zu betrachten. Soweit sich angesichts dessen seit Antragstellung das diesem zu Grunde liegende Konzept durch eine „dynamische Entwicklung“ überholt haben sollte, ist dies ein weiterer Aspekt, der gegen eine Genehmigungsfähigkeit der Bauvoranfrage vom 30. Januar 2017 spricht, nachdem das ursprüngliche Betriebskonzept nicht einmal die relativ kurze Zeit seit Antragstellung überstanden hat. Geänderte Betriebsstrukturen bedürften demgegenüber einer erneuten oder zumindest modifizierten Antragstellung, die hier jedoch nicht erfolgt ist. Dies gilt namentlich mit Blick auf die für den vorgestellten Betrieb ersichtlich fehlenden Unterstellkapazitäten im derzeitigen und zur Genehmigung gestellten Bestand. Angesichts eines prognostizierten Gewinns von max. 18.000 € im Jahr 2023 – für das Jahr 2019 wird sogar nur mit einem Ertrag von ca. 11.000 € gerechnet – kommt auch allenfalls eine Nebenerwerbslandwirtschaft in Betracht. Dies legt auch das Betriebskonzept von Januar 2018 ausdrücklich zugrunde (dort S. 3). 17 Dementsprechend kam es für die Entscheidung auch nicht darauf an, welche Maßstäbe an eine Wirtschaftlichkeitsberechnung und an ein Betriebskonzept im Einzelnen zu stellen sind. Die Übereinstimmung mit den Antragsangaben und eine innere Widerspruchsfreiheit gehören hierzu in jedem Fall. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass gerade nach dem Zulassungsvorbringen die Berufung auf eine „laienhafte“ Darstellung überrascht, weil zugleich die Ausbildung der Gesellschafterin T. als Bankkauffrau und die Tätigkeit ihres Lebensgefährten als Controller betont werden. 18 Im Hinblick auf den Vortrag zur Tragfähigkeit der Pferdezucht (S. 10 ff. der Antragsbegründung) ist – wie bereits ausgeführt – zunächst Folgendes zu konstatieren: Die Antragsunterlagen legen hier nur bzw. allenfalls ein Pferd zu Grunde, im erstinstanzlichen Verfahren war von zwei Zuchttieren und (wohl) zwei Fohlen die Rede, inzwischen soll noch eine weitere Zuchtstute hinzugekommen sein. Mit dem zur Genehmigung gestellten Antrag selbst hat damit der jetzige Betrieb nichts mehr zu tun, zumal die Klägerin selbst betont, zukünftig noch in weitere Tiere investieren bzw. durch die eigene Nachzucht expandieren zu wollen. 19 Gleichwohl bleibt auch der aktuelle Betrieb weiterhin nicht unerheblich unter der von der Klägerin selbst angeführten Unterschwelle - das Verwaltungsgericht hat sich hierzu weder explizit noch konkludent verhalten - einer landwirtschaftlichen Tierzucht, die das Bundesverwaltungsgericht bei acht Tieren angesetzt hat, 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - 4 C 67.82 -, BRS 46 Nr. 75; weitergehend (mind. 20 bis 25 Pferde) VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Oktober 2003 - 5 S 1692/02 -, juris Rn. 36; VG Münster, Urteil vom 19. Juni 2018 - 2 K 6704/17 -, juris Rn. 57; VG Saarl., Urteil vom 20. November 2007 - 5 L 1923/07 ‑, juris Rn. 24 f., 21 zurück. Dass eine solche Mindestzahl zur Gewährleistung eines rentablen Betriebes angesichts natürlicher Unwägbarkeiten im Hinblick auf die allenfalls eingeschränkt planbaren Zuchterfolge erforderlich ist, 22 dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Oktober 2003 - 5 S 1692/02 -, juris Rn. 38; VG Münster, Urteil vom 19. Juni 2018 – 2 K 6704/17 -, juris Rn. 59 f., 23 zeigt nicht zuletzt das Schreiben der Klägerin vom 19. März 2017 mit dem Hinweis auf eine wegen Erkrankung der damals einzigen Zuchtstute eingetretene zweijährige Zuchtpause (BA 1 S. 38). Der nunmehr gelegte Fokus auf eine Betriebserweiterung scheint dies zu bestätigen, ändert aber nichts daran, dass das hier allein zu beurteilende Vorhaben eine solche Entwicklung nicht hergibt. Eine wirtschaftliche Tragfähigkeit des zur Genehmigung stehenden Betriebes lässt sich daraus gleichfalls nicht ableiten. Es erschließt sich schon nicht, wie die drei Zuchttiere nebst Fohlen gegenwärtig artgerecht gehalten werden können. Dies gilt erst recht für einen geplanten Ausbau der Pferdezucht. 24 Ohne Erfolg bleibt auch der wiederholende Vortrag zu den von der Klägerin angeführten Referenzobjekten, die der Beklagte bei gleicher Ausgangslage genehmigt haben soll. Wie bereits das Verwaltungsgericht erschöpfend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Erteilung eines Bauvorbescheides um eine gebundene Entscheidung, deren rechtliche Maßstäbe sich aus dem Gesetz und nicht aus (vermeintlicher) Verwaltungspraxis ergeben. Sollte der Beklagte tatsächlich mit „zweierlei Maß“ gemessen haben - was hier weder offen zu Tage tritt, aber auch nicht ausgeschlossen erscheint -, änderte dies nach Vorstehendem nichts daran, dass hier die Ablehnung der Genehmigung zu Recht erfolgt ist. 25 Die unter 7. erfolgten Ausführungen zur fehlenden Waldumwandlungsgenehmigung gehen an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei. Entgegen der Annahme der Klägerin hat das Verwaltungsgericht diese in den Entscheidungsgründen nicht einmal angesprochen. 26 2. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Weitergehende, nicht bereits unter 1. erörterte Aspekte zeigt die Klägerin mit ihrem hierauf bezogenen Zulassungsvorbringen nicht auf, sondern verweist selbst im Wesentlichen lediglich auf ihren Vortrag zu den von ihr – zu Unrecht – gesehenen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 27 3. Das Urteil beruht entgegen der Auffassung der Klägerin schließlich auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Ein solcher wird von ihr jedenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt, insbesondere erschließt sich die Annahme nicht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht allein auf die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin abgestellt und dadurch seine Amtsermittlungspflicht verletzt. Es ist vielmehr Aufgabe eines Bauherrn, die zur Genehmigung seines Vorhabens erforderlichen Unterlagen beizubringen. Hierzu gehört bei einem landwirtschaftlichen Betrieb jedenfalls auch, widerspruchsfreie und aussagekräftige Unter lagen zum Betriebskonzept und seiner Tragfähigkeit vorzulegen. Da dies hier – wie ausgeführt – nicht geschehen ist, bedurfte es keiner weiteren Ermittlungstätigkeiten des Verwaltungsgerichts, zumal diese Fragen von vornherein im Zentrum des Verfahrens - auch des Verwaltungsverfahrens - gestanden haben. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 3a, 5 des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (Baurecht 2019, 610 f.) und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. 30 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.