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Beschluss

4 A 1991/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0930.4A1991.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Senat versteht das als „Antrag auf Zulassung der Berufung“ bezeichnete Rechtsmittel nach entsprechender Anhörung des Klägers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung. Dies liegt im Kosteninteresse des Klägers, der im erstinstanzlichen Verfahren einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hatte. Ein von ihm selbst gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden. 3 Der Kläger ist vor dem Oberverwaltungsgericht nicht vertretungsberechtigt. Entgegen seiner Auffassung ergibt sich seine Vertretungsberechtigung nicht aus § 1902 BGB. Diese Vorschrift betrifft ausschließlich die Vertretung eines Betreuten und nicht die Vertretungsberechtigung vor dem Oberverwaltungsgericht. Die vor dem Oberverwaltungsgericht zur Vertretung befugten Personen ergeben sich abschließend aus § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO. Die vom Kläger zitierte Vorschrift des § 67 Abs. 7 VwGO bezieht sich auf Beistände in der mündlichen Verhandlung, regelt aber gleichfalls nicht die Vertretungsberechtigung vor dem Oberverwaltungsgericht. Auch § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO, wonach sich ein Beteiligter, der nach den Sätzen 3 und 7 zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht berechtigt ist, selbst vertreten kann, greift nicht, weil dem Kläger diese Vertretungsberechtigung gerade fehlt. Der vom Kläger zitierte Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 30.11.2006 (BT-Drs. 16/3655, S. 97, 100) lässt sich für eine Vertretungsberechtigung des Klägers vor dem Oberverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar anführen, weil es sich bei dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht um ein kostenrechtliches Verfahren nach dem Gerichtskostengesetz handelt. 4 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein noch zu stellender Berufungszulassungsantrag wäre verfristet. Die Monatsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, nachdem das angegriffene Urteil dem Kläger am 6.5.2019 zugestellt worden war, am 6.6.2019 abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Kläger nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. 5 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38 = juris, Rn. 3, und vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, NVwZ 2004, 888 = juris, Rn. 5. 6 Daran fehlt es hier. Der Kläger hat zwar die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars abgeben. Dies ist aber nicht innerhalb der Antragsfrist geschehen. Auch hat er ‒ bis heute ‒ nicht die Angaben belegt, obwohl er in der Eingangsverfügung ausdrücklich auf das entsprechende Erfordernis hingewiesen worden war. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).