Beschluss
4 A 3183/19.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0910.4A3183.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.6.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2018 – 4 A 2573/18.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 5 Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 6 f., m. w. N. 7 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger formuliert schon keine Rechts- oder Tatsachenfrage. Er beanstandet lediglich, das Verwaltungsgericht habe die Situation im Herkunftsland des Klägers falsch bewertet. Erforderlich sei immer eine aktuelle Lagebeurteilung. Nach Medieninformationen drohe im Kongo aktuell landesweit der Ausbruch einer Ebola-Epidemie, von der auch der Kläger aktuell bedroht wäre. 8 Bezogen auf die damit allenfalls sinngemäß aufgeworfenen Frage, 9 ob im Kongo aktuell landesweit der Ausbruch einer Ebola-Epidemie droht, von der jeder Rückkehrer bedroht ist, 10 zeigt der Kläger bereits keine Erkenntnisse auf, die auf eine relevante landesweite Gefahr durch die Ebola-Epidemie schließen lassen könnten. Im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 25.1.2019, den das Verwaltungsgericht ausgewertet hat, ist die Epidemie noch gar nicht erwähnt. Nach den neuesten Informationen der Weltgesundheitsorganisation und den aktuellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amts ist die Ebola-Krankheit nicht landesweit, sondern bisher nur in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu sowie Ituri im Nordosten des Landes, im Grenzgebiet zu Uganda und Ruanda, ausgebrochen. 11 Vgl. WHO, Situation report on the Ebola outbreak in North Kivu, 23.7.2019, sowie Ebola virus disease outbreak news ‒ Democratic Republic of the Congo, 6.9.2019, https://www.who.int/ebola/situation-reports/drc-2018/en/; Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), 10.9.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202#content_5. 12 Eine Abschiebung in den Nordosten des Landes steht nicht in Rede. Ohnehin kann praktisch nur nach Kinshasa abgeschoben werden. 13 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, 25.1.2019, S. 22. 14 Das Bundesamt geht bereits im angegriffenen Bescheid davon aus, der Kläger könne sich in Kinshasa niederlassen. Auch ausgehend von der nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger, der im Kongo nicht über ein familiäres Netzwerk verfüge, werde in seinem Heimatland nicht aufgrund einer humanitären Notlage einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sein, weil er intelligent sei, die Landessprache Französisch beherrsche und auch in Deutschland Erfahrungen gesammelt habe, wie er sich in schwierigen wirtschaftlichen und ausländerrechtlichen Situationen "durchschlägt", ist nicht annähernd ersichtlich, inwieweit der Ausbruch der Ebola-Krankheit im Nordosten des Landes seiner Abschiebung entgegenstehen könnte. 15 Bezogen auf den Einwand des Klägers, es sei immer eine aktuelle Lagebeurteilung erforderlich, ist bereits höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig, dass sich Behörden und Gerichte bei der Beantwortung der Frage, ob ein Antragsteller in ein Land abgeschoben werden darf, in dem wegen einer stetigen Verschlechterung der Sicherheitslage die Gefahr besteht, dass die Schwelle des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG oder des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG überschritten sein könnte, laufend über die tatsächlichen Entwicklungen unterrichten müssen und nur auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse entscheiden dürfen. 16 BVerfG, Beschluss vom 27.3.2017 – 2 BvR 681/17 –, NVwZ 2017, 1702 = juris, Rn. 11. 17 Der sinngemäße Einwand des Klägers, das Gericht habe die gerichtliche Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es keine aktuelle Lagebeurteilung vorgenommen habe, führt unabhängig davon, ob er in der Sache zutrifft, nicht zur Zulassung der Berufung. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 ‒ 4 A 2657/15.A ‒, juris, Rn. 14, m. w. N. 19 Auch die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. 20 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG. 22 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.