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Beschluss

6 A 300/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0822.6A300.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen je zur Hälfte die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. 3 Hinsichtlich der Frage, 4 ob eine Wehrdienstentziehung durch Mitglieder religiöser und/oder ethnischer Minderheiten im Iran politische Verfolgung nach sich ziehen kann, 5 legen die Kläger die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dar. Anders als von ihnen dargestellt, hat das Verwaltungsgericht gerade nicht offen gelassen, ob der Kläger zu 1. seinen Wehrdienst im Zeitpunkt der Ausreise beendet hatte. Es hat vielmehr auf die unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen durch den Kläger zu 1. verwiesen und ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1. tatsächlich desertiert sei und die Wehrdienstzeit nicht beendet habe. Dass dies selbstständig tragend ist, ergibt sich aus der Einleitung der anschließenden Prüfung einer Verfolgungsgefahr mit der Formulierung: "doch selbst bei Wahrunterstellung der vorgetragenen Wehrdienstentziehung". 6 Überdies genügt der Zulassungsantrag insoweit nicht den sich aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG für Tatsachenfragen ergebenden Darlegungsanforderungen. Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage geltend gemacht, ist im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darlegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 7 Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris Rn. 3 f., m. w. N. 8 Daran fehlt es hier. Die Kläger legen nicht dar, dass entgegen den ‑ mit Erkenntnissen näher unterfütterten - Ausführungen des Verwaltungsgerichts eine Wehrdienstentziehung im Iran eine Gefahr politischer Verfolgung begründet. Anders als von den Klägern dargestellt, hat das Verwaltungsgericht sich hierbei auch zum Umstand der Zugehörigkeit zu einer Minderheit verhalten. Es hat insoweit ausgeführt, aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen sei nicht ersichtlich, dass die bloße Zugehörigkeit zu einer Minderheit wie den Belutschen verschärfte Konsequenzen im Falle einer Wehrdienstentziehung nach sich ziehe. Gegenteilige Erkenntnismittel benennen die Kläger auch mit dem Zulassungsantrag nicht, sondern berufen sich lediglich auf einen Bericht, wonach "generell" Mitglieder von Minderheiten diskriminiert würden und bezeichnen es als "naheliegend", dass unter diesen zusätzlichen Umständen die Gefahr einer politischen Verfolgung bestehe. Dies genügt ebensowenig den Darlegungsanforderungen wie die weiteren Ausführungen, mit denen die gerichtliche Würdigung in Zweifel gezogen wird. 9 Entsprechendes gilt für die weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, 10 ob Angehörige ethnischer und/oder religiöser Minderheiten – insbesondere Belutschen – bei einer illegalen Ausreise aus dem Iran im Falle einer Rückkehr asylrechtlich erhebliche Übergriffe befürchten müssen. 11 Die Kläger legen nicht dar, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts allein wegen der illegalen Ausreise, des Auslandsaufenthalts oder der Asylantragstellung in Deutschland bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung droht. Insbesondere benennen sie keine Erkenntnisquelle, aus der sich entsprechende Gefahren aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Minderheit ergeben, sondern verweisen erneut lediglich auf den oben erwähnten Bericht mit allgemeinen Ausführungen zur Lage von Minderheiten. Auch insoweit enthält das Antragsvorbringen eine bloße Mutmaßung, wenn es als naheliegend bezeichnet wird, dass die iranischen Sicherheitsbehörden eine illegale Ausreise zum Anlass nähmen, eine "oppositionelle Ausrichtung oder Tätigkeit derartiger Personen" zu unterstellen. 12 Die Kläger legen schließlich den grundsätzlichen Klärungsbedarf der Frage nicht dar, 13 ob exilpolitische Aktivitäten belutschischer Organisationen gegen den Iran den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt und zum Anlass genommen werden, gegen derartige Personen im Falle einer Rückkehr dorthin in asylrechtlich erheblicher Weise vorzugehen. 14 In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen (erst) dann asylrechtlich relevant ist, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgten Auftreten besteht. Welche Anforderungen dabei in tatsächlicher Hinsicht an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. 15 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 13 A 1793/16.A -, juris Rn. 10 , vom 6. Januar 2014 - 13 A 1474/13.A -, juris Rn. 21, vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris Rn. 5 und vom 16. April 2009 - 13 A 3044/07.A -, m. w. N. 16 Das Begehren der Kläger erfordert somit eine - vom Verwaltungsgericht auch angestellte - individuelle, allein ihre konkrete exilpolitische Tätigkeit betreffende Wertung und Entscheidung, die naturgemäß nicht verallgemeinerungsfähig und einer allgemeinen Bewertung mit Wirkungen über dieses Verfahren hinaus nicht zugänglich ist. Dies wird dadurch bestätigt, dass auch das Antragsvorbringen der Kläger sich im Wesentlichen zu ihrer Betätigung und der diesbezüglichen Würdigung des Verwaltungsgerichts verhält. 17 Die Kläger benennen auch keine Erkenntnisquellen, die Anhaltspunkte für eine von der ständigen Rechtsprechung abweichende Einschätzung zur asylrechtlichen Relevanz exilpolitischer Betätigung für belutschische Organisationen bieten. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).