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Beschluss

1 A 2616/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0822.1A2616.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 3 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 36 m. w. N. 5 Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse im Herkunftsland des Asylantragstellers stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2017– 1 A 578/17.A –, n.v., BA S. 2 f., und vom 20. Oktober 2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. 7 Dementsprechend ist es nicht Aufgabe des Senats, die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnismittel diesbezüglich ohne näheren Anhalt auf ihre Validität zu überprüfen oder weitere (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für die Klägerin günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2017– 1 A 578/17.A – , BA S. 3 f., n. v. 9 Den nach den vorstehenden Maßgaben bestehenden Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung bezogen auf die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, 10 ob es im Königreich Marokko tatsächlich gewährleistet ist, dass alleinstehende Frauen, die ohne Unterstützung durch dort lebende Familienmitglieder und ohne Ausbildung sind, ausreichenden staatlichen oder gar karitativen Schutz erhalten, um ihren Lebensunterhalt im Sinne der Mindestbedingungen eines menschenwürdigen Daseins sicherstellen zu können, 11 nicht. 12 Zweifelhaft ist schon, ob die Bedeutung der aufgeworfenen Frage für den vorliegenden Rechtsstreit überhaupt hinreichend dargelegt ist. Die Frage betrifft nämlich solche alleinstehende Frauen ohne Ausbildung, die bei einer Rückkehr ohne Unterstützung durch in Marokko lebende Familienmitglieder wären. Nach den Angaben der Klägerin in der Anhörung am 21. November 2016 leben in Marokko aber mehrere Onkel und angeheiratete Tanten, zu denen sie zu bestimmten Anlässen wie dem Ramadan auch noch Kontakt hat. Selbst wenn diese Verwandten – wie von der Klägerin behauptet – arm sein sollten, spricht nichts dagegen, dass sie über diese Verbindungen zumindest Wohnraum, Nahrungsmittel und ggf. auch weitere Unterstützungsleistungen erhalten kann. 13 Jedenfalls aber verfehlt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen die o. g. Darlegungsanforderung, nach der durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen ist, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind. 14 Die Klägerin hat auf keinerlei Erkenntnisse verwiesen, sondern sich auf die pauschale Behauptung beschränkt, sie sei in Marokko ohne familiäre Hilfe und könne die zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel entgegen der spekulativen Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht durch eigene Arbeit oder durch Unterstützungsleistungen des Staates oder karitativer Organisationen erlangen. 15 Damit hat sie der gerügten Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die ausdrücklich auf die mit Verfügung vom 7. Mai 2019 in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel gestützt ist, nicht – wie es erforderlich wäre – Quellen oder Erkenntnismittel entgegengesetzt, die ihre eigenen Behauptungen stützen oder die Einschätzung des Verwaltungsgerichts erschüttern könnten. 16 Bereits im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: April 2013) vom 23. Juni 2013 (Nr. 26 der Erkenntnisliste des Verwaltungsgerichts) ist auf Seite 17 ausgeführt, dass die Lebenssituation für alleinstehende (oft geschiedene) Frauen im großstädtischen westlich geprägten Bereich Marokkos eher unproblematisch sei. Eine Teilhabe am sozialen und wirtschaftlichen Leben sei die Regel. Dass diese (in späteren Lageberichten nicht mehr gesondert enthaltenen) Feststellungen trotz der allgemein bekannten fortschreitenden Modernisierung der Lebensverhältnisse in Marokko heute nicht mehr zutreffen könnten, hat die Klägerin in keiner Weise belegt und ist auch nicht erkennbar. 17 Nach den Ausführungen zur Situation von Rückkehrern in dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: November 2018) vom 21. Dezember 2018 (Nr. 43 der Erkenntnisliste des Verwaltungsgerichts) ist in Marokko sowohl die Grundversorgung der Bevölkerung als auch eine medizinische Versorgung auch mitteloser Personen (Carte RAMED) gewährleistet (Seite 21 f.). Zwar sei, was die Grundversorgung angehe, staatliche soziale Unterstützung kaum vorhanden; vielfach seien aber religiös-karitative Organisationen tätig. Bei der Betreuung Bedürftiger spiele nach wie vor die Familie die entscheidende Rolle. Auch zu diesem Themenkomplex hat die Klägerin schon keine entgegenstehenden Quellen oder Erkenntnismittel benannt und damit die Darlegungsanforderungen verfehlt. 18 2. Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, dass die 43 Jahre alte kinderlose Klägerin, die gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht geltend gemacht hat, als alleinstehende Frau im Falle einer Rückkehr nach Marokko in eine existenzielle Notlage geraten wird, die – allein in Betracht kommend – ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu a.) oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu b.) begründen könnte. 19 a. Ein hier – unter dem Gesichtspunkt mangelnder Existenzsicherung – in Betracht zu ziehendes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (unmenschliche/erniedrigende Behandlung) liegt nicht vor. Schlechte humanitäre Bedingungen, die nicht auf direkte oder indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückgehen, sondern – wie hier geltend gemacht – ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf fehlende staatliche Mittel, um mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten umzugehen, zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK nur in krassen Ausnahmefällen begründen. Die Annahme einer solchen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen setzt ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind (strenger Prüfungsmaßstab). 20 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, juris, Rn. 32 ff. (61 ff.); BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 10 und vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –,juris, Rn. 22 ff.; EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 – Nr. 60367/10, S. H. H. ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 75; vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 281 f.; und vom 27. Mai 2008 – 26565/05, N. ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 44. 21 Eine derartige Gefahrenlage kann ausweislich der bereits wiedergegebenen Feststellungen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. Dezember 2018 für die Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Marokko auch nicht mit Blick darauf festgestellt werden, dass sie eine alleinstehende Frau ohne Berufsausbildung ist. 22 Vgl. insoweit ferner Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Stand 10. Oktober 2018, Seite 31, 33 f. 23 Namentlich kann die Klägerin in Marokko bei Bedürftigkeit Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen, insbesondere karitativen Einrichtungen, erhalten. Diese Hilfswerke unterstützen alleinstehende Frauen – wenn auch primär, aber nicht ausschließlich solche mit Kindern – bei der Reintegration in die Familie, bei der Suche nach Arbeit und Wohnung, helfen bei administrativen Aufgaben, begleiten zu medizinischen Behandlungen und bieten psychologische Unterstützung und juristische Beratung an. 24 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 21. Dezember 2018 (Stand: November 2018), Seite 22, und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Marokko, Bildungsprogramme, Förderungen, NGOs, Frauenhäuser für alleinstehende Mütter, 22. Mai 2017, Seite 2 und 5 ff. 25 Zudem gibt es seit September 2017 ein von der Beklagten gefördertes Migrationsberatungszentrum in Casablanca. Dieses ist auch Anlaufpunkt für Rückkehrer aus Deutschland, die nach Arbeitsmöglichkeiten auf dem marokkanischen Arbeitsmarkt oder in Vorhaben der deutsch-marokkanischen Entwicklungszusammenarbeit suchen. 26 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 21. Dezember 2018 (Stand: November 2018), Seite 22. 27 Ausgehend von dieser Auskunftslage ist nicht zu befürchten, dass die Klägerin nach einer Rückkehr nach Marokko in eine für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK AufenthG erhebliche existenzielle Notlage gerät. Sie ist auf die in Marokko vorhandene Grundversorgung und ergänzende Unterstützung durch private Hilfseinrichtungen zu verweisen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte, warum die Klägerin ihren Lebensunterhalt in Marokko nicht durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit sichern kann. Sie ist 43 Jahre alt. Es sind keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend gemacht oder bekannt, die ihre Arbeitsfähigkeit mindern. Eine fehlende Berufsausbildung steht der Aufnahme einer (Hilfs-)Arbeit nicht entgegen. In der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 21. November 2016 hat die Klägerin selbst angegeben, vor ihrer Ausreise "in Marokko etwas geschneidert" zu haben. Während ihres zwischenzeitlichen Aufenthalts in Belgien habe sie "unregelmäßig und illegal als Haushaltshilfe gearbeitet". Stichhaltige Gründe, dass die Klägerin mit Blick auf die schon vor Ausreise ausgeübte (wenn auch ungelernte) Erwerbstätigkeit nach Rückkehr nicht zumindest ein geringes Einkommen erwirtschaften kann, sind nicht ersichtlich. 28 Weiterhin kann die Klägerin nach einer Rückkehr familiäre Hilfe in Anspruch nehmen. Das gilt zunächst, wie bereits ausgeführt, hinsichtlich der in Marokko vorhandenen Angehörigen ihrer (Groß-) Familie. Darüber hinaus dürfte nötigenfalls die Möglichkeit bestehen, ergänzend finanzielle Hilfe durch ihren schon seit vielen Jahren im Bundesgebiet als "Gastarbeiter" (Angabe der Klägerin bei ihrer Anhörung im Erstverfahren am 27. Oktober 2003, Niederschrift Seite 3) lebenden jüngeren Bruder und ihre in Belgien wohnhaften Verwandten, bei denen die Klägerin während ihres dortigen Aufenthaltes untergekommen ist, in Anspruch zu nehmen. Sollte sie derzeit tatsächlich, wie bei der Anhörung vom 21. November 2016 behauptet, keinen Kontakt zu ihrem Bruder haben, sind keine Gründe ersichtlich, warum ihr eine Wiederaufnahme des Kontaktes nicht möglich und zumutbar sein sollte. 29 b. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – hier wiederum unter dem Gesichtspunkt mangelnder Existenzsicherung – liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit stellt diese Vorschrift an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Existenzgefährdung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen – wie hier – die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach letztgenannten Bestimmungen nicht vor, scheidet eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Extremgefahr ebenfalls aus. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, juris, Rn. 292. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). 32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).