Beschluss
14 B 1094/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0819.14B1094.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zur Wiederholung der Prüfung im Prüfungsfach „Physiologie unter Berücksichtigung der Inhalte der Physik“ im Rahmen der Ärztlichen Basisprüfung zuzulassen, 4 hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) stattzugeben. Ein in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf Wiederholung der Prüfung „Physiologie unter Berücksichtigung der Inhalte der Physik“ ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). 5 Nach dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden kursorischen Prüfungsmaßstab kann nicht festgestellt werden, dass die Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Köln mit dem Abschluss "Ärztliche Prüfung" vom 6.1.2014 (StO) deshalb unwirksam ist, weil der sie erlassende Fachbereichsrat keine Mitglieder aus Technik und Verwaltung umfasste. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 4 der Universitätsklinikum-Verordnung festgestellt, dass nicht der Fachbereich Medizin der Antragsgegnerin, sondern die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Universitätsklinikum Köln über die Mitarbeiter in Technik und Verwaltung verfügt, die die Verwaltungsaufgaben für den Fachbereich einschließlich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung wahrnehmen. Das bezweifelt der Antragsteller zwar unter Verweis auf den Internetauftritt der Fakultät, der Senat kann jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass es sich nicht um vom Universitätsklinikum abgestelltes Personal handelt. Soweit § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HG) vorschreibt, dass in Gremien alle Mitgliedergruppen vertreten sein müssen, und damit auch Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HG), steht dies der hier in Rede stehenden Besetzung nicht entgegen. Nicht existente Mitglieder werden nach dem Hochschulgesetz von niemandem vertreten. Insofern ist zu Recht niemand bestellt. 6 Im Übrigen kommt es auf eine fehlerhafte Besetzung des Fachbereichsrats auch nicht an. Sollten seine Beschlüsse und damit auch die Studienordnung deswegen ‑ trotz des § 13 Abs. 4 HG zu entnehmenden Grundsatzes der Stabilität gefasster Beschlüsse fehlerhaft besetzter Gremien ‑ 7 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18.6.2012 ‑ 14 B 371/12 ‑, NRWE, Rn. 24 f. = juris, Rn. 23 f.; Haase in: Leuze/Epping, HG NRW, Loseblattsammlung (Stand: April 2018), § 13, Rn. 21, 8 rechtswidrig sein, müsste die vorübergehende Fortgeltung der Regelungen der Studienordnung trotz ihres verfahrenswidrigen Zustandekommens in Kauf genommen werden, um noch verfassungsfernere Zustände zu vermeiden, denn ihre Anwendung wäre unerlässlich, um die grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Antragstellers auf eine berufseröffnende Prüfung zu wahren. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.2017 ‑ 6 C 46.15 ‑, juris, Rn. 23, für den Fall eines Verstoßes gegen einen Gesetzesvorbehalt oder rechtsunwirksamer Bekanntmachung. 10 Der Prüfungsanspruch des Antragstellers beschränkte sich daher ohnehin nur auf eine Prüfung nach der beschlossenen Studienordnung. Eine solche Prüfung ist ihm aber gewährt worden. 11 Ein fehlerhaftes Zustandekommen der Curriculum-Kommission kann nach dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden kursorischen Prüfungsmaßstab ebenfalls nicht festgestellt werden. Nach § 9 Abs. 2 StO berät und beschließt die ‑ gemäß § 9 Abs. 1 der Fakultätsordnung (FakO) von der Engeren Fakultät (Fachbereichsrat) zu bildenden ‑ Curriculum-Kommission die Studien- und Stundenpläne für das Studium der Humanmedizin und ist der Prüfungsausschuss für die Ärztliche Basisprüfung. Für die inhaltliche und formale Gestaltung der im Einzelnen in § 13 Abs. 1 StO geregelten Ärztlichen Basisprüfung ist gemäß § 13 Abs. 1 Buchst. d StO die Curriculum-Kommission zuständig. 12 Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 3 FakO, nach der die Zusammensetzung der Kommissionen sich an der Zusammensetzung der Engeren Fakultät orientieren soll, schreibt keine proportional identische Zusammensetzung vor. Die Vorschrift ist entgegen der vom Antragsteller geäußerten Zweifel anwendbar. "Kommissionen" im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 FakO meint die in § 9 Abs. 1 FakO genannten Kommissionen, also auch die dort genannte Curriculum-Kommission. Die Zuziehung weiterer beratender Mitglieder gemäß § 9 Abs. 3 FakO ist unbedenklich. 13 Hinsichtlich der vermeintlich fehlenden Mitarbeiter in Technik und Verwaltung ist zu bezweifeln, ob § 11 HG insoweit überhaupt einschlägig ist. Zwar spricht die Vorschrift allgemein von Gremien. Darunter sind aber wohl nur die im Hochschulgesetz selbst konstituierten Gremien und allenfalls noch solche zu verstehen, die mit allgemeinen Selbstverwaltungsaufgaben betraut sind. 14 A.A. Haase in: Leuze/Epping, HG NRW, Loseblattsammlung (Stand: April 2018), § 11, Rn. 11, unter Bezugnahme auf die LT-Drs. 12/4243. 15 Es wäre ein falsch verstandenes Selbstverwaltungsdenken, spezifische, nicht im Hochschulgesetz vorgesehene Fachgremien wie die Curriculum-Kommission mit Vertretern jedweder Gruppe von Universitätsangehörigen besetzen zu müssen. Dann müsste etwa auch ein Prüfungen abnehmender Prüfungsausschuss der Universität mit Studenten und Mitarbeitern in Technik und Verwaltung besetzt werden, was nicht nur sinnwidrig, sondern mit Rücksicht auf das Berufsgrundrecht bei berufseröffnenden Prüfungen verfassungswidrig wäre. Jedenfalls ermächtigt die Verpflichtung zur Regelung der Prüfungsorgane und des Prüfungsverfahrens in § 64 Abs. 2 Nr. 7 HG in Hochschulprüfungsordnungen zur Besetzung von Prüfungsorganen ohne Rücksicht auf § 11 HG, da Prüfungsorgane von allgemeinen Selbstverwaltungsaufgaben losgelöste spezifische Aufgabe zu erfüllen haben. § 64 Abs. 2 Nr. 7 HG enthält damit der Sache nach, wenn auch nicht ausdrücklich eine Abweichungsbefugnis im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 HG. Im Übrigen gilt das für die Besetzung des Fachbereichsrats Gesagte entsprechend. 16 Der Senat hat ‑ unbeschadet möglicherweise unklarer Formulierungen in den einzelnen Niederschriften ‑ keine Anhaltspunkte dafür, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die in der Curriculum-Kommission amtierenden Personen nicht vom Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät gewählt wurden. Dem ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weiter nachzugehen. 17 Da die Teilnahme beratender Mitglieder an den Sitzungen der Curriculum-Kommission gemäß § 9 Abs. 3 FakO zulässig ist, kann aus dem Umstand der Teilnahme beratender Mitglieder kein Verfahrensmangel abgeleitet werden. Ob jedweder Verfahrensverstoß bei der Bestellung beratender Mitglieder auch zur Rechtswidrigkeit gefasster Beschlüsse der Kommission führt, erscheint schon allgemein und erst Recht angesichts des § 13 Abs. 4 HG zu entnehmenden Grundsatzes der Stabilität gefasster Beschlüsse fehlerhaft besetzter Gremien nicht überwiegend wahrscheinlich. 18 Eine Freigabe der Aufsichtsarbeit im Fach Physiologie unter Berücksichtigung der Inhalte der Physik ist nach Aktenlage durch die Curriculum-Kommission nicht erfolgt. Die Curriculum-Kommission hat insofern lediglich mit Beschluss vom 29.10.2014 die Prüfer bestellt, die sodann ihrerseits die Aufsichtsarbeit für die Prüfung erstellt haben. Dagegen ist auch mit Blick auf § 13 Abs. 1 Buchst. d StO nichts zu erinnern. 19 Mit der Beteiligung mehrerer Hochschullehrer an der Erstellung der Prüfungsaufgaben im Antwortwahlverfahren, wie es im Schreiben des Zentrums Physiologie und Pathophysiologie vom 26.10.2018 ausgeführt wurde, ist dem Zwei-Prüfer-Prinzip, wie es § 65 Abs. 2 Satz 1 HG für Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit besteht und wie es für die hier in Rede stehende Prüfung der Fall ist, Genüge getan. Das Prinzip soll durch eine Verbreiterung der personellen Beteiligung an der Prüfung das Ergebnis von den Schwankungen der individuellen Prüferbewertungen lösen. Mit dem hier geschilderten Verfahren unter Beteiligung mehrerer Prüfer ist das gewährleistet. Die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der - antizipierten - Prüferbewertung wird dabei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Prüfer die Fragen gemeinsam ausgewählt haben. Die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf den vorliegenden Fall der antizipierten Bewertung durch die Auswahl von Fragen und Antworten für eine Prüfung im Multiple-Choice-Verfahren nicht übertragbar. 20 Die Regelung, dass der Prüfling zur Wiederholung im nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden ist (§ 13 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 2 StO i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte) steht mit § 64 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. HG in Einklang. Danach können in Prüfungsordnungen Fristen für die Wiederholung der Prüfung festgesetzt werden. Die genannte Regelung zur Wiederholungsprüfung im nächsten Prüfungstermin ist wirkungsgleich mit einer Fristsetzung zur Ablegung der Wiederholungsprüfung. Es macht keinen Unterschied, ob in der Prüfungsordnung eine Frist zur Wiederholungsprüfung gesetzt oder ein solcher Termin bestimmt wird. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2019 ‑ 14 B 641/19 ‑, S. 5 f. des amtlichen Umdrucks. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.