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Beschluss

10 A 1802/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0719.10A1802.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen die von der Beklagten sich selbst erteilte Baugenehmigung vom 20. Mai 2016 zur Errichtung von zwei Holzständermodulen zur Unterbringung von bis zu 60 Flüchtlingen („Trendwohnen im Holzmodul, Wohnen für Flüchtlinge“) auf dem Grundstück in N., Gemarkung F., Flur 2, Flurstück 146 abgewiesen. Die Baugenehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Einen Gebietswahrungsanspruch könne sie dem Vorhaben nicht entgegenhalten. Wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, sei das Vorhaben als soziale Einrichtung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. Handele es sich um ein reines Wohngebiet, sei das Vorhaben nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauGB ausnahmsweise zulässig, wobei nach der gesetzlichen Wertung in § 246 Abs. 11 BauGB das nach § 31 Abs. 1 BauGB auszuübende Ermessen bei einem Vorhaben wie dem vorliegenden in der Regel dahingehend auszuüben sei, dieses zuzulassen. Das Vorhaben erweise sich auch nicht als rücksichtslos gegenüber der Klägerin. Die mit seiner Nutzung verbundenen Lärmimmissionen seien ihr zuzumuten, zumal ihr Grundstück durch die benachbarte Sportanlage vorbelastet sei. Die von den Bewohnern einer Unterkunft für Flüchtlinge ausgehenden Wohngeräusche seien als sozialadäquat hinzunehmen. Gegen die von der Klägerin unter anderem befürchteten Lärmbelästigungen in der Nacht müsse ordnungsbehördlich eingeschritten werde. Ob das Vorhaben sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, könne offen bleiben. Entscheidend sei allein, ob das Vorhaben rücksichtlos sei, etwa weil es zu einer unzumutbaren Belichtungssituation auf dem Grundstück der Klägerin führe oder von ihm eine erdrückende Wirkung zum Nachteil ihres Grundstücks ausgehe, was hier nicht der Fall sei. Auf eine Minderung des Wertes ihres Grundstücks könne sich die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. 5 Eine Verletzung des Gebietswahrungsanspruchs zeigt die Klägerin auch mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf. Sie trägt insoweit vor, eine rein formale Betrachtung dahingehend, dass jede Nutzungsart, die in § 4 BauNVO genannt sei, in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei, sei unzutreffend. Bei einer großzügigen Einfamilienhausbebauung störten zwei weit über die Dimensionen der sonstigen Bebauung hinausgehende, eng beieinander stehende Holzbaracken mit einer sehr großen Anzahl von Bewohnern den Gebietscharakter. Überdies sei die Eigenart der näheren Umgebung als reines Wohngebiet zu charakterisieren. Hier könnten nur Anlagen für soziale Zwecke zugelassen werden, die – was auf das Vorhaben nicht zutreffe – den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienten. Eine Ermessensausübung dahingehend, dass das Vorhaben ausnahmsweise zuzulassen sei, sei auch nicht getroffen worden. Eine Abwägung auch unter Berücksichtigung des Alternativstandorts östlich des Sportplatzes habe nicht stattgefunden. 6 Zwar kann der Gebietswahrungsanspruch einen Nachbarn berechtigen, ein Bauvorhaben abzuwehren, das in einem festgesetzten beziehungsweise faktischen Baugebiet weder allgemein planungsrechtlich zulässig ist noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB zugelassen werden kann. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 4 B 60.07 –, juris, Rn. 6 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2017 – 7 B 132/17 –, juris, Rn. 3. 8 Aber auch dann, wenn die Eigenart der näheren Umgebung hier entsprechend der Auffassung der Klägerin nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 BauNVO als reines Wohngebiet zu qualifizieren sein sollte, wäre das Vorhaben dort als Anlage für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO setzt schon seinem Wortlaut nach nicht voraus, dass die jeweilige ausnahmsweise zulässige Anlage für soziale Zwecke den Bedürfnissen des Gebiets dienen muss. Nach § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 246 Abs. 11 Satz 1 BauGB sind ausnahmsweise zulässige Anlagen für soziale Zwecke der hier in Rede stehenden Art in der Regel zuzulassen. Mit der Formulierung „in der Regel“ in § 246 Abs. 11 Satz 1 BauGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass ein Widerspruch zur Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets grundsätzlich nicht besteht, die genannten Anlagen für soziale Zwecke vielmehr regelmäßig als gebietsverträglich zu beurteilen sind. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2017 – 7 B 132/17 –, juris, Rn. 5; Hamb. OVG, Beschluss vom 14. April 2016 – 2 Bs 29/16 –, juris, Rn. 28. Siehe auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 – 9 ZB 17.1984 –, juris, Rn. 6, und vom 21. März 2016 – 2 ZB 14.1201 –, juris, Rn. 4. 10 Dass hier für das Vorhaben etwas anderes gelten könnte, ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht ersichtlich. Es besteht aus zwei Holzständermodulen, die der Unterbringung von maximal 60 Flüchtlingen dienen. Der Senat geht davon aus, dass ein Vorhaben dieses Zuschnitts, bei dem sich im Übrigen die jeweiligen Gebäude nach Breite, Länge, Höhe, Bebauungstiefe und Grenzabstand von dem unmittelbar südlich des Grundstücks der Antragstellerin gelegenen Wohnhaus nicht wesentlich unterscheiden, nach dem in § 246 Abs. 11 Satz 1 BauGB zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers generell nicht geeignet ist, den Charakter eines reinen Wohngebiets derart zu stören, dass dafür die Regelaussage der Vorschrift nicht anwendbar wäre. Ungeachtet der genauen Abgrenzung der hier maßgeblichen näheren Umgebung und ihrer Bewertung als reines Wohngebiet gerät jedenfalls ihr genereller Wohncharakter durch die Zulassung des Vorhabens nicht in Gefahr. Allein aus möglicherweise fehlenden Ermessenserwägungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Zulassungsentscheidung ergibt sich keine Verletzung des der Klägerin grundsätzlich zustehenden Gebietswahrungsanspruchs. 11 Ebenso wenig ist die Klägerin in ihren Rechten verletzt, soweit sie bemängelt, die Beklagte hätte einen naheliegenden Alternativstandort für das Vorhaben wählen müssen. Der subjektiv öffentlich-rechtliche Anspruch eines Nachbarn auf die Abwehr einer ihm gegenüber rechtswidrigen Bebauung kann sich nur gegen eine Bebauung auf einem konkreten Grundstück richten. Hieraus folgt, dass der Nachbar, wenn die Bebauung mit zum Beispiel einer Flüchtlingsunterkunft auf diesem Grundstück zulässig ist, nicht mit Erfolg die vorgelagerte allgemeine kommunalpolitische Entscheidung angreifen kann, ob und in welcher Form Flüchtlinge und die für ihre Unterbringung erforderlichen baulichen Anlagen auf das Gemeindegebiet verteilt werden. 12 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 1992 – 10 B 3439/92 –, juris, Rn. 4, und vom 31. Juli 1992 – 10 B 3144/92 –, juris, Rn. 13. 13 Inwieweit sich die Beklagte bei der Standortauswahl auf Gründe wie den sparsamen Umgang mit Steuermitteln oder den Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs stützen kann, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. 14 Auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens ergibt sich nicht, dass das Vorhaben gegenüber der Klägerin rücksichtslos ist. 15 Sie trägt insoweit vor, die vielen Bewohner des Vorhabens, die sich, wenn es die Witterung erlaube, bis spät in der Nacht draußen aufhielten, verursachten dabei derart viel Lärm, dass ein normales Wohnen auf ihrem Grundstück unmöglich sei. Ihre Nachtruhe werde oftmals erheblich und damit gesundheitsgefährdend gestört. Die Lärmvorbelastung durch den Betrieb des benachbarten Sportplatzes sei – insbesondere weil dieser überwiegend an Wochenenden und eben nicht zur Nachtzeit genutzt werde – nicht ansatzweise vergleichbar mit der von den Bewohnern des Vorhabens ausgehenden Ruhestörungen. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt habe, dass auf dem Vorhabengrundstück auch die Errichtung von zwei zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern denkbar sei, in denen ebenso viele Menschen wohnen könnten wie in dem Vorhaben untergebracht seien, könne sie diese Argumentation nicht nachvollziehen. Die Wohnungen in Mehrfamilienhäusern seien regelmäßig so gestaltet, dass sich die Bewohner darin aufhalten könnten, während dies bei dem Vorhaben wegen der geringen Größe der in den Gebäuden eingerichteten Nutzungseinheiten gerade nicht der Fall sei. 16 Dass die Nutzung einer Einrichtung zur Unterbringung von Flüchtlingen für die Nachbarschaft mit Störungen verbunden sein kann, verkennt der Senat nicht. Bei der baurechtlichen Bewertung der in Betracht zu ziehenden Belästigungen können jedoch nur solche berücksichtigt werden, die bei der bestimmungsmäßigen Nutzung vergleichbarer Unterkünfte typischerweise auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. 17 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2015 – 2 B 909/15 –, juris, Rn. 27, und vom 27. August 1992 – 10 B 3439/92 –, juris, Rn. 7, jeweils mit weiteren Nachweisen. 18 Zwar mag, worauf die Klägerin insbesondere hinweist, in der Baugenehmigung wegen der geringen Größe der den jeweiligen Bewohnern zugewiesenen Räume und wegen deren typischer Lebenssituation „angelegt sein“, dass sich die Bewohner verstärkt außerhalb der Gebäude auf dem Vorhabengrundstück aufhalten, und dies im fiktiven Vergleich zu einer alternativ möglichen Bebauung des Vorhabengrundstücks mit Mehrfamilienhäusern zu einer stärkeren Belastung der Nachbarschaft durch Lärm führen. Hieraus allein ergibt sich jedoch nicht, dass das Vorhaben für die betroffene Klägerin unzumutbar wäre. Bei den hier von den Bewohnern des Vorhabens konkret zu erwartenden Geräuschen handelt es sich – ungeachtet der Einordnung des Vorhabens als Anlage für soziale Zwecke – um typischerweise von Wohngrundstücken ausgehende Geräusche, seien sie von den Bewohnern in Form von Lautäußerungen unmittelbar verursacht oder seien sie, wie etwa das Abspielen von Musik, von ihnen zum Zwecke der Unterhaltung veranlasst. Solche, das Zusammenleben von Menschen regelmäßig prägende Geräusche, sind bei baurechtlicher Betrachtung – zumal nach der gesetzlichen Wertung in § 246 Abs. 11 BauGB – auch in einem reinen Wohngebiet unter dem Aspekt der Rücksichtnahme grundsätzlich von der Klägerin hinzunehmen. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 7 B 1200/15.NE –, juris, Rn. 5, Urteil vom 10. April 2014 – 7 D 100/12.NE –, juris, Rn. 73. 20 Die von ihr insbesondere für unzumutbar gehaltenen Störungen der Nachtruhe sind dabei nicht als bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Unterbringungseinrichtung typischerweise auftretende Störungen von bodenrechtlicher Relevanz einzuordnen. Auch von den Bewohnern einer solchen Einrichtung ist unabhängig von ihrer Herkunft und Sozialisation und trotz der einschränkenden Bedingungen ihrer Wohn- und Lebenssituation zu erwarten, dass sie die Nachtruhe beachten. Die auf Vermutungen gestützte gegenteilige Erwartung eines Nachbarn kann nicht Anlass für die Bauaufsichtsbehörde sein, quasi präventiv tätig zu werden, indem sie die Baugenehmigung für eine entsprechende Einrichtung versagt. Kommt es nach Verwirklichung des Vorhabens wider Erwarten zu den befürchteten Störungen der Nachtruhe, ist diesen nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern – wie in jedem gestörten Nachbarschaftsverhältnis – im Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen. 21 Vgl. zum Beispiel OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2015 – 2 B 909/15 –, juris, Rn. 29, mit weiteren Nachweisen. 22 Die Lösung sozialer Konflikte, die im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen entstehen können, gehört im Übrigen nicht zu den Aufgaben des öffentlichen Baurechts. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2014 – 2 B 1048/14 –, juris, Rn. 25, mit weiteren Nachweisen. Siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 9 ZB 17.1984 –, juris, Rn. 9. 24 Inwieweit der Klägerin wegen einer eventuellen Lärmvorbelastung durch die Nutzung des benachbarten Sportplatzes ohnehin ein Mehr an Geräuschimmissionen zuzumuten ist, ist hier nicht ausschlaggebend. 25 Danach ergibt sich ein Abwehranspruch der Klägerin auch nicht aus einer möglichen Wertminderung ihres Grundstücks wegen der mit dem Vorhaben verbundenen Geräuschimmissionen oder wegen in der Gesellschaft verbreiteten Vorbehalten gegenüber solchen Einrichtungen. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks bewahrt zu werden, gibt es nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts. 26 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, juris, Rn. 6, und vom 24. April 1992 – 4 B 60.92 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2014 – 2 B 1048/14 –, juris, Rn. 23. 27 Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen der mit dem Vorhaben verbundenen Geräuschimmissionen ist hier nach dem Vorstehenden nicht gegeben, so dass auch ein hieran anknüpfender Wertverlust ihres Grundstücks der Klägerin kein Abwehrrecht gegen das Vorhaben zu vermitteln vermag. Soweit sie vorträgt, sie erleide einen über die situationsbedingte Wertminderung hinausgehenden, schlechthin unzumutbaren Wertverlust ihrer Immobilie, denn es sei offenkundig und Verkaufsversuche hätten gezeigt, dass ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück neben einer Flüchtlingsunterkunft der in Rede stehenden Art unverkäuflich sei, der Wertverlust also 100 Prozent betrage, führt dieser Vortrag nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Senat bezweifelt nicht, dass die Veräußerung des Grundstücks nach der Errichtung des Vorhabens und der Nutzungsaufnahme erheblichen Schwierigkeiten begegnen mag. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob ein Abwehrrecht gegen eine Baugenehmigung für eine Flüchtlingsunterkunft besteht, ist auch insoweit jedoch eine normative Betrachtungsweise, die hier auch durch die sich aus § 246 Abs. 11 BauGB ergebende gesetzgeberische Wertung beeinflusst wird. 28 Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Vorhaben sei auch wegen seiner baulichen Dimensionen rücksichtslos. Es gehe insoweit weit über das hinaus, was im sonstigen Baugebiet an Bebauung vorhanden sei. Es überschreite insbesondere die hintere faktische Baugrenze. 29 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Bebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB ein auf diesen Aspekt gestützter Abwehranspruch eines Nachbarn nur dann bestehen kann, wenn die Bebauung, die hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche den vorgegebenen Rahmen überschreitet, zu seinen Lasten gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2008 – 15 CS 08.2546 –, juris, Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15. November 1994 – 8 S 2937/94 –, juris, Rn. 3. 31 Wegen ihrer baulichen Dimensionen kann eine Bebauung rücksichtslos sein, weil sie etwa zu einer unzumutbaren Verschattung eines Nachbargrundstücks führt oder eine erdrückende Wirkung auf ein solches hat. Dass dies hier nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen. Mit ihrem Zulassungsvorbringen setzt die Klägerin dem nichts Erhebliches entgegen. Sie rügt insoweit lediglich, es komme nicht allein auf die genannten, vom Verwaltungsgericht geprüften Aspekte an. Für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens wegen seiner baulichen Dimensionen, insbesondere unter dem Aspekt der überbaubaren Grundstücksfläche, gibt es jedoch sonst keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt. 32 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 33 Dass der Ausgang des Rechtsstreits, insbesondere die Beantwortung der Frage nach einer Verletzung des Gebietswahrungsanspruchs und des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten der Klägerin, in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – nicht feststellen. 34 Die Klägerin zeigt ebenso wenig auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine solche grundsätzliche Bedeutung wäre dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Daran fehlt es hier. 35 Die Klägerin bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, „ob bei einer Baugenehmigung die Art der späteren Nutzung und die Auswirkungen einer solchen Nutzung genehmigungsimmanent sind“. Es ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass bei der baurechtlichen Bewertung der Zulässigkeit eines zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens die davon ausgehenden Belästigungen nur zu berücksichtigen sind, wenn sie typischerweise bei der bestimmungsmäßigen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Dies gilt auch für die Genehmigung der hier in Rede stehenden Einrichtung für die Unterbringung von Flüchtlingen. Einen darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf. 36 Auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob ihre Gesundheit und die ihrer Familie wichtiger seien als die größtmögliche Schonung des Außenbereichs, würde sich in einem möglichen Berufungsverfahren, bei dem es um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier angegriffenen Baugenehmigung geht, nicht stellen. Die Geräuschimmissionen, die typischerweise bei der bestimmungsmäßigen Nutzung einer Unterkunft für Flüchtlinge auftreten, bewirken nach dem Vorstehenden keine Störungen der Nachtruhe mit der möglichen Folge von Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin und ihrer Familie. Ob der Beklagten für die Errichtung einer Unterkunft für Flüchtlinge ein Alternativstandort im Außenbereich zur Verfügung gestanden hätte, ist nach den obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich. 37 Die lediglich pauschale Rüge der Klägerin, dem angefochtenen Urteil lägen Annahmen des Verwaltungsgericht zugrunde, die sich weder aus den Verwaltungsvorgänge noch aus dem Vortrag der Parteien oder aus sonstigen Erkenntnissen ergäben, rechtfertigt aus keinem der gesetzlichen Zulassungsgründe die Zulassung der Berufung. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 40 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 41 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).