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Beschluss

10 A 2477/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0711.10A2477.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 3 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 4 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. 5 Soweit der Kläger bezweifelt, dass es sich bei seinem Gebäude, um dessen Veränderung es geht, überhaupt um ein Denkmal handelt, hat das Verwaltungsgericht sich ausführlich mit den Aspekten, die nach Auffassung des Klägers gegen die Denkmaleigenschaft seines Gebäudes sprechen, befasst und ist zum gegenteiligen Ergebnis gekommen. Insbesondere hat es die vermeintliche Nichtigkeit der Eintragung der Besatzerwohnungen in den Siedlungen H.-straße und H1. Straße in I. in die Denkmalliste der Beklagten, die der Kläger daraus herleiten will, dass die Bezirksregierung E. den Bescheid über die Eintragung erteilt hat, aus allen Blickwinkeln beleuchtet und das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen gemäß § 44 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW verneint. Mit der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung trägt der Kläger keine Gesichtspunkte vor, die die Richtigkeit dieser rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnten. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung E. für die Unterschutzstellung der damals im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen stehenden Gebäude der besagten Siedlungen ergibt sich aus § 21 Abs. 3 DSchG NRW. Der Umstand, dass die Bezirksregierung keine eigene Denkmalliste führt und mithin die Eintragung in Ausführung ihrer Entscheidung durch Bedienstete der Beklagten in die dort geführte Denkmalliste erfolgt ist, ändert nichts an der Verantwortlichkeit der Bezirksregierung E. für die Eintragung. Ob angesichts der unmissverständlichen Zuständigkeitsregelung in § 21 Abs. 3 DSchG NRW die Formulierungen in § 4 Abs. 1 der Denkmallisten-Verordnung in der damals geltenden Fassung von 1981 zwingend einer Erteilung des Bescheides über die Eintragung durch die Bezirksregierung E. entgegenstanden, wie das Verwaltungsgericht im Umkehrschluss § 4 Abs. 2 Satz 2 Denkmallisten-Verordnung entnommen hat, braucht hier nicht entschieden zu werden. Was den absoluten Nichtigkeitsgrund des § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW angeht, auf den sich der Kläger beruft, hat das Verwaltungsgericht bereits klargestellt, dass die Vorschrift nur solche Fälle erfasst, in denen eine Behörde, ohne dazu ermächtigt zu sein, einen Verwaltungsakt außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW begründeten örtlichen Zuständigkeit erlassen hat. Die Vorschrift ist hier nicht einschlägig, denn das Gebäude des Klägers liegt unzweifelhaft im Bezirk der Bezirksregierung E. Vor dem oben beschriebenen Hintergrund der denkmalgesetzlichen Zuständigkeitsregelung und der Begründung der Denkmaleigenschaft durch Eintragung in die Denkmalliste war die nachfolgende Erteilung des der Bekanntgabe der Eintragung an den damaligen Eigentümer dienenden Bescheides durch die Bezirksregierung E. auch kein bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundiger, besonders schwerwiegender Fehler, der nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW zur Nichtigkeit der Eintragung geführt hat. 6 Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren, dass die Unterschutzstellung seines Gebäudes deshalb nichtig sein könnte, weil die Siedlungen, zu denen es gehört, nicht hätten als Baudenkmal in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen werden dürfen. Dafür, dass – wie der Kläger meint – eine Mehrheit von baulichen Anlagen wie diejenige, um die es hier geht, ausschließlich als Denkmalbereich im Sinne des § 2 Abs. 3 DSchG NRW unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, gibt das Denkmalschutzgesetz weder in § 2 Abs. 3 noch in den §§ 5 und 6, die die Unterschutzstellung von Denkmalbereichen und das Verfahren bei der Unterschutzstellung von Denkmalbereichen regeln, den geringsten Anhalt. Da auch ein Baudenkmal grundsätzlich aus mehreren baulichen Anlagen bestehen kann (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW), lässt sich hier allein aus der Mehrzahl der unter Denkmalschutz gestellten Gebäude kein Fehler bei der letztlich vorgenommenen Eintragung der Siedlungen in die Liste der Baudenkmäler herleiten, der nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW zu deren Nichtigkeit führen könnte. Der in diesem Zusammenhang vom Kläger angesprochene Gesichtspunkt einer „Umgehung“ der gesetzlichen Vorgaben zur Festlegung eines Bebauungskomplexes als Denkmalbereich und seine Behauptung, aus einer solchen Umgehung sei die Nichtigkeit der Eintragung eines entsprechenden Bebauungskomplexes als Baudenkmal zu folgern, ist fernliegend, weil die einschlägigen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes eben keine klare Abgrenzung zwischen Denkmalbereich und Baudenkmal beinhalten, die umgangen werden könnte, sondern Begriffsbestimmungen formulieren, die, je nach den konkreten Umständen, eine Unterschutzstellung sowohl in der einen als auch in der anderen Form zulassen. Im Übrigen können auch die Gründe für die Unterschutzstellung einer Mehrheit von baulichen Anlagen, egal ob sie als Baudenkmal oder als Denkmalbereich erfolgt, dieselben sein. So kann beispielsweise auch ein Baudenkmal, das aus mehreren baulichen Anlagen besteht, bedeutend für Städte und Siedlungen sein und können städtebauliche Gründe für seine Erhaltung vorliegen. 7 Ob die Eintragung der Siedlungen als Baudenkmal gegebenenfalls rechtswidrig war, weil möglicherweise die ihren Denkmalwert begründenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSchG NRW nicht vorlagen, ist für die Wirksamkeit der bestandskräftigen Eintragung unerheblich. 8 Ist das Gebäude des Klägers mithin ein Denkmal, bedarf der Kläger für sein Vorhaben einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a DSchG NRW. 9 Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf eine entsprechende denkmalrechtliche Erlaubnis verneint, weil seinem Vorhaben Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden. Mit seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren liefert der Kläger keine Argumente, aufgrund derer die vom Verwaltungsgericht angenommenen entgegenstehenden Gründe des Denkmalschutzes zu Gunsten der privaten Nutzungsinteressen des Klägers zurückzutreten hätten. Seine Behauptung, das Vorhaben verändere die architektonische Gestaltung des Gebäudes so gut wie gar nicht, ist angesichts der schlichten Formensprache der Fassaden, zu der selbstverständlich auch die Größe und Anordnung der Fensteröffnungen gehört, unverständlich. Dass er insbesondere „aus ökologischen Gründen“ ein Höchstmaß an Beleuchtung und Belichtung anstrebt, um das Gebäude an moderne Wohnverhältnisse anzupassen, mag ein Wunsch des Klägers sein. Für eine sinnvolle Nutzung des Denkmals ist dies, wie er selbst einräumt, nicht erforderlich. Auch geht es bei der Beantwortung der Frage, ob im konkreten Fall denkmalrechtliche Gründe dem Vorhaben des Klägers entgegenstehen, nicht darum, ob die Beklagte gewillt ist, in den unter Denkmalschutz gestellten Siedlungen bauliche Veränderungen zuzulassen oder nicht zuzulassen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass die in der Vergangenheit möglicherweise erlaubten Veränderungen an anderen Gebäuden der Siedlungen mit seinem Vorhaben derart vergleichbar wären, dass die Verweigerung der von ihm begehrten denkmalrechtlichen Erlaubnis eine willkürliche Ungleichbehandlung darstellen könnte, die die Bewertungen der Beklagten und des Verwaltungsgerichts, seinem Vorhaben stünden Gründe des Denkmalschutzes entgegen, in Frage stellen würde. 10 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 11 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 12 Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. 13 Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. 14 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 15 Die Beantwortung der vom Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfrage, 16 ob die zuständigen Denkmalbehörden die Wahl haben, eine Mehrheit baulicher Anlagen, die tatbestandsmäßig die Voraussetzungen eines Denkmalbereiches gemäß § 2 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz NRW erfüllen, als Denkmal nach § 5 Denkmalschutzgesetz NRW oder als Denkmalbereich nach den §§ 6 ff. Denkmalschutzgesetz NRW unter Schutz zu stellen, 17 bedarf keines Berufungsverfahrens. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist im Grundsatz geklärt, dass nach nordrhein-westfälischem Recht auch eine Mehrheit baulicher Anlagen in ihrer Gesamtheit ein einziges Denkmal sein kann. Die Eintragung einer solchen Mehrheit baulicher Anlagen als Baudenkmal oder ihre Unterschutzstellung in Form eines Denkmalbereichs schließen sich nicht wechselseitig aus. 18 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. August 1995 – 7 A 3702/93 –, juris, Rn. 48, und vom 21. Dezember 1995 – 10 A 880/92 –, juris (Leitsatz). 19 Letztlich ist maßgeblich, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Eintragung der Mehrheit baulicher Anlagen als Baudenkmal gegeben sind. Ob dem so ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 22 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 23 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).