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Beschluss

10 B 678/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0710.10B678.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 2 K 834/19 gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. März 2019 ausgesprochene sofort vollziehbare Untersagung der Nutzung der Remise auf seinem Grundstück L.-straße 7 in I. und Anordnung ihrer Räumung ebenso abgelehnt wie seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 Euro. 4 Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung. 5 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat in der Ordnungsverfügung ein besonderes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung dargelegt. Die Ausführungen unter anderem zur Ordnungsfunktion des formellen Baurechts und der Hinweis auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Genehmigungsfähigkeit der ohne Baugenehmigung errichteten Remise sind entgegen der Annahme des Antragstellers hinreichend einzelfallbezogen, um zu verdeutlichen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war und aus welchen Gründen er ein das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegendes besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bejaht hat. 6 Die Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil seine Klage aller Voraussicht nach erfolglos sein wird. Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungsverfügung sind erfüllt. Der Antragsteller nutzt die Remise formell illegal. 7 Es spricht nach summarischer Prüfung ganz Überwiegendes dafür, dass die Nutzung der Remise nicht von der erteilten Baugenehmigung vom 6. März 2014 zum Umbau eines ehemaligen landwirtschaftlichen Nebengebäudes in eine Garage gedeckt ist. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass er die Remise abweichend von der Baugenehmigung neu errichtet habe. Soweit es in dem von ihm zur Begründung der Beschwerde zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2000 – 4 B 106.99 – heißt, dass eine Baugenehmigung nicht ohne Weiteres gegenstandslos geworden sein müsse, weil teilweise abweichend von ihr gebaut worden sei, ergibt sich daraus nichts für die hier maßgebliche und zu verneinende Frage, ob die Nutzung der Remise von der für eine Garage erteilten Baugenehmigung gedeckt ist. 8 Soweit der Antragsteller die Genehmigungsfähigkeit der Remise und ihrer Nutzung behauptet, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass sich eine auf die formelle Illegalität einer Nutzung gestützte Nutzungsuntersagung mit Blick auf eine mögliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung im Regelfall nur dann als unverhältnismäßig darstellt, wenn – wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Einen Bauantrag für die Errichtung einer Remise/Garage hat der Antragsteller zwar gestellt, doch hat der Antragsgegner diesen abgelehnt, weil er ihn nicht für genehmigungsfähig hält. Diese Einschätzung hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Juni 2018 – 2 K 6704/17 – im Klageverfahren gegen die auf die Remise bezogene Beseitigungsverfügung geteilt. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Pferdezucht/Pensionspferdehaltung sind vor diesem Hintergrund hier nicht relevant. 9 Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsgegner zunächst keine bauaufsichtlichen Maßnahmen gegen die Remise ergriffen habe. Die schlichte Hinnahme eines baurechtlich formell illegalen Geschehens für eine längere Zeit hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, ihre bisherige Praxis zu beenden und auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinzuwirken. Für eine von der bloßen Hinnahme zu unterscheidende Duldung durch den Antragsgegner ist nichts ersichtlich. Von der Duldung einer formell illegalen Nutzung ist im Regelfall erst dann auszugehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder für einen zum Zeitpunkt des Einschreitens noch nicht abgelaufenen Zeitraum mit der Existenz dieser Nutzung abzufinden gedenkt. Für ein entsprechendes Verhalten des Antragsgegners bestehen hier keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat er – wie auch das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat – seit Jahren deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht beabsichtige, den illegalen Zustand hinzunehmen. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 12 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).