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Beschluss

6 A 4703/18.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0703.6A4703.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Der Kläger legt mit seiner im Stile einer Berufungsschrift gehaltenen Antragsbegründung nicht dar, dass ein Zulassungsgrund gegeben ist. Ob das Verwaltungsgericht die Entscheidungsmaßstäbe „ordnungsgemäß berücksichtigt“ sowie die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit hinreichend und zutreffend geprüft hat oder ob die hinsichtlich der Konversion gestellten Anforderungen mit der Religionsfreiheit sowie der Rechtsstellung der evangelischen Kirche vereinbar sind, sind Fragen, die dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnen wären. Dieser findet im Asylprozess ausweislich des § 78 Abs. 3 AsylG aber keine Anwendung. 3 Einen der Gründe des § 78 Abs. 3 AsylG benennt der Kläger nicht. Soweit er eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt und damit sinngemäß den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend macht, verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg. 4 Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Es gebietet aber nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. 5 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 ‑ 2 BvR 722/06 -, DVBl. 2007, 253 = juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, NVwZ-RR 1999, 745 = juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A -, juris Rn. 15. 6 Dies ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Tatbestands und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils die Schilderung des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal und zu seinem Übertritt zum Christentum zur Kenntnis genommen und erwogen. Der Kläger zeigt auch nicht auf, welches konkrete Vorbringen außer Acht gelassen worden sein soll. Der Sache nach wendet er sich vielmehr, wie oben ausgeführt, gegen die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstäbe, wie sie auch in der Befragung des Klägers zum Ausdruck gekommen sind, die Subsumtion, die Bewertung der vorgelegten Unterlagen als unecht sowie allgemein gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine vermeintlich fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Bewertung zu beanstanden. Was die Würdigung der vorgelegten Unterlagen (Vorladung, Haftbefehl) angeht, scheidet eine Verletzung rechtlichen Gehörs überdies deshalb aus, weil das Verwaltungsgericht diese selbstständig tragend gemäß § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet zurückgewiesen hat. 7 Auch ein (behaupteter) Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört im Asylrecht grundsätzlich nicht zu den Verfahrensfehlern, die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zur Zulassung der Berufung führen können. 8 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 ‑ 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2019 - 6 A 4125/18.A -, juris Rn. 10, vom 16. Mai 2019 - 6 A 1740/19.A -, und vom 17. November 2015 - 4 A 1439/15.A -, juris Rn. 5; Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 4 A 570/18.A -, SächsVBl 2019, 66 = juris Rn. 8. 9 Ein Verfahrensverstoß kann allenfalls ausnahmsweise bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung in Betracht kommen, etwa bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. 10 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 2008 - 8 B 105.07 -, juris Rn. 10, vom 29. Juni 2005 - 1 B 185.04 -, juris Rn. 3; OVG NRW Beschlüsse vom 25. Juli 2017 - 1 A 1436/17 -, juris Rn. 28 ff., vom 15. September 2016 - 13 A 1697/16.A -, AuAS 2016, 225 = juris Rn. 38 ff., und vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris Rn. 8. 11 Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles legt der Kläger nicht dar, sondern macht vielmehr mit dem Vorwurf der Willkür lediglich Fehler der Sachverhaltsermittlung und -würdigung geltend. 12 Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe Hinweispflichten verletzt, zeigt der Kläger ebenfalls keine Gehörsverletzung auf. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. 13 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris Rn. 18, und vom 26. November 2001 - 1 B 347.01 -, juris Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A - a. a. O. Rn. 16, m. w. N. 14 Dies macht der Kläger nicht substantiiert geltend und ist im Übrigen auch nicht erkennbar. 15 Soweit der Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht rügt, etwa weil es die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Personen, Pfarrer G. Q. sowie Frau J. T. , nicht angehört hat, verhilft das dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Aufklärungsmängel begründen grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehören sie zu den sonstigen nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG berücksichtigungsfähigen, in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. 16 Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2019 - 6 A 1882/18.A -, juris Rn. 7, m. w. N. 17 Im Übrigen musste sich die Anhörung der Zeugen dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Die Verwaltungsgerichte haben die innere Tatsache, ob der Asylbewerber die im Herkunftsland unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, in Bezug auf das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts zu prüfen. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich dabei nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers selbst sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Das Verwaltungsgericht unterliegt insoweit der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 = juris Rn. 9 ff., m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juni 2018 - 13 A 2294/17.A -, juris Rn. 14, und vom 1. März 2019 - 6 A 1882/18.A -, a. a. O., Rn. 8. 19 Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht aus dem Antragsvorbringen zu möglicherweise falschen Übersetzungen. Auf etwaige Qualitätsmängel der Übersetzung bzw. Übersetzungsfehler bei der Bundesamtsanhörung kommt es nicht an, weil diese keine Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts begründen können. Im Übrigen hätte der Kläger im Klageverfahren, spätestens in der mündlichen Verhandlung, ausreichend Gelegenheit gehabt, diese zu benennen. Dass Übersetzungen des Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen des Asylsuchenden geführt haben, 20 vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 1 B 16.04 -, Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 70 = juris Rn. 3, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2017 - 4 A 2106/17.A -, juris Rn. 8 f., m. w. N., vom 9. November 2017 - 4 A 2370/17.A -, juris Rn. 3, und vom 20. Mai 2019 - 6 A 4125/18.A -, juris Rn. 17, 21 ist dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen. 22 Die Ausführungen zum unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Religionsfreiheit, mit denen der Kläger insbesondere rügt, dass die „weltliche Rechtsprechung einen höheren Maßstab an die Bekehrung eines Konvertiten als die in Rede stehende Religion selbst“ anlegt, lassen sich keinem der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe zuordnen. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).