Beschluss
4 A 8/18.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0625.4A8.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8.11.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden 1 Gründe: 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. 5 Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 6 f., m. w. N. 7 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger legt bezogen auf die von ihm aufgeworfene Tatsachenfrage, 8 „ob eine Person wie der Kläger, der von den Taliban gesucht wird, irgendwo in Pakistan eine sichere Fluchtalternative finden kann“, 9 die Klärungsbedürftigkeit nicht anhand aussagekräftiger Informationsquellen dar. Mit dem pauschalen Verweis auf die landesweite Vernetzung der Taliban, die weiterhin terroristische Anschläge in ganz Pakistan verübten, erschüttert er nicht die auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 30.5.2016, S. 21, gestützte Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass (auch) ein von den Taliban gesuchter pakistanischer Staatsangehöriger in einer pakistanischen Großstadt wegen der dort vorherrschenden Anonymität unbehelligt leben könne. Der in der Zulassungsschrift genannte Zeitungsartikel, der sich mit einem Angriff auf ein Studentenwohnheim befasst, in dem nach Aussagen der Taliban ein geheimes Büro des pakistanischen Geheimdienstes gewesen sei, verhält sich ausschließlich zu der auch vom Verwaltungsgericht benannten Gefahr von Anschlägen, jedoch nicht zur hier maßgeblichen Frage einer landesweiten Verfolgung durch die Taliban. Er enthält keine Erkenntnisse, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass für von den Taliban gesuchte Personen generell oder für eine Gruppe von Privatpersonen, zu der der Kläger gehört, landesweit die konkrete Gefahr bestehen könnte, Angriffen durch die Taliban ausgesetzt zu werden. 10 Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO wird vom Kläger nur behauptet, nicht aber den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG. 12 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.