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Beschluss

6 B 662/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0619.6B662.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den gestellten Anträgen hätte stattgeben müssen. Die Beschwerde verfehlt bereits die Darlegungsanforderungen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Erforderlich ist demgemäß, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen - der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend - die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, konkret bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese - nach seiner Auffassung - unrichtig sind und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben. 2 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2010 - 1 B 1684/09 -, juris Rn. 10 m. w. N. 3 Die Beschwerde hat zunächst lediglich geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe eine Frist zur Stellungnahme bis zum 13. Mai 2019 gesetzt, aber bereits am 7. Mai 2019 entschieden; hierin liege eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör. Es müsste allerdings dargelegt werden, was die Antragstellerin bis zum 13. Mai 2019 noch vorgetragen hätte und vor allem, inwieweit dies das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis geändert hätte. Daran fehlt es. 4 Soweit die Beschwerde weiter auf ihren Antragsschriftsatz vom 4. April 2019 verwiesen hat, genügt das den genannten Darlegungsanforderungen ersichtlich nicht. In der bloßen Verweisung auf den verfahrenseinleitenden Antragsschriftsatz kann die gebotene Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung - im Streitfall insbesondere mit den Ausführungen des Antragsgegners auf Seiten 13 ff. des Schriftsatzes vom 23. April 2019 betreffend die Einsatzmöglichkeiten der Antragstellerin, die sich das Verwaltungsgericht zu eigen gemacht - nicht liegen. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).