Beschluss
6 B 650/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0619.6B650.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Das durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendete Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Erledigungserklärung des Beigeladenen, der sich die übrigen Beteiligten angeschlossen haben, ist dahin aufzufassen, dass sie nur das Beschwerdeverfahren (und nicht auch das erstinstanzliche Verfahren) betrifft, weil der Beigeladene als Rechtsmittelführer nur insoweit dispositionsbefugt ist. 2 BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 1992 - 5 B 166.91 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 1 ZB 07.1506 , juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. November 1999 - 2 S 1397/99 -, juris Rn. 1 jeweils m. w. N.. 3 Über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens und die Kostenfolge entscheidet die Berichterstatterin anstelle des Senats (§§ 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO). 4 Über die Kosten ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Streitfall entspricht es der Billigkeit, die Kosten dem Beigeladenen aufzuerlegen, weil nur er Beschwerde eingelegt hat (vgl. § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO), die aber aller Voraussicht nach erfolglos geblieben wäre. Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Beschlusses sind mangels Beschwerdebegründung nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Eine Kostenbeteiligung des Antragsgegners erscheint vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Daran ändert es nichts, dass der Antragsgegner die Erledigung durch Aufhebung der Auswahlentscheidung herbeigeführt hat, denn dies war Konsequenz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die er hingenommen hat. 5 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.