Beschluss
10 B 1827/18
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0604.10B1827.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. August 2018 erhobenen Klage 2 K 2674/18 wird hinsichtlich der Stilllegungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. August 2018, mit der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes untersagt worden ist, die Bauarbeiten an der Einfriedungsanlage an der Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken 641 und 655, Flur 17, in der Gemarkung B. fortzuführen, abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Stilllegungsverfügung erweise sich bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig, so dass die Antragstellerin mit ihrer Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Auch bei einer Interessenabwägung, die die Erfolgsaussichten der Klage unberücksichtigt lasse, überwögen die Interessen der Antragsgegnerin an einer sofortigen Vollziehung. 4 Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe geben Anlass zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 5 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Stilllegungsverfügung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtmäßig. Zweifel bestehen nach dem Beschwerdevorbringen bereits insoweit, als die Bauordnung mit Blick auf die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW überhaupt anwendbar ist und die Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW (in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, siehe jetzt § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW) tätig werden durfte. Außerdem ist fraglich, ob die Veränderungssperre Nr. 27 – Bahnhof B. – vom 3. Februar 2017 (im Folgenden: Veränderungssperre), deren Durchsetzung die Stilllegungsverfügung dienen soll, möglicherweise unter anderem deswegen materiell rechtswidrig ist, weil sie eine offensichtlich unzulässige Planung sichern soll. Der Senat hat bei summarischer Prüfung nicht unerhebliche Zweifel, ob hier die an die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG zu stellenden hohen Anforderungen, 6 vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2005 – 10 D 64/03.NE –, juris, Rn. 29, 7 erfüllt werden können. 8 Die Stilllegungsverfügung begegnet zudem deswegen Bedenken, weil die Antragsgegnerin bei der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens nicht berücksichtigt hat, dass die Veränderungssperre – wofür nach Lage der Akten Überwiegendes spricht – erstmals nach Erlass der Ordnungsverfügung wirksam, aber nicht rückwirkend bekannt gemacht worden sein dürfte, so dass zweifelhaft erscheint, ob dem bis zu diesem Zeitpunkt bereits errichteten Teil der Einfriedung die Veränderungssperre entgegengehalten werden kann. 9 Hiervon ausgehend ist die gebotene Interessenabwägung losgelöst von den Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache vorzunehmen. Sie fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Zwar ist – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – bei Auswertung der Akten nicht erkennbar, weshalb die Herstellung der Einfriedung nunmehr dringend geworden ist, nachdem die Antragstellerin ihrer Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit der DB Netz AG vom 23. Dezember 2009, das Flurstück 641 an den zum Betriebsgelände der DB Netz AG zugewandten Seiten einzufrieden, um den Zugang zum Betriebsgelände der DB Netz AG durch Unbefugte zu verhindern, offenbar über Jahre nicht nachgekommen ist. Gleichwohl erscheint dem Senat das Bedürfnis für die Schaffung einer Einfriedung zu dem oben genannten Zweck von einigem Gewicht zu sein. Dagegen erweist sich das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Stilllegungsverfügung zur Sicherung der Planungsabsichten der Antragsgegnerin insbesondere deswegen als gering, weil es sich bei der Einfriedung trotz ihrer festen Verankerung im Boden um eine bauliche Anlage handelt, deren Rückbau ohne einen übermäßigen Aufwand jederzeit möglich sein dürfte. Die Antragstellerin würde – hiervon geht sie selbst aus – auf eigenes finanzielles Risiko weiter bauen. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 12 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).