Beschluss
4 A 3061/17.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0523.4A3061.17A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. -L. aus F. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 20.11.2017 des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 5 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 7 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, 8 „ob bei einer von dem Kläger geschilderten Situation, eine Verfolgung durch staatliche Organisation einerseits, i. V. m. erpresserischem Verhalten substaatlicher Organisation andererseits, gegeben ist und wenn damit zu rechnen ist, wie eine Verfolgungssituation darzulegen, sein soll“ 9 führen nicht zur Zulassung der Berufung. 10 Mit der ersten Frage knüpft er an die konkreten Umstände seines geltend gemachten Verfolgungsschicksals an, ohne eine verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage darzulegen. Mit seinen hierzu vorgebrachten Einwendungen, die auf eine angebliche Fehlerhaftigkeit der Tatsachen- und Beweiswürdigung seines Verfolgungsschicksals durch das Verwaltungsgericht zielen, macht er der Sache nach Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, die keinen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG darstellen. 11 Auch mit der zweiten Frage zeigt der Kläger keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Welchen Anforderungen ein Asylsuchender bei der Schilderung seines Verfolgungsschicksals nachkommen muss, ergibt sich aus dem Gesetz. Im Verfahren vor dem Bundesamt sind die Anforderungen in § 25 AsylG niedergelegt, der Art. 4 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 Richtlinie 2011/95/EU in nationales Recht umsetzt. 12 Im gerichtlichen Verfahren ist die Grenze der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO erreicht, wenn das Klagevorbringen des Asylbewerbers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet, weil es etwa nicht geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 ‒ 9 B 405.89 ‒, NVwZ-RR 1990, 379 = juris, Rn. 8, m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2018 ‒ 4 A 4037/18.A ‒, juris, Rn. 11 ff., m. w. N. 14 Schließlich entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einen weitergehenden fallübergreifenden, entscheidungserheblichen Klärungsbedarf hat der Kläger nicht aufgezeigt. 15 Der erst am 15.1.2019 mit dem Vortrag der fehlenden Würdigung von Dokumenten erhobene Aufklärungsmangel ist nicht innerhalb der Frist des § 78 Abs. 7 AsylG entsprechend § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt worden. Abgesehen davon ist aktenkundig, dass die elektronischen Verwaltungsvorgänge der Beklagten dem Verwaltungsgericht vorlagen und nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gelöscht worden sind. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 17 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.