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Beschluss

4 E 287/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0425.4E287.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Verweisung des Rechtstreits an das Landgericht Bonn durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.3.2019 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.3.2019, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtstreit an das Landgericht Bonn verwiesen wurde, ist unzulässig. Denn der Kläger ist entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. 3 Die Beschwerde kann auch nicht als ein fristwahrender Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch durch einen Prozessbevollmächtigten einzulegende Beschwerde eingestuft werden. 4 Soweit die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, kann zwar zunächst ohne anwaltliche Vertretung ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gestellt werden. Wegen der dann eingetretenen Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO kann in diesem Fall grundsätzlich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO gestellt werden, so dass gegebenenfalls nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt mit der Einlegung der Beschwerde beauftragt werden könnte. 5 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann allerdings nur gewährt werden, wenn der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (hier: 10.4.2019) ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Denn nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und ist es gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, DÖV 2004, 537 = juris, Rn. 5. 7 Der Kläger hat zwar im Ausgangsverfahren 18 K 417/19 (VG Köln) eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, aber nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Belege beigefügt. Die Vorlage eines Bescheides über die Bewilligung bzw. Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts war auch nicht deshalb entbehrlich, weil darüber nach Angaben des Klägers noch eine Klage vor dem Sozialgericht anhängig ist. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. 10 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.