Urteil
3d A 2931/18.O
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0403.3D.A2931.18O.00
35Zitate
Zitationsnetzwerk
35 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die verheiratete, kinderlose Beklagte wurde am 8. April 1982 in L. geboren. Von 1988 bis 1992 besuchte sie die Grundschule und von 1992 bis 2001 das Städtische L1. -Gymnasium in O. , welches sie während der dreizehnten Klasse verließ. 3 Die Beklagte trat am 1. Oktober 2001 als Polizeimeisteranwärterin ihren Dienst bei der Polizei NRW an. Ihre Ausbildung absolvierte sie beim Polizeiausbildungsinstitut in Brühl. Nachdem sie den Ausbildungsabschnitt I nicht bestanden hatte, wurde sie mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 zur Wiederholung der Ausbildung zum Polizeiausbildungsinstitut T. versetzt. Am 1. Oktober 2004 beendete sie die Ausbildung und wurde zur Polizeimeisterin z. A. ernannt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 wurde sie zur Kreispolizeibehörde N. versetzt und dort als Streifenbeamtin auf der Hauptwache verwendet. Ab dem 1. September 2005 wurde sie innerhalb der Kreispolizeibehörde N. zur Bereitschaftspolizeihundertschaft umgesetzt. Dieser gehörte sie bis zum 17. Mai 2006 an. Sie wurde mit Wirkung vom 18. Mai 2006 aus gesundheitlichen Gründen zur Polizeiinspektion S. umgesetzt. Die Bewährung während der Probezeit konnte in zwei Beurteilungen nicht festgestellt werden. Die Probezeit der Beklagten, die am 31. März 2006 hätte enden sollen, wurde unter dem 6. März 2006 bis zum 30. September 2006 verlängert. Die Beklagte war während der verlängerten Probezeit außendienstbefreit und nach einer Operation erkrankt. Der polizeiärztliche Dienst empfahl eine weitere Verlängerung der Probezeit. Am 30. August 2006 wurde die Probezeit erneut bis zum 31. März 2007 verlängert. Aufgrund der weiterhin bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen wurde die Beklagte am 4. September 2006 zum Kriminalkommissariat Verkehr umgesetzt. Ab dem 8. Januar 2007 war die Beklagte wieder uneingeschränkt dienstfähig und wurde zur Bereitschaftspolizeihundertschaft rückumgesetzt. Am 27. März 2007 wurde sie nach Beendigung der Probezeit zur Polizeimeisterin ernannt. Am 1. September 2008 wurde die Beklagte zur Kreispolizeibehörde H. versetzt. Aus dienstlichen Gründen wurde sie vom 1. - 21. September 2008 zur Kreispolizeibehörde N. rückabgeordnet. Am 26. Februar 2009 wurde die Beklagte zur Polizeiobermeisterin, mit Wirkung vom 1. April 2009 zur Beamtin auf Lebenszeit und am 27. Februar 2010 zur Polizeihauptmeisterin ernannt. Am 1. September 2010 wurde die Beklagte zur Polizeiwache O1. , Dienstgruppe D, umgesetzt. 4 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 beantragte die Beklagte die Genehmigung einer Nebentätigkeit als Rettungshelferin beim E. S1. Kreuz. In ihrem Antrag bezeichnete sie die Tätigkeit als Ehrenamt und gab an, mit ihr keine Einnahmen zu erzielen. Den zeitlichen Umfang gab sie mit 24 Stunden im Monat an. Zudem verpflichtete sie sich, Änderungen gegenüber den im Antrag enthaltenen Angaben über Art, Umfang, Vergütung und Dauer der Nebentätigkeit unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Daraufhin wurde ihr mit Schreiben vom 22. November 2013 der Eingang ihrer Anzeige einer ehrenamtlichen Nebentätigkeit beim E. S1. Kreuz bestätigt. Sie erhielt die Information, dass die Tätigkeit die Voraussetzungen für eine allgemeine Genehmigung erfülle und daher keiner Genehmigung im Einzelfall bedürfe. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie Veränderungen in Art, Umfang und Vergütung der Tätigkeit sowie deren Beendigung unverzüglich mitzuteilen habe. Darüber hinaus wurde sie gebeten, rechtzeitig anzuzeigen, sollte sie eine gleichartige Tätigkeit erneut ausüben wollen. 5 Am 12. März 2014 schloss die Beklagte mit der G. -Kranken-Transport I. GmbH (im Folgenden: G. GmbH) einen Aushilfsarbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte. Das befristete Arbeitsverhältnis begann am 12. März 2014. Es sollte am 28. Februar 2015 enden. Die Beklagte wurde als Rettungshelferin eingestellt. Arbeitsbeginn und Arbeitsende sollten je nach Bedarf der Arbeitgeberin an Rettungswachen im Großraum Nordrhein-Westfalen erfolgen. Die Beklagte wurde in der Folgezeit für die G. GmbH im Zeitraum zwischen März 2014 und Februar 2016 tätig. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Einsätze: 6 Datum Zeitraum/-dauer 12.3. – 31.3.14 52 Stunden 12.3. – 31.10.14 104 Stunden 04/14 52 Stunden 05/14 52 Stunden 06/14 52 Stunden 07/14 52 Stunden 08/14 52 Stunden 09/14 52 Stunden 10/14 52 Stunden 01/15 52 Stunden 02/15 52 Stunden 03/15 52 Stunden 04/15 52 Stunden 05/15 52 Stunden 6.6.15 19.00 Uhr bis… 7.6.15 7.00 Uhr 19.00 Uhr bis… 8.6.15 7.00 Uhr 13.6.15 19.00 Uhr bis… 14.6.15 7.00 Uhr 18.6.15 19.00 Uhr bis… 19.6.15 7.00 Uhr 21.6.15 19.00 Uhr bis… 22.6.15 7.00 Uhr 25.6.15 19.00 Uhr bis… 26.6.15 7.00 Uhr 7.7.15 19.00 Uhr bis… 8.7.15 7.00 Uhr 9.7.15 19.00 Uhr bis… 10.7.15 7.00 Uhr 16.7.15 19.00 Uhr bis… 17.7.15 7.00 Uhr 1.8.15 19.00 Uhr bis… 2.8.15 7.00 Uhr 16.8.15 19.00 Uhr bis… 17.8.15 7.00 Uhr 18.8.15 19.00 Uhr bis… 19.8.15 7.00 Uhr 09/15 22 Stunden 11/15 52 Stunden 12/15 52 Stunden 01/16 28 Stunden 02/16 48 Stunden 7 Vom 25. bis 27. und am 30. März 2014 war die Beklagte erkrankt. 8 Am 21. März 2014 ging ein Schreiben der Beklagten vom 19. März 2014 mit folgendem Text ein: 9 „Änderung der genehmigten Nebentätigkeit 10 Nebentätigkeit wird ausgeübt als Rettungshelferin bei der Firma G. Krankentransport I. GmbH in 59077 I1. . 11 Bitte darum dies mit aufzunehmen." 12 Mit Schreiben vom 24. März 2014 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass die Nebentätigkeit die Voraussetzungen der allgemeinen Genehmigung erfülle und der Wechsel des Arbeitgebers zur Kenntnis genommen werde. 13 Zum 31. März 2014 wurde die Beklagte zur Polizeikommissarin befördert. 14 Vom 7. bis 18. Mai 2014, vom 9. bis 15. Juni 2014, vom 6. bis 9. September 2014 und vom 30. Oktober bis 6. Januar 2015 war die Beklagte erkrankt. 15 Die Beurteilung vom 19. Januar 2015/5. März 2015 für die Zeit vom 31. März 2014 bis 31. Dezember 2014 schloss mit dem Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung [...] entspricht voll den Anforderungen" 16 Mit Wirkung vom 27. Januar 2015 wurde die Beklagte befristet bis zum 31. August 2015 zur Bereitschaftspolizeihundertschaft umgesetzt. Am 14. Februar 2015 war die Beklagte erkrankt. Unter dem 27. Februar 2015 verlängerte sie den Arbeitsvertrag mit der G. GmbH bis zum 29. Februar 2016. 17 Vom 6. bis 7. April 2015, vom 20. bis 26. April 2015, vom 16. bis 17. Mai 2015 und vom 1. Juni bis 16. August 2015 war die Beklagte erkrankt, vom 17. bis 30. August 2015 hatte sie Urlaub. 18 Vom 6. Juli 2015 bis zum 17. Oktober 2015 half die Beklagte dem ASB ehrenamtlich in der Flüchtlingsunterkunft in Marl bei der Betreuung von Flüchtlingen. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Einsätze: 19 Datum Zeitraum 6.7.15 6.00 Uhr bis 16.00 Uhr 9.7.15 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr 17.7.15 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr 20.7.15 22.00 Uhr bis… 21.7.15 06.00 Uhr 12.00 Uhr bis 22.00 Uhr 23.7.15 22.00 Uhr bis… 24.7.15 6.00 Uhr 25.7.15 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr 28.7.15 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr 29.7.15 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr 30.7.15 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 31.7.15 6.00 Uhr bis 15.00 Uhr 2.8.15 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr 4.8.15 22.00 Uhr bis… 5.8.15 6.00 Uhr 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr 6.8.15 22.00 Uhr bis… 7.8.15 6.00 Uhr 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr 11.8.15 22.00 Uhr bis… 12.8.15 6.00 Uhr 13.8.15 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 17.8.15 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 21.8.15 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr 22.8.15 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr 25.8.15 22.00 Uhr bis… 26.8.15 6.00 Uhr 13.00 Uhr bis 22.00 Uhr 1.9.15 13.30 Uhr bis 22.00 Uhr 5.9.15 21.00 Uhr bis… 6.9.15 … 09.00 Uhr 8.9.15 22.00 Uhr bis… 9.9.15 … 06.00 Uhr 10.9.15 22.00 Uhr bis… 11.9.15 6.00 Uhr 13.9.15 17.00 Uhr bis… 14.9.15 6.00 Uhr 15.9.15 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr 16.9.15 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr 16.10.15 6.00 Uhr 17.10.15 19.00 Uhr bis… 18.10.15 6.00 Uhr 20 Mit Schreiben vom 27. August 2015 legte das Polizeipräsidium H. nach dem ärztlichen Wiedereingliederungsplan vom 27. August 2015 fest, dass im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung die Arbeitszeit der Beklagten vom 31. August bis 20. September 2015 vier, vom 21. September bis 11. Oktober 2015 fünf und vom 12. Oktober bis 25. Oktober 2015 sechs Stunden täglich nicht überschreiten solle. In der Zeit bis zum 11. Oktober 2015 solle sie keinen Nachtdienst leisten. 21 Vom 28. August 2015 bis zum 31. Oktober 2015 war die Beklagte vom Kooperationspartner der T1. Service GmbH, der Sicherheitsdienste GmbH, in der Notunterkunft N1. als Sicherheitskraft eingesetzt und mit allen dort gängigen Aufgaben betraut. Der B. als Betreiber der Notunterkunft in N1. hatte die T1. Service GmbH mit der Sicherung der Notunterkunft beauftragt. Zu den Aufgaben der Beklagten gehörten „u. a. das Führen des Wachbuches und das Kontrollieren von Türen auf Verschluss“. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Einsätze: 22 Datum Zeitraum 29.8.15 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr 31.8.15 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr 2.9.15 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr 3.9.15 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr 4.9.15 21.00 Uhr bis… 5.9.15 6.00 Uhr 10.9.15 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr 12.9.15 18.00 Uhr bis… 13.9.15 6.00 Uhr 14.9.15 6.00 Uhr bis… 15.9.15 6.00 Uhr 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr 18.00 Uhr bis… 16.9.15 6.00 Uhr 18.9.15 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr 19.9.15 6.00 Uhr bis… 20.9.15 6.00 Uhr 21.9.15 18.00 Uhr bis… 22.9.15 6.00 Uhr 18.00 Uhr bis… 23.9.15 6.00 Uhr 24.9.15 18.00 Uhr bis… 25.9.15 6.00 Uhr 18.00 Uhr bis… 26.9.15 6.00 Uhr 28.9.15 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr 29.9.15 6.00 Uhr bis… 30.9.15 6.00 Uhr 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr 1.10.15 10.00 bis… 2.10.15 6.00 Uhr 18.00 Uhr bis… 3.10.15 6.00 Uhr 4.10.15 18.00 Uhr bis… 5.10.15 6.00 Uhr 8.10.15 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr 9.10.15 18.00 Uhr bis… 10.10.15 6.00 Uhr 18.00 Uhr bis… 11.10.15 6.00 Uhr 18.00 Uhr bis… 12.10.15 6.00 Uhr 16.10.15 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr 18.10.15 6.00 Uhr bis 12.00 Uhr 31.10.15 18.00 Uhr bis… 1.11.15 3.15 Uhr 23 Mit Wirkung vom 1. September 2015 wurde die Beklagte nach Beendigung der befristeten Umsetzung zur Bereitschaftspolizeihundertschaft innerhalb der Polizeiwache O1. von der Dienstgruppe D zur Dienstgruppe A umgesetzt. Dort nahm sie den Dienst im Rahmen der Wiedereingliederung mit ermäßigter Stundenzahl auf. Am 19. Oktober 2015 wurde die Wiedereingliederung aufgrund einer erneuten, bis zum 6. Dezember 2015 andauernden Erkrankung abgebrochen. Unter dem 1. Dezember 2015 legte das Polizeipräsidium H. nach dem ärztlichen Wiedereingliederungsplan vom 24. November 2015 fest, dass im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung die Arbeitszeit der Beklagten vom 7. Dezember bis 20. Dezember 2015 vier und vom 21. Dezember 2015 bis 3. Januar 2016 sechs Stunden täglich nicht überschreiten solle. Nacht- und Außendienst solle sie nicht leisten. Nach Abschluss der Wiedereingliederung nahm die Beklagte den Dienst am 9. Januar 2016 in Vollzeit wieder auf. Am 15. Januar 2016 erkrankte sie. 24 Am 21. Januar 2016 entfristete die G. GmbH den mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrag. Vom 7. bis zum 31. März 2016 war die Beklagte erkrankt. 25 Durch Verfügung vom 14. April 2016 leitete die Polizeipräsidentin H. als Dienstvorgesetzte nach Kenntniserlangung der grundlegenden Tatsachen ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte wegen des Verdachts der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit in Krankheitszeiten ein. Gleichzeitig ordnete sie Ermittlungen an. 26 Unter dem 10. Mai 2016 führte der Facharzt für Innere Medizin/Gastroenterologie G1. (H. ) aus, dass die Beklagte im Zeitraum ihrer Dienstunfähigkeit für den Polizeidienst ehrenamtlich in sitzender Tätigkeit in einer Flüchtlingsunterkunft Telefondienst ausgeübt habe. Diese Tätigkeit sei für den Heilungsprozess nicht schädlich gewesen. Die Beklagte habe diese Tätigkeit ohne eine weitere Intensivierung ihrer die Dienstunfähigkeit bedingenden Krankheit ausführen können. 27 Am 15. Juli 2016 teilte der B, Regionalverband W. S3. e. V., mit, dass sich die Beklagte ehrenamtlich engagiert habe. Sie habe sich in der Notunterkunft für Geflüchtete in N1. eingesetzt und den B bei deren Betreuung unterstützt. 28 Unter dem 22. Juli 2016 teilte die T1. Service GmbH V. mit, dass die Beklagte in der Notunterkunft in N1. von ihrem Kooperationspartner Sicherheitsdienste GmbH als Sicherheitskraft eingesetzt und mit allen dort gängigen Aufgaben betraut gewesen sei. 29 Durch Schreiben vom 28. Juli 2016 teilte die GmbH mit, dass die Beklagte vom 28. August bis zum 18. Oktober 2015 in der Notunterkunft in N1. tätig gewesen sei. Zu ihren Aufgaben habe das Führen des Wachbuchs, die Kontrolle der Türen auf Verschluss und das Weiterleiten von Fragen der Flüchtlinge an den B gezählt. Unter dem 22. August 2016 übermittelte der B die Stundenzettel der Beklagten von Juli bis Dezember 2015. Unter dem 15. September 2016 übermittelte die H1. für Ambulanz und Rettungsdienst (G. Unternehmensgruppe) Einsatzpläne und Lohnabrechnungen der Beklagten für die Monate Juni bis Oktober 2015. Am 5. Oktober 2016 übermittelte die GmbH die Einsatznachweise der Beklagten für die Zeit vom 28. August bis 18. Oktober 2015 und unter dem 13. Oktober 2016 Lohnabrechnungen für die Zeit von August bis Oktober 2015. Unter dem 18. Oktober 2016 legte die G. Unternehmensgruppe Entgeltabrechnungen für die Zeit vom März 2014 bis September 2015 und den Aushilfsarbeitsvertrag vom 12. März 2014 vor. 30 Unter dem 7. Dezember 2016 wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt und aufgrund des wegen Verdachts des Steuerbetrugs anhängigen Strafverfahrens– Staatsanwaltschaft Essen 305 Js 430/16 – ausgesetzt. Dieses Ermittlungsverfahren wurde in der Folgezeit gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 31 Im Rahmen des zwischenzeitlich eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit wurde die Beklagte am 2. Februar 2017 beim Polizeiärztlichen Dienst untersucht. Dabei wurden folgende Einschränkungen festgestellt: 32 - nicht im Wechselschichtdienst, im Bereitschaftsdienst, in Rufbereitschaft und im Wochenenddienst verwendbar, 33 - generell nicht im Nachtdienst verwendbar. 34 Nach diesen Maßgaben versah die Beklagte bis zum 4. Juni 2017 Dienst auf der Wache O1. . Mit Wirkung vom 5. Juni 2017 wurde sie zum Zentralen Anzeigendienst umgesetzt. Dort ist sie weiterhin entsprechend den vorerwähnten Verwendungseinschränkungen tätig. 35 Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und das Ermittlungsergebnis bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 7. und 25. August 2017 nahm der Bevollmächtigte der Beklagten zu den Vorwürfen Stellung. Unter dem 15. September 2017 wurde der Bevollmächtigte der Beklagten darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst zu erheben. Er wurde bezüglich der Beteiligung des Personalrates angehört. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde beteiligt. Mit Schreiben vom 25. September 2017 beantragte der Bevollmächtigte der Beklagten die Beteiligung des Personalrates. Durch Schreiben vom 26. September 2017 wurde der Personalrat um Mitwirkung gebeten. Der Personalrat bat um Erörterung. Unter dem 23. Oktober 2017 teilte der Personalrat mit, dass er nach erfolgter Erörterung keine Einwände gegen die beabsichtigte Disziplinarklage habe. 36 Der Kläger hat am 30. Oktober 2017 Disziplinarklage erhoben. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe mehrfach schwerwiegend gegen beamtenrechtliche Kernpflichten verstoßen. Gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG hätten sich Beamte mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Dies beinhalte auch die Pflicht zur Gesunderhaltung bzw. zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit. Ihr Verhalten müsse gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordere. Nach § 35 BeamtStG seien Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen. Zudem müssten sie das Landesbeamtengesetz NRW und nebentätigkeitsrechtliche Vorschriften beachten. Das Vertrauensverhältnis sei durch die Pflichtverletzung grundlegend zerstört. Die Beklagte bringe ein besonders hartnäckiges, unbeeindrucktes Verhalten zum Ausdruck, mit dem sie sich über die für die Beamten maßgeblichen Vorschriften und zu beachtenden Interessen des Dienstherrn permanent hinweggesetzt habe. Sie habe von März 2014 bis Februar 2016 mehrere Nebentätigkeiten ungenehmigt ausgeübt. Dabei habe sie zum Teil die Entgeltlichkeit nicht angezeigt, zum Teil den Umfang monatlich geleisteter Stunden bzw. die Tätigkeit als solche überhaupt nicht. Sie habe den Dienstherrn ferner immer wieder bewusst hintergangen, indem sie die Zeiten der Wiedereingliederung und der Erkrankung genutzt habe, um in erheblichem Umfang, teilweise über den Stundenumfang einer Vollzeittätigkeit hinaus, in ihren verschiedenen Nebentätigkeiten tätig zu sein. Dabei habe sie den Dienstherrn in dem Glauben gelassen, nicht in der Lage zu sein, mehr als vier bzw. später fünf oder sechs Stunden am Tag zu arbeiten oder Nachtdienste zu versehen. Selbst als die erste Wiedereingliederung im Oktober 2015 aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gescheitert sei, habe sie dies nicht zum Anlass genommen, die Nebentätigkeit bei der G. GmbH aufzugeben. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens und der langen Dauer des Fehlverhaltens, welches sich, nachdem es lange unentdeckt geblieben sei, immer weiter gesteigert habe, sei das Vertrauen des Dienstherrn grundlegend und endgültig zerstört. 37 Der Kläger hat beantragt, 38 die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 39 Die Beklagte hat beantragt, 40 die Disziplinarklage abzuweisen. 41 Sie hat geltend gemacht, der der Disziplinarklage zugrunde liegende Vorwurf betreffend die Tätigkeit für die G. GmbH im Zeitraum März 2014 bis Februar 2015 sei nicht hinreichend konkretisiert. Eine Verteidigung sei ihr nicht möglich. Es würden offensichtlich nur Vermutungen angestellt. Für sie sei es daher nicht möglich, sich ohne konkrete Angabe der entsprechenden Tage diesbezüglich auch einzulassen. Dem weitergehenden Vorwurf, sie sei einer nicht angezeigten ehrenamtlichen Tätigkeit beim B nachgegangen, sei zu entgegnen, dass der Kläger offensichtlich davon ausgehe, jedwede (auch ehrenamtliche) Nebentätigkeit sei während einer Erkrankung ausgeschlossen. Es sei jedoch zu bedenken, dass Derartiges einer Nebentätigkeit nicht entgegen gehalten werden könne, sofern sie nicht genesungsfeindlich oder der Genesung abträglich sei. Dies müsse erst recht vor dem Hintergrund gesehen werden, dass sie an einer ihrer Tätigkeit in einer Flüchtlingsunterkunft nicht entgegengestandenen Verletzung gelitten habe. Die Nebentätigkeit in der Flüchtlingsunterkunft sei der Genesung keinesfalls abträglich gewesen. Dabei dürfe auch nicht der Polizeivollzugsdienst mit dem einer ehrenamtlichen Tätigkeit verglichen werden. Das eine schließe das andere nicht aus. Des Weiteren sei in den Blick zu nehmen, dass bei ihr die Zeit einer Wiedereingliederungsmaßnahme als Teildienstfähigkeit zu deklarieren sei und nicht als Erkrankungszeit. Bezogen auf die Nebentätigkeit bei der GmbH sei eine originäre Sicherheitsdienstarbeit durch sie, die Beklagte, nicht verrichtet worden. Sie habe eingesehen, dass sie dienstliche Regularien nicht beachtet habe, und auch ihr dienstliches Verhalten verändert, was wiederum zeige, dass sie bereits durch die Durchführung des Disziplinarverfahrens in hinreichendem Maß gewarnt worden sei. Sie habe glaubhaft und aufrichtig versichert, dass sich zurückliegendes Fehlverhalten nicht wiederholen werde. 42 Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen I2. G1. zu der Frage der generellen Eignung bestimmter beruflicher Tätigkeiten der Beklagten zur Gefährdung oder Verlangsamung ihres Genesungsprozesses im Zeitraum zwischen November 2014 und Januar 2016. Durch Urteil vom 18. Juni 2018, auf das zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt. 43 Zur Begründung ihrer hiergegen rechtzeitig eingelegten Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere macht sie geltend, der Disziplinarklage fehle mit Blick auf vorgelegte Monatsauszüge und mangels Dienstplanvorlage die hinreichende Bestimmtheit. Die Bescheinigung der Firma G2. GmbH vom 15. November 2017 sei ursprünglich für die Monate November und Dezember 2014 ausgestellt, tatsächlich aber für März bis Ende Oktober 2014 maßgeblich verwertet worden. Bezüglich der Zeit von Juni bis November 2015 sei das Verwaltungsgericht demgegenüber anders verfahren. Das Ausbleiben konkreter Einwendungen gegen die Bescheinigungen und Abrechnungen beruhe auf dem Zeitablauf, führe indes nicht zu deren Fehlerfreiheit. Schon aus dem Attest des Herrn G1. vom 10. Mai 2016 ergebe sich die fehlende Genesungsfeindlichkeit ihrer Nebentätigkeit. Seine Zeugenaussage rechtfertige eine andere Beurteilung nicht. Jedenfalls sei das Verhängen der Höchstmaßnahme zu beanstanden. Das gelte bereits mit Blick darauf, dass die Anforderungen der Nebentätigkeit weit hinter denen an den Beamten im Polizeivollzugsdienst zurückgeblieben seien. Trotz fehlender Dienstfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst könne nicht von einer allgemeinen Dienstunfähigkeit ausgegangen werden. Die mit Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgte Aufgabe der Nebentätigkeit sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Gleiches gelte für ihre zwischenzeitlich beanstandungsfreie Dienstausübung. 44 Die Beklagte beantragt, 45 das angefochtene Urteil abzuändern und die Disziplinarklage abzuweisen, 46 hilfsweise, auf eine geringere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. 47 Der Kläger beantragt, 48 die Berufung zurückzuweisen. 49 Er nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend die im Schreiben der G. GmbH vom 15. November 2017 aufgeführten Arbeitszeiten auf 104 Arbeitsstunden zwischen dem 12. März und dem 31. Oktober 2014 bezogen. Dem habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestimmt. Die gegenüber seinem Attest aus dem Jahre 2016 abweichenden Angaben des Zeugen G1. beruhten darauf, dass die Beklagte seinerzeit ihm gegenüber offenbar unvollständige Angaben gemacht habe. Die nebentätigkeitsrechtliche Bewertung sei auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beanstandungsfrei erfolgt. Eine abweichende Gesamtbeurteilung sei nicht mit Blick auf Milderungsgründe geboten. 50 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die im Protokoll der mündlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. 51 Entscheidungsgründe: 52 Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Disziplinarklage ist zulässig (I.) und begründet (II.). 53 I.Die Disziplinarklage ist zulässig. Insbesondere leidet die Klageschrift nicht an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 54 Abs. 1 LDG NRW. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug, die es nach eigenständiger Prüfung teilt (Urteilsabdruck S. 14, 2. Absatz, bis S. 15, Ende des 1. Absatzes). 54 Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das gilt zum einen für die pauschale Erwägung, das Ausbleiben konkreter Einwendungen gegen die Bescheinigungen und Abrechnungen beruhe auf dem erfolgten Zeitablauf, dies führe indes nicht zur Fehlerfreiheit der zu Grunde gelegten Unterlagen. Hinsichtlich der Tätigkeit bei der G. GmbH zwischen März 2014 und Februar 2016 lautet der erhobene Vorwurf, die Beklagte habe in genau bezeichneten Monaten 52 bzw. 48, 36, 28, 24 und 22 Stunden für die G. GmbH gearbeitet. Dies ergibt sich aus Blatt 12 der Klageschrift. Dass konkrete Tage insoweit (ausgenommen Juni bis August 2015) unbenannt geblieben sind, erscheint vor diesem Hintergrund bezogen auf die Bestimmtheit der Disziplinarklage unerheblich. Eine sachgerechte Verteidigung gegen die erhobenen Vorwürfe ist auch insoweit möglich. 55 II.Die Disziplinarklage ist begründet. Die Beklagte hat sich eines einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht (1.). Sie ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (2). 56 1.Die Beklagte hat sich eines einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) schuldig gemacht, da sie schuldhaft die ihr obliegenden (Dienst-)Pflichten schwerwiegend verletzt hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit grundsätzlich Bezug auf die Begründung im angefochtenen Urteil, die es nach eigenständiger Prüfung ebenfalls teilt (Urteilsabdruck S. 15, 3. Absatz bis S. 28, Ende des 2. Absatzes). Hiervon ausgenommen sind die – im Tatbestand entsprechend weggefallenen, den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung konkret mitgeteilten – etwaigen Tätigkeiten bei den unterschiedlichen Arbeitgebern v.a. am 28. August und 15. Oktober 2015. Die Beklagte kann insoweit nicht gleichzeitig zwei Arbeitgebern ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt haben, und für die Verhängung der Disziplinarmaßnahme kommt es auf diese Daten, wie noch darzulegen sein wird, nicht im Ansatz an. 57 Das von der Beklagten in den Vordergrund ihres Berufungsvorbringens gerückte Attest des Herrn G1. vom 10. Mai 2016 rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht. Hieraus ergebe sich aus Sicht der Beklagten die fehlende Genesungsfeindlichkeit ihrer Nebentätigkeit. Die Beklagte blendet mit diesem Vorbringen aus, dass Maßstab die generelle Eignung einer zu beurteilenden Nebentätigkeit ist, die Genesung zu verzögern oder zu hindern. 58 Unabhängig davon ist anzumerken, dass nach der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht die Eignung der Erkrankungen der Beklagten feststeht, ihren Gesundungsprozess zu gefährden. Herr G1. hat bei seiner Vernehmung als sachverständiger Zeuge vor dem Verwaltungsgericht (verwertbar im Berufungsverfahren nach § 65 Abs. 4 LDG NRW) zum Kniebinnenschaden, der zur Dienstunfähigkeit zwischen dem 1. Juni 2015 und dem 16. August 2015 geführt hat, Folgendes ausgeführt: 59 Das Knie der Beklagten sei bei der Untersuchung geschwollen und bei mittlerer Bewegung schmerzhaft gewesen. Die Therapie habe darin bestanden, das Knie zu kühlen, ruhig zu halten und nur zur Thromboseprophylaxe gelegentlich zu bewegen. Die Kernspinaufnahme habe einen Einriss der Knorpelschicht der Kniescheibe und ein stattgehabtes Ödem gezeigt. Im Zeitpunkt der Erstuntersuchung habe keine Dienstfähigkeit bestanden. Wenn man dagegen verstoße, das Knie ruhig zu halten, drohe, dass die Schwellung weiter zunehme. Es könne ggf. zu einer Chronifizierung und einer Funktionseinschränkung des Knies kommen. Auch ab Juli 2015 sei eine sitzende Tätigkeit nicht in Betracht gekommen. Die Schwellung sei zwar rückläufig, das Knie aber noch schmerzempfindlich gewesen. Die Wiedereingliederung mit einem Nachtdienstverbot habe er für angezeigt gehalten. Bei vier Stunden könne man die Belastung einhalten, ohne dass ein Schaden eintrete. Eine längere Belastung hätte möglicherweise wiederum zu einer Schwellung des Knies geführt. 60 Zur Patellaluxation, die zur Dienstunfähigkeit zwischen dem 23. Oktober 2015 und dem 6. Dezember 2015 geführt hat, hat der sachverständige Zeuge ausgeführt: 61 Die Beklagte habe sich am 23. Oktober 2015 nach einer Operation am Knie vorgestellt. Es sei eine rückläufige, leichte Schwellung festzustellen gewesen. Am Anfang habe das Knie Ruhe gebraucht, dann sei es langsam zu mobilisieren gewesen. Man müsse in solchen Fällen langsam schauen, wie sich die Mobilität entwickle. Eine akute Belastung sei zu vermeiden. Zwölfstündige Nachtdienste als Rettungshelferin oder als Sicherheitskraft in einer Notunterkunft vereinbarten sich mit diesen Beschwerden nicht. Auch eine sitzende Tätigkeit als Empfangsdame am 31. Oktober 2015 sei mit diesem Befund nicht vereinbar gewesen. Für die Wiedereingliederungszeit nach der Patellaluxation gelte dasselbe, nämlich dass man nach dem Ablauf der Zeit - vier Stunden zum Beispiel - keine weiteren Tätigkeiten ausüben solle. 62 Vor dem Hintergrund dieser in sich stimmigen, zur Überzeugung des Senats (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) führenden Aussage spricht nichts dafür, den allgemeineren – im Übrigen auf anderen Voraussetzungen fußenden – Angaben im Attest vom 10. Mai 2016 zu folgen. Für ein im Berufungsverfahren angeregtes Sachverständigengutachten bestand vor diesem Hintergrund kein Anlass. Lediglich ergänzend ist anzumerken, das die Beklagtenseite mit ihren Überlegungen nicht die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe für die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit in Krankheitszeiten zu Grunde legt. 63 Das vorsätzliche Handeln der Beklagten leitet das Gericht aus ihrer Kenntnis als langjährig erfahrene Polizeibeamtin dessen ab, dass sie ihre Nebenbeschäftigungen in Zeiten der Dienstunfähigkeit nicht bzw. in Zeiten der Wiedereingliederung nicht im in Rede stehenden Umfang hätte ausüben dürfen. 64 Darüber hinaus hat die Beklagte mit dem Unterlassen ihrer vorherigen Anzeige der ehrenamtlichen Tätigkeit für den ASB in der Zeit vom 6. Juli 2015 bis zum 17. Oktober 2015 gegen ihre Verpflichtung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW verstoßen und hinsichtlich der entgeltlichen Tätigkeit für die H&Z GmbH sowie der unvollständigen Anzeige der entgeltlichen Tätigkeit für die G. GmbH gegen § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Insoweit nimmt das Gericht auf die von ihm geteilte Begründung des Verwaltungsgerichts auf S. 16, 5. Absatz bis S. 20, Ende des 3. Absatzes, und S. 27, 4. Absatz, bis S. 28, Ende des vorletzten Absatzes, Bezug. 65 Vgl. im Übrigen OVG NRW, Urteil vom 07.11.2018 – 3d A 1073/18.O –, juris. 66 2.Zur Maßnahmebemessung ist Folgendes auszuführen: 67 Das einheitlich zu bewertende innerdienstliche Dienstvergehen der Beklagten wiegt so schwer, dass sie aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Bei einer Gesamtabwägung aller in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte gelangt das Gericht zu der Bewertung, dass die Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn unwiderruflich verloren und das Ansehen des Berufsbeamtentums in der Öffentlichkeit unwiederbringlich beschädigt hat. Aufgrund der Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte ist der Schluss zu ziehen, dass die durch das Fehlverhalten der Beklagten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums nicht wieder gutzumachen ist. 68 Das Gericht nimmt zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit Bezug auf die von ihm geteilte Begründung im angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck S. 29, 2. Absatz, bis S. 36, Ende des zweiten Absatzes). Am Kern der Bewertung vorbei geht das Berufungsvorbringen, die Nebentätigkeit sei mit weit geringeren Anforderungen verbunden gewesen als der Polizeivollzugsdienst. Darauf kommt es nicht im Ansatz an. Entscheidend ist vielmehr, welche Anforderungen nebentätigkeitsrechtlich an einen Beamten zu stellen sind und welche Pflichten er in Zeiten von Krankheit und / oder Genesung sowie Wiedereingliederung, auch in nebentätigkeitsrechtlicher Hinsicht, zu erfüllen hat. 69 Die ins Feld geführte zwischenzeitliche beanstandungsfreie (überdurchschnittliche) Dienstausübung hindert, wie schon vom Verwaltungsgericht angenommen, die Höchstmaßnahme nicht. Gleiches gilt für die mittlerweile (nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat: mit Einleitung des Disziplinarverfahrens) erfolgte Aufgabe der Nebentätigkeit und die geltend gemachte Reue. Selbst wenn man diese Gesichtspunkte zu Gunsten der Beklagten in den Blick nimmt, wird die Schwere des von ihr begangenen Dienstvergehens nicht derartig abgemildert, dass eine andere als die Höchstmaßnahme ernsthaft in Betracht kommen kann. 70 Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Sie hat die Vertrauensgrundlage für ein Beamtenverhältnis endgültig zerstört. Die Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Beamtin ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten der für ihr Handeln verantwortlichen Beklagten, die sich bewusst sein musste, dass sie hiermit ihre berufliche Existenz aufs Spiel setzt. 71 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2018 – 3d A 1073/18.O –, juris. 72 Für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags fehlt es an greifbaren Gesichtspunkten (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW). 73 Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. 74 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 75 Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.