Beschluss
10 A 2555/17
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0401.10A2555.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Februar 2016 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 27. September 2016 – abgeändert durch die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 13. September 2017 – mit zutreffender Begründung abgewiesen. 5 Aus dem angefochtenen Urteil einschließlich des in Bezug genommenen Beschlusses des Senats vom 12. Mai 2016 – 10 B 411/16 – im zugehörigen Eilverfahren ergibt sich im Einzelnen, dass die angefochtene Baugenehmigung keine Rechte der Kläger verletzt, weil weder ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme noch ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW vorliegt. Da die Einwände der Kläger in der Sache keine neuen Gesichtspunkte aufweisen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die genannten Entscheidungen Bezug genommen und im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der Zulassungserwiderung der Beigeladenen vom 23. Januar 2018 verwiesen. Es sei noch einmal betont, dass es letztlich unerheblich ist, ob die mit der Nutzung der Garage der Beigeladenen verbundenen Geräusche und Abgase durch den Baukörper sämtlich abgeschirmt werden. Entscheidend ist, dass die Kläger nicht aufgezeigt haben, dass die Garage und ihre Nutzung die in der näheren Umgebung gegebene Belastungssituation spürbar zu ihren Lasten verschärfen. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beigeladenen ihr Grundstück nach ihren Vorstellungen beziehungsweise in einer sie möglichst schonenden Weise bebauen. Insbesondere ist es hier nicht Sache der Beigeladenen, im Genehmigungsverfahren einen Nachweis zu erbringen, dass ihre zur Genehmigung gestellte Garage nach ihrer Lage und Nutzung die Umgebung nicht durch Lärm und Gerüche über das Zumutbare hinaus stört. Denn dafür ist nichts ersichtlich. Der von den Klägern zitierte Beschluss des Hessischen VGH vom 13. Januar 2012 – 4 B 2379/11 – betrifft eine ganz andere Fragestellung, nämlich die Bestimmtheit einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit 89 Pkw-Stellplätzen. Auch das Verwaltungsgericht musste entgegen der Annahme der Kläger hierzu keine weiteren Feststellungen treffen. 6 Soweit die Kläger vortragen, dass die Garage ihre abstandrechtliche Privilegierung durch die Errichtung einer Heizungsanlage in ihrem Inneren mit einem über Dach führenden Abluftrohr verloren habe, ist festzuhalten, dass eine möglicherweise abweichende Bauausführung nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist. Wie die Kläger selbst vortragen, ist die Nachtragsbaugenehmigung durch den Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlungen geändert und der Zusatz „Wärmeerzeugungsanlage“ gestrichen worden. Auch der Einwand, dass die verbliebenen Reste der Wand der zunächst errichteten Garage einschließlich der Bodenplatte gegen Abstandflächenrecht verstießen, ist im vorliegenden Verfahren irrelevant, weil diese Bauteile nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung sind. Weshalb entgegen den Gründen des angefochtenen Urteils von den nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts verbliebenen „kleinen Mauern“ und der Rückwand der grenzständigen Garage eine abriegelnde Wirkung ausgehen könnte, zeigen die Kläger innerhalb der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags nicht auf. Sie kritisieren insoweit lediglich, dass eine weitergehende Auseinandersetzung mit ihren Argumenten nicht stattgefunden habe. Ausführungen in der Sache hierzu enthält erst der nach Fristablauf eingegangene Schriftsatz der Kläger vom 15. Februar 2018. 7 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 8 Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens – wie sich schon aus dem Vorstehenden ergibt – nicht feststellen. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 12 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§§ 84 Abs. 1 Satz 3, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).