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Beschluss

7 D 65/17.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0326.7D65.17NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Normenkontrollantrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. … / L. „L1. Straße“. 4 Das Plangebiet mit einer Größe von rund 1,2 ha umfasst in der Gemarkung L. die Flur 15 mit dem Flurstück 61 sowie teilweise dem Flurstück 60 und in der Flur 3 jeweils teilweise die Flurstücke 249 und 565. 5 Ziel der Planung ist es, den Bedarf an Wohnungen für die Zielgruppe von Personen mit einem Lebensalter von über 55 Jahren zu decken. Das städtebauliche Konzept sieht eine Bebauung in Form von drei Geschosswohnungsbauten mit rund 87 Wohneinheiten vor. 6 Der Antragsteller ist Eigentümer des an das Plangebiet im Osten angrenzenden Grundstücks Gemarkung L. Flur 15, Flurstück 78 mit der Bezeichnung D.-Straße 8. Das Grundstück des Antragstellers ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die nach Westen ausgerichtete Gartenseite grenzt unmittelbar an das Plangebiet an. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … /C. „L2.-straße -I.-straße “. Der Abstand zwischen der Grundstücksgrenze des Antragstellers und der westlich liegenden Baugrenze im Plangebiet beträgt 10 m, der Abstand von dieser bis zu dem Wohnhaus des Antragstellers beträgt ca. 22 m. 7 Am 3.4.2017 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung, am 16.5.2017 wurde der Satzungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht. 8 Der Antragsteller hat am 23.8.2017 den Normenkontrollantrag gestellt und trägt vor, der Normenkontrollantrag sei zulässig. Eine Verletzung des Abwägungsgebotes sei nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich. Auch liege eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes vor. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die riegelhafte Bebauung, die den Baukörper wie eine geschlossene Wand erscheinen lasse. Ein Durchblick zwischen den beiden Gebäuden sei aufgrund der Tiefe der Riegel nicht möglich. Durch die Öffnung entwickle sich eine erhebliche Schallübertragung. So seien die Zurufe der Bauarbeiter deutlich zu verstehen und verstärkten sich durch die Schallreflexion. Durch die Gebäudehöhe und Kubatur der geplanten Gebäude werde sein Grundstück erheblich verschattet. Die Verschattungswirkung werde auch durch die Errichtung des seinem Grundstück zugewandten Staffelgeschosses nicht gemindert, sondern noch verstärkt. Die Balkonbrüstungen bzw. Brüstungen der Dachterrassen würden massiv in Beton ausgeführt, so dass sie die Wirkung wie eine geschlossene Etage entfalteten. Dadurch werde der Eindruck einer Viergeschossigkeit erweckt. Auch die Belüftungsöffnung unmittelbar im Bereich der Grundstücksgrenze beeinträchtige ihn in seinen Rechten. Durch diese Öffnung wirkten Geräuschemissionen durch den Garagenbetrieb auf sein Grundstück ein. Ebenfalls würden die anfallenden Abgase über diese Öffnung ins Freie emittiert. Zudem werde die Wohnnutzung im Plangebiet überstrapaziert, da nämlich in großformatigen, langen und breiten Gebäuderiegeln eine Vielzahl von Wohneinheiten vorgesehen seien. Die dicht gedrängte Wohnform auf verhältnismäßig engem Raum führe zu einer vermehrten Einsichtnahme seines Grundstückes aus mehreren Wohnungen und Etagen und damit förmlich wie von einem „Hochsitz“. Die hinter seinem Haus zu dem Plangebiet ausgerichtete Ruhezone seines Gartenbereichs werde durch diese Blickbeziehungen, Geräusch- und Geruchsbelastungen sowie Verschattungswirkungen beeinträchtigt. Dabei werde die Grenze der Geringfügigkeit überschritten, da die konkrete Gestaltung der benachbarten Nutzung sehr vielgestaltig sei. Während sein Wohngebiet auf eine Wohnnutzung durch Familien für einen langen Zeitraum ausgerichtet sei, werde die Benutzung im benachbarten Plangebiet gerade durch einen regelmäßigen Bezugswechsel qualifiziert. Der Antrag sei auch begründet. Der Plan sei schon wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 6 BauGB unwirksam. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 den Bebauungsplan Nr . …/L. „L1. Straße“, bekannt gemacht am 16.5.2017, für unwirksam zu erklären. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Sie erwidert: Der Normenkontrollantrag sei bereits mangels Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO unzulässig. Abgesehen davon sei er auch unbegründet. 14 Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 7.11.2018 in Augenschein genommen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten über das Bebauungsplanverfahren nebst den zugehörenden Gutachten Bezug genommen. 16 II. 17 Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 18 Der Antrag ist unzulässig. 19 Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt. 20 Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. 21 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17‑, juris, m.w.N. 22 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, juris, m.w.N. 24 Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks - wie hier der Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder ‑ objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.10.2018 - 2 D 22/17.NE -, BauR 2019, 508, m.w.N. 26 Ausgehend hiervon kann sich der Antragsteller vorliegend aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles nicht auf einen solchen eigenen abwägungserheblichen Belang stützen. 27 Soweit sich der Antragsteller auf Geräuschemissionen und Geruchsbelastungen durch den Tiefgaragenbetrieb beruft und hierzu auf eine in der Nähe zu seinem Grundstück liegende Belüftungsöffnung der Tiefgarage verweist, handelt es sich um keinen von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigenden Belang. Die Tiefgaragenöffnung ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans. Weder in den zeichnerischen noch in den textlichen Festsetzungen ist eine Regelung zur Belüftungsöffnung der Tiefgarage getroffen worden. Aus dem gleichen Grund brauchte sich die Antragsgegnerin auch nicht mit der Bauweise der Balkonbrüstungen bzw. Brüstungen der Dachterrassen in der Abwägung auseinandersetzen. Auch diese sind nicht Festsetzungsgegenstand. 28 Eine Antragsbefugnis ergibt sich des Weiteren nicht mit Blick auf die seitens des Antragstellers geltend gemachte planbedingte Verschattungswirkung. 29 Zu den abwägungserheblichen Belangen, aus denen sich die Antragsbefugnis eines Drittbetroffenen ergeben kann, gehören im Hinblick auf die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) grundsätzlich auch die Aspekte des Gebäudeabstands bzw. der Verschattung benachbarter Gebäude. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.11.2017 - 7 D 55/16.NE -, juris 31 Der Antragsteller befürchtet, durch die geplante Gebäudehöhe und Kubatur des seinem Grundstück gegenüberliegenden Gebäudes eine erhebliche Verschattung seines Grundstücks. Dazu weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die festgesetzten überbaubaren Flächen und Gebäudehöhen einen deutlich größeren Abstand der Gebäude garantierten als abstandflächenrechtlich erforderlich. So habe die 15 m breite Schmalseite des nördlich im Plangebiet liegenden Gebäudes mit einer Höhe von 13,8 m über Kanaldeckel, also 10,8 m über Gelände bis auf 4,32 m an die Grundstücksgrenze zum Antragsteller heranrücken dürfen. Festgesetzt sei aber ein Abstand von 10,0 m. 32 Der Senat kann unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten, der Lage des Grundstücks des Antragstellers zum Plangebiet, der Ausrichtung der jeweiligen Gebäude im Plangebiet und der Festsetzungen des Bebauungsplans keine Abwägungsrelevanz einer planbedingten Verschattung feststellen. Wegen des den gesetzlich erforderlichen Abstand deutlich überschreitenden Abstandes des festgesetzten nördlichen Gebäudes zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers von 10,0 m und zum Wohnhaus des Antragstellers von ca. 22,0 m ist im vorliegenden Einzelfall nur eine geringfügige Verschattung des Wohnhauses des Antragstellers bzw. seiner Gartenfläche zu erwarten und eine Beeinträchtigung gesunder Wohnverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers nicht zu befürchten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Gebäudehöhe des zurückspringenden westlichen Teils des festgesetzten Gebäudes. Dass die Festsetzung des dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Staffelgeschosses die Wirkung der Verschattung verstärkt, wie der Antragsteller geltend macht, ist nicht nachvollziehbar. 33 Eine mehr als nur geringfügige Betroffenheit ergibt sich ferner auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, das festgesetzte Gebäude beeinträchtige sein Grundstück durch die vermehrte Einsichtnahme. Dazu führt der Antragsteller aus, das planbedingte Gebäude ermögliche die Einsichtnahme auf sein Grundstück aus mehreren Wohnungen von mehreren Etagen und damit förmlich wie von einem Hochsitz. Aufgrund der bestehenden Grundstücksverhältnisse und der überobligatorisch eingehaltenen Abstände ist der Antragsteller ‑ gemessen an der Schutzwürdigkeit eines ausreichenden Sozialabstands - dadurch allenfalls geringfügig betroffen. Eine Einsichtnahme auf ein benachbartes Grundstück in bebauten innerstädtischen Gebieten ist durchaus üblich und hinzunehmen. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.8.2012 - 2 D 81/11.NE -, juris. 35 Soweit der Antragsteller seine Antragsbefugnis mit einer erheblichen Schallübertragung bzw. Schallreflexion durch die planbedingten Gebäude begründet und sich auf die Rufäußerungen der Bauarbeiter bezieht, rechtfertigt auch dies kein anderes Ergebnis. Die typischen Lebensäußerungen der Bewohner des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets sind von den Nachbarn hinzunehmen. Der vorübergehende Baustellenlärm hat außer Betracht zu bleiben. 36 Aufgrund der oben beschriebenen Grundstücksverhältnisse und Abstände ist die Annahme einer erdrückenden Wirkung fernliegend und nicht abwägungsrelevant. Eine sonstige relevante Beeinträchtigung des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt das Aneinandergrenzen eines Einfamilienhausgebiets an ein Mehrfamilienhausgebiet keine solche Einschätzung. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 38 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, 711 ZPO. 39 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 40 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.