Beschluss
13 A 2600/18.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0314.13A2600.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Mai 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. 4 Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. 5 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2018 - 13 A 124/18.A -, juris, Rn. 3 f., vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6 f., und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4 f., jeweils m.w.N. 6 Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 7 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2018 - 13 A 433/18.A -, juris, Rn. 13, und vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m.w.N. 8 Davon ausgehend kommt der Frage, 9 ob die Wiederholungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU bei einem Soldaten, dessen Einheit für die amerikanischen Streitkräfte gekämpft hat, dadurch entkräftet wird, dass eine interne Schutzmöglichkeit in Kabul besteht, 10 grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht zu. Es fehlt jedenfalls an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil. 11 Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) privilegiert bei der Prüfung von Anträgen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 13 f. der Richtlinie 2011/95/EU, § 3 AsylG) und von subsidiärem Schutz (Art. 15 ff. der Richtlinie 2011/95/EU, § 4 AsylG) den Antragsteller, der bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, durch eine Beweiserleichterung. Die Vorverfolgung bzw. der bereits erlittene ernsthafte Schaden ist ein Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 23, m.w.N. 13 Nach Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU, § 3e Abs. 1 AsylG und § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG werden die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt, wenn der Antragsteller in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat (Nr. 1) sowie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). 14 Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht unter Auswertung zahlreicher Auskünfte, Gutachten und Erkenntnisse ausgeführt, dass der Kläger – selbst wenn er aufgrund der vorgetragenen Umstände im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vorverfolgt ausgereist sein sollte – jedenfalls nach seiner Rückkehr in Kabul internen Schutz i.S.d. § 3e Abs. 1 AsylG finden könne (Urteilsabdruck, S. 7 bis 19). Es sei nichts dafür ersichtlich, dass er in Kabul Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt sein werde. Zwar bestünden keine Zweifel daran, dass jemand, der von den Taliban (vor-)verfolgt ausgereist sei, von diesen aufgespürt werden könne. Indes fehlten den Taliban die Ressourcen, um alle Personen, die sie als „Gegner“ verstünden, zielgerichtet zu verfolgen. Der Kläger habe weder dargelegt noch sei sonst ersichtlich, dass die Taliban ein besonderes Interesse hätten, unter zahlreichen potentiellen „Gegnern“ gerade ihn gezielt zu suchen. Dass er zufällig gefunden werde, sei angesichts der Größe und Anonymität der Millionenstadt Kabul ebenso wenig anzunehmen (Urteilsabdruck, S. 7 f.). Es könne auch vernünftigerweise erwartet werden, dass sich der Kläger in Kabul niederlasse. Auch unter Berücksichtigung der Sicherheitslage drohe ihm kein ernsthafter Schaden (Urteilsabdruck, S. 9 ff.). Selbst angesichts der schwierigen humanitären Lage sei zu erwarten, dass er das Existenzminimum werde erwirtschaften können (Urteilsabdruck, S. 14 ff.). 15 Dies zieht der Kläger mit dem Vorbringen, eine interne Schutzmöglichkeit in Kabul könne (generell) nicht angenommen werden, nicht substantiiert in Zweifel. Soweit er darauf verweist, Amnesty International habe zahlreiche Fälle dokumentiert, in denen Betroffene auch dann gefunden worden seien, wenn sie keine herausgehobene Bedeutung gehabt hätten, ergibt sich dies aus der angeführten Auskunft an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 5. Februar 2018, Seite 43, nicht. Darin geht Amnesty International zwar davon aus, dass Menschen, die vor Verfolgung flöhen, von ihren Verfolgern in den allermeisten Fällen auch an anderen Orten innerhalb Afghanistans gefunden werden könnten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Taliban das Interesse und die Ressourcen haben, von dieser – vom Verwaltungsgericht ebenfalls angenommenen – generellen Möglichkeit, Personen aufzuspüren, auch in Bezug auf nicht in besonderem Maße hervorgetretene „Gegner“ Gebrauch zu machen, ergeben sich daraus aber nicht. Soweit der Kläger meint, interner Schutz i.S.d. § 3e Abs. 1 AsylG scheide aufgrund der Sicherheitslage und der humanitären Verhältnisse in Kabul aus, zeigt er auch dies nicht hinreichend auf. Seine unter Verweis auf den Bericht „Returning to Fragility“ der Organisation Oxfam von Januar 2018 sowie auf die Feststellungen des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 16. Oktober 2017 – A 11 S 512/17 – getroffene Feststellung, die humanitäre Lage gerade in Kabul sei extrem angespannt, entspricht der des Verwaltungsgerichts, das ebenfalls von einer insbesondere in Kabul äußerst kritischen humanitären Lage ausgegangen ist (Urteilsabdruck, S. 17). Konkrete Anhaltspunkte für seine von der des Verwaltungsgerichts abweichende Einschätzung, dass aufgrund dieser Erkenntnislage Rückkehrer ihre Existenz generell nicht mehr sichern könnten, benennt er nicht. Auch die angeführte Entscheidung des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs gibt dafür nichts her. Sie hat die Möglichkeit des internen Schutzes nach § 3e Abs. 1 AsylG angesichts sowohl der in Kabul herrschenden tatsächlichen Verhältnisse als auch der persönlichen Umstände des dortigen Klägers lediglich für einen nicht uneingeschränkt arbeitsfähigen Familienvater mit Unterhaltsverpflichtungen verneint. 16 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2017 – A 11 S 512/17 –, juris, Rn. 78 ff., 297 ff. Dagegen für die – in Bezug auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK geprüfte – Möglichkeit eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen, in Kabul selbst ohne familiäres oder soziales Netzwerk und auch als sog. fak-tischer Iraner eine Existenz zu sichern: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 392 ff., 435. 17 Soweit die vom Kläger formulierte Frage darauf abzielen sollte zu klären, ob im Falle des Eingreifens der Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU der Verweis auf das Vorliegen einer internen Schutzalternative generell ausscheidet oder hieran erhöhte Anforderungen zu stellen sind, fehlt es an einer entsprechenden Darlegung. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).