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Beschluss

4 A 565/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0225.4A565.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, nämlich einer Versagung des rechtlichen Gehörs, liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO). 3 Das Gebot des rechtlichen Gehörs ist nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht der Beweisanregung des Klägers, eine Auskunft zu den aktuellen politischen Ereignissen in Pakistan nach Einführung des neuen Premierministers einzuholen, nicht nachgekommen ist. 4 Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. 6 Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen haben könnte. Es hat sie in den Entscheidungsgründen (Urteilsabdruck, Seite 5, letzter Absatz, bis Seite 6, erster Absatz) ausführlich gewertet. Dass es ihr entgegen den subjektiven Vorstellungen des Klägers mangels Substanz nicht nachgegangen ist, führt nicht auf einen Gehörsverstoß. 7 Mit dem Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte der Beweisanregung durch Einholung neuer Auskünfte oder aber Berücksichtigung bislang nicht aufgeführter Erkenntnisquellen aus den letzten Monaten nachkommen müssen, beanstandet er eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil ein Aufklärungsmangel grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß begründet noch zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO gehört. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 ‒ 4 A 2203/15.A ‒, juris, Rn. 24 f., m. w. N. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 10 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.