Beschluss
6 A 1558/18.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0215.6A1558.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. 3 Hinsichtlich der Frage, ob iranische Asylantragsteller aus Europa Gefahr laufen, bei einer Rückkehr in den Iran in den Fokus der Sicherheitsbehörden zu geraten und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung bzw. Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden, wenn sie auf einer „schwarzen Liste“ der Sicherheitsbehörden stehen, legt der Kläger die Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Nach dem angefochtenen Urteil kann nicht zugrunde gelegt werden, dass der Kläger bereits ins Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten ist. Das Verwaltungsgericht ist nach Würdigung der Schilderungen des Klägers vielmehr davon ausgegangen, dass er weder vorverfolgt das Land verlassen hat noch aufgrund der geltend gemachten Konversion zum Christentum im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt würde. Das Gericht war dabei nicht davon überzeugt, dass die geschilderten Ereignisse im Iran, etwa die Aktivitäten in einer Hauskirche und die Verhaftung durch die Sicherheitsbehörden, der Wahrheit entsprechen. Dass es sich bei seiner Würdigung nicht explizit zur Erwähnung auf einer „schwarzen Liste“ verhalten hat, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Da der Kläger dieses Vorbringen aus der Anhörung beim Bundesamt in seinen umfassenden Schilderungen in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt hat, bestand keine Veranlassung für das Verwaltungsgericht - das das geschilderte Verfolgungsschicksal insgesamt nicht für glaubhaft gehalten hat -, explizit darauf einzugehen. Die Grundsatzrüge steht auch nicht dafür zur Verfügung, diese gerichtliche Würdigung in Frage zu stellen. 4 Die weiter aufgeworfene Frage, ob Personen, welche in Europa über einen längeren Zeitraum die christliche Kultur aktiv ausgeübt haben, in einem besonderen Maße betroffen sind, bedarf ebenfalls nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Auch insoweit legt der Kläger zu Unrecht zugrunde (vgl. Seite 2 unten/3 oben der Antragsschrift), dass er sich schon vor der Ausreise im Iran dem Christentum zugewandt hat und dies den Sicherheitsbehörden bekannt geworden ist. 5 Sollte der Kläger weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig halten, ob im Ausland konvertierte und aktive Christen - die nicht zuvor ins Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten sind - bei einer Rückkehr von Verfolgung bedroht sind, rechtfertigt dies keine Zulassung der Berufung. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, wann im Falle einer Konversion zum Christentum von politischer Verfolgung im Iran auszugehen ist. 6 Vgl. nur EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - verb. Rs. C 71/11 und C-99/11 -, NVwZ 2012, 1612 = juris Rn. 65 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 24 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 29 ff., sowie Beschlüsse vom 2. Juli 2018 - 13 A 122/18.A -, juris Rn. 5 ff., und vom 10. Februar 2017 - 13 A 2648/16.A -, juris Rn. 9 ff. 7 Ist der Schutzsuchende nicht bereits wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen seiner Religionsausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Im Iran besteht nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts eine Verfolgungsgefahr für Christen, insbesondere für die Angehörigen einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung, die ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen. Regelmäßig wird aber nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auf diese Weise auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat und die Hinwendung zu der angenommenen Religion im Ausland auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, der Glaubenswechsel also nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. 8 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, a. a. O., Rn. 33 ff., sowie Beschluss vom 2. Juli 2018 - 13 A 122/18.A -, a.a.O., Rn. 5 ff. 9 Dies hat auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt und danach eine Verfolgungsgefahr verneint. Soweit der Kläger eine Bescheinigung der Evangelischen Luther-Kirchengemeinde P. vorlegt und die Ernsthaftigkeit seines Glaubenswechsels geltend macht, greift er unzulässigerweise mithilfe des Zulassungsgrundes grundsätzlicher Bedeutung die gerichtliche Würdigung an. 10 Erneuter grundsätzlicher Klärungsbedarf wird mit den mit der Antragsbegründung vorgelegten Erkenntnissen nicht aufgezeigt. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage muss durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt werden, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 11 Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1277/17.A -, juris Rn. 7 f., und vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris Rn. 3 f., jeweils m. w. N. 12 Daran fehlt es hier. Dem Bericht des Danish Refugee Council (Ministry of Immigration and Integration, The Danish Immigration Service) aus April 2018 ist nicht zu entnehmen, dass - anders als vom Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde gelegt - die bloße, nicht von ernsthafter Hinwendung getragene Konversion zum Christentum auch dann eine Verfolgungsgefahr begründet, wenn der Rückkehrer den Sicherheitsbehörden zuvor nicht bekannt war und der Glaube im Iran nicht gelebt wird. Vielmehr führen nach mehreren dort genannten Quellen eine Konversion und ein unauffälliges Leben als Konvertit nicht zu staatlichen Repressionen (S. 7, Fußnote 37). Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass seine Familie den Kläger verraten würde, sind im Übrigen mit dem Hinweis, ihre Kenntnis von seiner Konversion erschwere seine Rückkehr, nicht dargetan und auch den bisherigen Angaben des Klägers nicht zu entnehmen. Aus dem angeführten Bericht des U. K. Home Office (Country Policy and Information Note; Iran: Christians and Christian converts) aus März 2018 ergibt sich nichts Abweichendes. Der dort auf den Seiten 29 bis 31 wiedergegebene Bericht des dänischen Immigration Service datiert aus dem Jahr 2014 und dürfte durch den vorstehend erörterten Bericht aus April 2018 überholt sein. Im Übrigen besteht auch danach eine Verfolgungsgefahr lediglich für diejenigen Konvertiten, die ihren Glauben im Iran öffentlich oder in Hauskirchen praktizieren, die den Sicherheitsbehörden bekannt sind oder die missionieren (S. 30 f.). Dies entspricht auch der Mehrheit der durch das U. K. Home Office zitierten übrigen Quellen (S. 31 f). 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).