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Beschluss

10 A 4776/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0128.10A4776.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.002,76 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. August 2018 aufzuheben abgewiesen. Die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung nebst Androhung eines weiteren Zwangsgeldes sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Bezug genommen auf die Gründe des im zugehörigen Eilverfahren 2 L 2263/18 ergangenen Beschlusses, dem die Klägerin nichts Entscheidungserhebliches entgegengesetzt habe. In jenem Beschluss hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Zwangsgeldfestsetzung sei auf der Grundlage der §§ 64, 60 VwVG NRW formell und materiell rechtmäßig. Sie beruhe auf der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 5. Januar 2017, mit der die Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro aufgefordert worden sei, die Nutzung des Grundstücks Gemarkung N., Flur 5, Flurstück 251 in N1. als Lager- beziehungsweise Abstellplatz für Baumaterial und Baumaschinen innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Ordnungsverfügung aufzugeben und die genannte Fläche zu räumen, sowie auf der Ordnungsverfügung vom 13. April 2017, mit der gegen die Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro festgesetzt und ihr ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht worden sei. Die Klägerin habe den besagten Lagerplatz nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist geräumt. Dies ergebe sich aus den in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Ermittlungen des Beklagten. Die Zwangsgeldfestsetzung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Von der Durchsetzung einer Ordnungsverfügung mittels Verwaltungszwanges abzusehen, obwohl alle Voraussetzungen dafür vorlägen, erfordere besondere Gründe, die hier nicht ersichtlich seien. 5 Die Klägerin zeigt auch mit dem Zulassungsantrag nicht auf, dass die angefochtene Ordnungsverfügung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sein könnte. Sie nimmt insoweit Bezug auf ihr Vorbringen in dem bei dem Senat unter dem Aktenzeichen 10 B 1652/18 geführten Beschwerdeverfahren. Ungeachtet dessen, dass eine solche bloße Bezugnahme den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen nicht genügen dürfte, hat der Senat bereits in dem in dem Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss vom 18. Dezember 2018, auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausgeführt, dass das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen. Dem ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten. Soweit sie mit dem Zulassungsantrag im Übrigen vorträgt, ein Vergleich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Fotos zeige, dass sie Baumaterialien abtransportiert und das Grundstück geräumt habe, ist auch auf den bei der Ortsbesichtigung am 21. August 2018 angefertigten Fotos deutlich zu erkennen, dass auf dem Grundstück noch Baumaterial gelagert war. 6 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Berufung wegen eines der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann, zuzulassen wäre. Die Klägerin rügt insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht habe in der Hauptsache noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens entschieden, obwohl eine angekündigte Klagebegründung noch nicht vorgelegen habe. Ihr sei damit die Möglichkeit genommen worden, gegebenenfalls unter Beweisantritt eine Klärung der tatsächlichen Begebenheiten herbeizuführen. 7 Auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör kann sich ein Beteiligter nur dann mit Erfolg berufen, wenn er alle verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten ausgenutzt hat, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihm die Ausnutzung dieser Möglichkeiten im Einzelfall zumutbar war. Hatte ein Beteiligter eine solche ihm zumutbare Möglichkeit, hat er sie aber nicht genutzt, ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. So ist es hier. 8 Entscheidet das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid, kann der unterlegene Beteiligte mündliche Verhandlung beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO). In der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung kann sich der Beteiligte zu den im Gerichtsbescheid niedergelegten tragenden Erwägungen des Gerichts umfassend äußern und Beweisanträge stellen. Diese Vorgehensweise bietet dem Beteiligten eine zumutbare verfahrensrechtliche Möglichkeit, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. 9 Zwar hat der Kläger nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Wahl zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung und dem Antrag auf mündliche Verhandlung, doch entlastet ihn diese Wahlmöglichkeit bei einer behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs nicht von der unabhängig davon bestehenden allgemeinen Obliegenheit, alle Möglichkeiten zu nutzen, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Die sich daraus ergebende scheinbare Einschränkung der Wahlmöglichkeit nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO folgt aus den Voraussetzungen für eine begründete Gehörsrüge. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 7 B 62.03 –, juris, Rn. 12 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 – 11 A 2229/16.A –, juris, Rn. 6 ff., und vom 28. April 2015 – 4 A 618/14 –, juris, Rn. 4 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15. März 2000 – A 6 S 48/00 –, juris, Rn. 5. 11 Danach liegt eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hier nicht vor, denn die Klägerin hat von der Möglichkeit, sich durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung schon in der Vorinstanz in zumutbarer Weise ausreichendes rechtliches Gehör zu verschaffen, keinen Gebrauch gemacht. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 14 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 15 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).