Beschluss
4 A 4667/18.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0116.4A4667.18A.00
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.10.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. 4 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, 5 ob mittellose Personen ohne familiäre Unterstützung, die an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leiden, in Pakistan die Möglichkeit haben, adäquat behandelt zu werden, 6 führt nicht zur Berufungszulassung. Der Kläger zeigt bereits nicht auf, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren stellen würde. Das Verwaltungsgericht ist unter Würdigung der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass sich seine Familie um ihn kümmern, und sowohl seinen Lebensunterhalt sicherstellen als auch ihm die erforderliche ärztliche Behandlung zukommen lassen werde (Urteilsabdruck Seite 8, letzter Absatz, bis Seite 9, erster Absatz). Dem ist der Kläger nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen entgegen getreten. Deshalb kommt es nicht auf den im Zulassungsverfahren ohnehin nicht berücksichtigungsfähigen, 7 vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25.11.2008 ‒ 10 C 25.07 ‒, NVwZ 2009, 595 = juris, Rn. 13, 8 neuen Sachvortrag an, der Kläger sei mittlerweile wegen seiner psychischen Erkrankung unter Betreuung gestellt worden. 9 Der Einwand des Klägers, das erstinstanzliche Gericht sei dem Beweisantrag auf Vernehmung des behandelnden Arztes nicht gefolgt, führt als Rüge eines Aufklärungsmangels nicht zur Zulassung der Berufung. 10 Einen vom Gericht übergangenen Beweisantrag des Inhalts, den behandelnden Arzt zu befragen, ob die Weiterbehandlung des Klägers auf niedrigen Niveau dazu führen könne, dass er suizidal und/oder sich bei ihm eine wesentliche lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes einstellen werde, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls nicht gestellt. Dass das Protokoll insoweit unvollständig oder unrichtig sein könnte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, zumal der Kläger auch keine Protokollberichtigung begehrt hat. 11 Im Übrigen begründet ein Aufklärungsmangel grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2018 ‒ 4 A 2730/17.A ‒, juris, Rn. 8 f., m. w. N. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 14 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.