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Beschluss

9 A 4079/18.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0110.9A4079.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. In Verfahren, auf die - wie hier - das Asylgesetz (AsylG) Anwendung findet, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. 2 Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Abweichung von der übergeordneten Rechtsprechung (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen. 3 Eine die Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Eine Divergenz liegt aber nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Rechts- oder Tatsachensatz lediglich übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt worden sein sollte. 4 Vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 8 B 4.16 -, juris Rn. 3, m.w.N.; zu § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG: OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 1434/18.A -, juris Rn. 23 ff.; zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158 f., m.w.N. 5 Ausgehend von diesen Maßstäben zeigt die Antragsbegründung nicht auf, dass das angefochtene Urteil von einem Grundsatz abweicht, den das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, und juris, sowie vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, InfAuslR 2014, 233, und juris, aufgestellt hat. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil vom 19. September 2018 unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2017 verpflichtet, dem Kläger, einem Shabak aus Telkef/Provinz Ninive, den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bestehe nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen in der Provinz Ninive ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (Seite 6 ff. des Urteilsabdrucks), der ungeachtet etwaiger gefahrerhöhender Umstände zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit des Klägers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt führe (Seite 9 ff. des Urteilsabdrucks). Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24) erforderliche Feststellung zur Gefahrendichte, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasse, sei aber nicht möglich. Die wesentlichen Quellen, die Statistiken über Opferzahlen veröffentlichten, erhöben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, das empirische Material sei auch nach den Aussagen des Auswärtigen Amtes im Lagebericht vom 12. Februar 2018 nur eingeschränkt verwendbar; Iraqbodycount enthalte für die Provinz Ninive keine aktuellen Daten. Dass eine auch nur ansatzweise realistische Einschätzung des Gefährdungsrisikos bei dieser Ausgangslage nicht möglich sei, könne nicht zu Lasten des Klägers gehen (Seite 11 des Urteilsabdrucks). Im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung hat das Verwaltungsgericht sodann maßgebend darauf abgestellt, dass es – wie zuvor bei Feststellung der Voraussetzungen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgeführt – bereits zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen zu Lasten der Zivilbevölkerung gekommen sei. 7 Die Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe – abweichend von den Rechtsgrundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt habe – abstrakt den Satz zugrunde gelegt, dass im Fall einer (vermeintlichen) Nicht-Feststellbarkeit der Gefahrendichte allein darauf abzustellen sei, dass es bereits zu schweren Menschenrechtsverletzungen gegen die in der Herkunftsregion des Antragstellers lebende Zivilbevölkerung gekommen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Feststellungen zur Gefahrendichte aber stets erforderlich. Im Übrigen teile die Beklagte die Bewertung der Tatsachenlage hinsichtlich einer Bedrohung im Rahmen eines bewaffneten Konflikts nicht. Es lägen bezogen auf das Jahr 2018 Opferzahlen von UNAMI und Joel Wing vor, wonach die Zahl der Vorfälle ein neues Tief erreicht habe. Auch die Einwohnerzahl der Provinz Ninive von 2.820.000 sei bekannt. Nach den vorliegenden Daten sei das Risiko, in der Provinz Ninive Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu werden, weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt. Das Verwaltungsgericht lege einen unzutreffenden materiell-rechtlichen Maßstab (§ 108 Abs. 1 VwGO) zugrunde. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten des Beteiligten gehe, der aus ihr eine günstige Rechtsposition herleite. 8 Diese Ausführungen mögen geeignet sein, Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen, die in asylrechtlichen Verfahren indessen für sich genommen nicht zur Zulassung der Berufung führen. Eine Divergenz ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht. 9 Die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG (nunmehr: AsylG) setzt neben dem Vorliegen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es dazu in jedem Fall einer annäherungsweisen quantitativen Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits. 10 Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die - vom Verwaltungsgericht hier offen gelassene - Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Ausländers würden dafür nicht ausreichen. 11 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33 und vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24. 12 Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch vorzunehmende wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen setzt eine quantitative Ermittlung des Gefährdungsniveaus voraus; sie macht die Feststellungen bezüglich der Gefahrendichte nicht entbehrlich. 13 Das Verwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. der gleichlautenden Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG (nunmehr: AsylG) formulierten Rechtsgrundsätze, insbesondere in Bezug auf die Erforderlichkeit einer quantitativen Ermittlung des Gefährdungsniveaus, nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Es erscheint auch zweifelhaft, ob den Ausführungen des Verwaltungsgerichts der abstrakte Satz zu entnehmen ist, dass im Fall einer Nicht-Feststellbarkeit der Gefahrendichte „allein“ darauf abzustellen sei, dass es bereits zu schweren Menschenrechtsverletzungen gegen die in der Herkunftsregion des Ausländers lebende Zivilbevölkerung gekommen sei. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auf diesen Gesichtspunkt lediglich „im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung ... maßgebend“ abgestellt. Ungeachtet dessen verhalten sich die von der Beklagten angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht zu der für das Verwaltungsgericht letztlich entscheidungserheblichen Frage, wie in dem Fall, dass schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen bekannt sind, die annäherungsweise quantitative Einschätzung des Gefährdungsrisikos aber tatsächlich nicht möglich ist, zu entscheiden ist bzw. wer das Risiko der Unaufklärbarkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen trägt. 14 Die Antragsbegründung legt danach allenfalls dar, dass das Verwaltungsgericht die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtsgrundsätze fehlerhaft angewendet hat, indem es keine hinreichenden Feststellungen zur individuellen Betroffenheit des Klägers getroffen und sowohl die Anforderungen an die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr als auch die Bedeutung der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten wertenden Gesamtbetrachtung verkannt hat. 15 Der Sache nach rügt die Beklagte zum Einen eine unzureichende Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts und zum Anderen eine materiell-rechtlich fehlerhafte Beweislastentscheidung. Beides ist jedoch nach dem in § 78 Abs. 3 AsylG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers einer Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht im Zulassungsverfahren entzogen. 16 Ungeachtet dessen, dass ein Verfahrensmangel mit der Antragsbegründung nicht ausdrücklich gerügt wird, führt der diesbezügliche Vortrag der Beklagten auch inhaltlich nicht auf einen beachtlichen Verfahrensmangel. Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sowie Aufklärungsmängel gehören nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. 17 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 ‑ 9 B 710.94 -, DVBl. 1996, 108; Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11; Beschluss vom 12. Januar 2009 - 5 B 48.08 -, juris. 18 Ergänzend sei angemerkt, dass hier ersichtlich auch keine Überraschungsentscheidung (Gehörsverstoß i.S.d. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 31. Juli 2018 auf seine Bewertung der Sachlage, d.h. sowohl auf die seiner Einschätzung nach bestehende Nichtaufklärbarkeit der Gefahrendichte als auch auf die beabsichtigte Bewertung, dass diese Nichtaufklärbarkeit nicht zu Lasten des Klägers gehen dürfe, hingewiesen. Die Beklagte hat dies aber nicht zum Anlass genommen, zu dem ihr vorliegenden Datenmaterial und der materiellen Beweislastverteilung vorzutragen, sondern hat vielmehr an ihrem Verzicht auf mündliche Verhandlung festgehalten. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).