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Beschluss

19 B 1690/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2018:1228.19B1690.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Aus ihrem Vorbringen ergibt sich nicht, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Versetzung in die Qualifikationsphase hat. Denn es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihre Leistungen in der schriftlichen Arbeit der Nachprüfung nach § 10 Abs. 4 APO-GOSt im Fach Mathematik am 27. und 28. August 2018 besser als mit der Note „mangelhaft“ zu bewerten sind. 4 Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss u. a. ausgeführt, dass die nach dem Erwartungshorizont des Fachlehrers zum Bestehen des schriftlichen Teils der Nachprüfung notwendigen 28 Punkte schon dann nicht erreicht sind, wenn ihre Rügen betreffend die Aufgaben 3b und 3d erfolglos bleiben. Dabei ist es – mit Ausnahme der irrtümlich doppelt berücksichtigten Punkte für die Aufgabe 1 und der Aufgaben 3b und 3d – von den von der Antragstellerin selbst vorgetragenen Annahmen ausgegangen und hat zu ihren Gunsten die aus ihrer Sicht angemessenen Punktzahlen je Aufgabe zugrunde gelegt (Seiten 4 f. des Beschlussabdrucks). Das erstinstanzliche Vorbringen zur Bewertung der Aufgabe 3d hat es als unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar erachtet. Lediglich die Punktevergabe für die Aufgabe 3b hat das Verwaltungsgericht am Maßstab des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums gewürdigt und diese als rechtmäßig erachtet. Soweit der Prüfer nur 3 der möglichen 12 Punkte vergeben habe, habe dieser den falsch ermittelten Nullstellen ein erhebliches Gewicht beigemessen. Die Gewichtung eines Mangels liege ebenso wie die Würdigung der Qualität der Darstellung im Beurteilungsspielraum des Prüfers, dessen Grenzen hier nicht überschritten seien. 5 Dieser zuletzt genannten Wertung tritt die Antragstellerin mit der Beschwerde entgegen und macht ohne Erfolg sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht habe in Verkennung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes keine weitere Prüfung vorgenommen, ob die mathematische Lösung richtig oder falsch sei. Dieser Einwand ist bereits unsubstantiiert. Er entkräftet nicht die vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts dargestellte Rechtsprechung zu den Gegenständen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Zu diesen zählt die Frage, mit welchem Gewicht festgestellte Defizite bei der Bewertung von Prüfungsleistungen zu berücksichtigen sind. 6 Zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2018 ‑ 19 B 1380/18 ‑, juris, Rn. 5 m. w. N. 7 Weshalb diese Rechtsprechung im konkreten Fall keine Anwendung finden könnte, legt die Antragstellerin nicht dar. Welche konkreten fachspezifischen Fragestellungen sich darüber hinaus bei den Aufgaben 3b oder 3d stellen könnten und inwieweit im schriftlichen Teil fachlich vertretbare Antworten der Antragstellerin vom Fachlehrer zu Unrecht als falsch, mängelbehaftet oder unvollständig bewertet worden sein sollen, lässt sich der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht entnehmen. Hierzu genügt nicht die pauschale Behauptung, in Mathematikarbeiten ginge es lediglich um fachlich richtige oder unrichtige Lösungen. 8 Da das Verwaltungsgericht zum Vorteil der Antragstellerin deren errechnete Punktzahlen zugrunde gelegt hat, kommt es nicht darauf an, ob diese von der Prüfereinschätzung abweichenden Bewertungen von ihr oder ihrem Vater stammen. 9 Schließlich ergäbe sich selbst im Falle einer verfahrensfehlerhaften Vorgehensweise im Widerspruchsverfahren – für die vorliegend nichts spricht – kein Anspruch der Antragstellerin auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 oder gar auf Versetzung. Ein solcher ist allein davon abhängig, ob die Voraussetzungen für die Versetzung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 3 APO-GOSt vorliegen oder jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind. Der diesbezügliche Beschwerdevortrag zur rechtzeitigen Vorlage des Widerspruchs bei der Bezirksregierung und dessen weitere Behandlung ist für die Entscheidung ohne rechtliche Relevanz. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).