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Beschluss

4 A 4733/18.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2018:1220.4A4733.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht gegeben. 3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 5 Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. 7 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, 8 ob die Volksgruppe der Hazara in Pakistan verfolgt wird, 9 führt nicht zur Berufungszulassung. Der Kläger legt die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht schlüssig dar. 10 Mit dem Verweis auf andere zugunsten der jeweiligen Betroffenen entschiedene, angeblich gleichgelagerte Fälle, der Verneinung einer inländischen Fluchtalternative und dem Hinweis auf Tötungen, wofür der Kläger jeweils keine Belege liefert, erschüttert er nicht die auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Stand Mai 2016) gestützte Einschätzung des Verwaltungsgerichts, er könne insbesondere in der Anonymität pakistanischer Großstädte unbehelligt leben. Es besteht selbst unter Berücksichtigung des pauschalen Hinweises auf Tötungen kein ausreichender Anhalt dafür, dass einem nach Pakistan zurückkehrenden Volkszugehörigen der Hazara keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Insoweit benennt der Kläger bereits keine Erkenntnisquellen, aus denen sich eine generelle Gefährdung von Volkszugehörigen der Hazara in allen Landesteilen Pakistans ergeben könnte. Entsprechendes ist, entgegen dem Zulassungsvorbringen, nicht „gerichtsbekannt“. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sondern obliegt aufgrund seiner Darlegungslast gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dem Kläger, diejenigen Informationen aufzufinden und konkret zu benennen, die aus seiner Sicht für die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Frage von Bedeutung sind. Dabei ist das beanstandete Alter der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen ohne Belang. 11 Soweit der Kläger einwendet, es müsse eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Verfolgungssituation der Hazara eingeholt werden, bemängelt er eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Dies führt jedoch nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 ‒ 4 A 2203/15.A ‒, juris, Rn. 24 f., m. w. N. 13 Soweit er geltend macht, ein Verweis auf eine interne Schutzmöglichkeit in der Anonymität von Großstädten sei unzulässig, weil gerade auch dort Übergriffe Dritter drohten, wendet er sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Diese ist dem sachlichen Recht zuzuordnen. Einwände hiergegen rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. 14 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, DVBl. 1996, 108 = juris, Rn. 5. 15 Der Schriftsatz vom 18.12.2018, der ohnehin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen ist und neues Vorbringen enthält, lässt keinen Zulassungsgrund erkennen. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 17 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.