Beschluss
13 E 337/18.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2018:1220.13E337.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. April 2018 wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist unzulässig. 3 Die Beschwerde der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2018 ist nicht statthaft, weil gemäß § 80 AsylG Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz – mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 1 VwGO) – nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Dieser Ausschluss erstreckt sich auf sämtliche Nebenverfahren eines Verfahrens nach dem Asylgesetz, insbesondere auch auf die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. 4 Vgl. zur ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung zuletzt etwa HessVGH, Beschluss vom 1. September 2017 – 7 D 1519/17.A –, juris; BayVGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 – 21 CS 17.30500 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2016 – OVG 3 S 73.16 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2014 – 13 E 523/14.A –, juris. 5 Die durch die Kläger als Beleg für eine vermeintlich abweichende Ansicht angeführten Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betreffen allein die hier nicht gegebene Konstellation einer gegen die Ausländerbehörde gerichteten Klage auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG oder einer Aufenthaltserlaubnis, mit der nach erfolglosem Asylverfahren Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage einer nach § 34 AsylG angedrohten Abschiebung abgewehrt werden sollen. Sie beruhen auf der hier nicht näher zu beurteilenden Erwägung, dass es sich bei diesen Maßnahmen oder Entscheidungen um solche handelt, die ihre Grundlage nicht im Asylgesetz, sondern im Aufenthaltsgesetz finden, auch wenn sie der Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht nach einem abgeschlossenen Asylverfahren dienen. 6 Vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. September 2016 ‑ 13 PA 151/16 ‑, juris Rn. 3 ff., und BayVGH, Beschluss vom 4. Januar 2016 – 10 C 15.2105 – juris, Rn. 17 f.; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 – 1 C 6.97 –, NVwZ 1998, 299 (300 f.) = juris, Rn. 15 ff., und Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, 83. Ergänzungslieferung, April 2009, § 80 Rn. 16 ff. 7 Hier betrifft die Beschwerde hingegen auch nach den durch die Kläger angeführten obergerichtlichen Entscheidungen ein erstinstanzliches Verfahren nach dem Asylgesetz im Sinne von § 80 AsylG. Streitgegenstand ist bzw. war der durch die Kläger angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem dieses den Asylantrag der Kläger gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wegen einer internationalen Zuständigkeit Italiens als unzulässig abgelehnt und die weiteren ihm nach § 31 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sowie §§ 34a Abs. 1 Satz 4, 34 AsylG obliegenden Entscheidungen getroffen hat. 8 Der Senat legt die Beschwerde trotz der Ausführungen zur Beschwerdebegründung in Anbetracht der ausdrücklichen Prozesserklärung im Schriftsatz vom 20. April 2018 zudem dahin aus, dass sie sich allein gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe richtet. Allerdings weist der Senat im Hinblick auf die teils weitergehenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung darauf hin, dass auch die übrigen im Beschluss des Verwaltungsgerichts getroffenen Entscheidungen zur Einstellung des Verfahrens und zur Kostentragung nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind und über eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 152a VwGO das Verwaltungsgericht selber zu befinden hätte. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. m. § 127 Abs. 4 ZPO und § 83b AsylG. 10 Der Beschluss ist unanfechtbar.