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Beschluss

4 A 4463/18.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2018:1213.4A4463.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.9.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 4 Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass die von ihm aufgeworfene Frage, 5 „ob einem pakistanischen Asylsuchenden der internationale Schutz bzw. der Schutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AsylG mit dem Hinweis, es bestehe eine inländische Fluchtalternative, versagt werden kann, wenn der pakistanische Staat selbst von der Schutzbedürftigkeit des Asylsuchenden und seiner Familienangehörigen vor den Taliban ausgeht und 6 damit zum Ausdruck bringt, dass er selbst (der pakistanische Staat) nicht von einer inländischen Fluchtalternative ausgeht“, 7 entscheidungseheblich wäre. 8 Die insoweit maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts geben schon nichts dafür her, dass die in der aufgeworfenen Frage vorausgesetzte Bedingung einer vom pakistanischen Staat selbst angenommenen landesweiten Gefährdung des Schutzsuchenden im Fall des Klägers erfüllt wäre. 9 Ohne Erfolg beruft der Kläger sich für seinen gegenteiligen Standpunkt auf den Inhalt der Niederschrift über seine Anhörung durch das Bundesamt am 18.1.2017, konkret auf seine auf Seite 6 der Niederschrift protokollierten Angaben, durch die Familie eines Angehörigen der Taliban sei sein Leben landesweit bedroht und sowohl Polizei als auch Militär hätten erklärt, ihn hiervor nicht schützen zu können. Diese Angaben, denen der Kläger entnimmt, der pakistanische Staat gehe selbst nicht von einer inländischen Fluchtalternative aus, hat sich das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht dadurch zu eigen gemacht, dass es auf die tragenden Feststellungen und die von ihm im Wesentlichen für zutreffend gehaltene Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 13.2.2017 Bezug genommen hat (vgl. Urteilsabdruck, Seite 3, dritter Absatz). Das gölte selbst dann, wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass von dieser Bezugnahme auch der in der Begründung des Bescheides enthaltene Verweis auf den Inhalt der Verwaltungsakte einschließlich der Anhörungsniederschrift umfasst wäre. Denn damit wäre gerichtlich lediglich festgestellt, dass der Kläger Angaben mit dem protokollierten Inhalt gemacht hat, nicht aber darüber hinaus, dass die Angaben den Tatsachen entsprechen. 10 Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht das von dem Kläger im Verwaltungsverfahren geschilderte Verfolgungsschicksal als wahr unterstellt hat (vgl. Urteilsabdruck, Seite 3, letzter Absatz). Selbst wenn von dieser Wahrunterstellung die klägerischen Angaben umfasst wären, Polizei und Militär hätten erklärt, ihn vor einer Bedrohung durch die Familie eines Angehörigen der Taliban nicht schützen zu können, hätten derartige Erklärungen schon nicht den – weitergehenden – Inhalt, dass bezogen auf den Kläger „der pakistanische Staat selbst […] nicht von einer inländischen Fluchtalternative ausgeht“. Ihnen ließe sich allenfalls eine fehlende Schutzfähigkeit oder -willigkeit pakistanischer staatlicher Behörden in Bezug auf eine dem Kläger von Seiten nichtstaatlicher Akteure drohende Verfolgung entnehmen. Dies rechtfertigte indes noch nicht den Schluss auf das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative, d. h. einer Möglichkeit internen Schutzes im Sinne von § 3e AsylG. Denn eine solche besteht nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht nur bei Zugang zu insbesondere staatlichem Schutz vor Verfolgung gemäß 3d AsylG, sondern alternativ („oder“) auch dann, wenn der Schutzsuchende in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat. 11 Eben dies hat das Verwaltungsgericht für den Kläger angenommen. Es hat ihn hinsichtlich der von ihm behaupteten Nachstellungen privater Akteure nicht auf eine Schutzmöglichkeit durch den pakistanischen Staat verwiesen, sondern darauf, er könne sich der Bedrohung – auch ohne Inanspruchnahme staatlichen Schutzes – durch Flucht in andere Landesteile entziehen. Potentiell Verfolgte könnten, so das Verwaltungsgericht insbesondere unter Berufung auf Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes (Lagebericht Pakistan 2018; Auskunft vom 15.1.2014 an das VG Leipzig), vor allem in den pakistanischen Großstädten wegen der dort vorherrschenden Anonymität und mangels funktionierenden Meldewesens in aller Regel unbehelligt leben (vgl. Urteilsabdruck, Seite 3, letzter Absatz, bis Seite 4, dritter Absatz). 12 Dem hält der Kläger nichts Durchgreifendes entgegen. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. 14 Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger trägt keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend sein könnte. Er rügt lediglich, der entsprechende Passus in dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes umfasse nur wenige Zeilen und sei nicht nachvollziehbar; auch sei nicht erkennbar, ob sich die Ausführungen des Auswärtigen Amtes auch auf Personen bezögen, die nicht von der Polizei, sondern von einflussreichen Clans gesucht würden. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht ergibt sich daraus nicht. 15 Auch einen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) zeigt der Kläger damit nicht auf. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist dem sachlichen Recht zuzurechnen. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.4.2016 – 4 A 490/15.A –, juris, Rn. 7 ff. 17 Sollten mit diesen Einwänden sinngemäß Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht werden, scheitert eine Zulassung bereits daran, dass das Asylgesetz – anders als § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – einen daran anknüpfenden Zulassungsgrund nicht kennt. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 19 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.