Beschluss
4 A 1565/17.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2018:1211.4A1565.17A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10.5.2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. 3 Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. 4 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 ‒ 4 C 35.13 ‒, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 ‒ 4 A 787/15.A ‒, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 5 Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht sei auf seinen Vortrag nicht eingegangen, dass er zunächst in die Stadt H. umgezogen zu sein, danach nach L. , wobei ihn die Organisation selbst in L. ausfindig gemacht und auf seinem Handy angerufen habe, zeigt der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat seinen Vortrag, in L. telefonisch bedroht worden zu sein, in den Tatbestand aufgenommen (Urteilsabdruck S. 2, 2. Absatz des Tatbestands). Indem es in den Entscheidungsgründen davon ausgegangen ist, es sei weder etwas dafür ersichtlich, dass die Verfolger von einer (nunmehrigen) Rückkehr des Klägers in einen anderen Landesteil Kenntnis erhalten würden, noch dafür, dass diese nach seiner mehrjährigen Abwesenheit noch ein Augenmerk auf ihn richten könnten, würdigt es die Angaben des Klägers lediglich anders als er. 6 Soweit der Kläger damit sinngemäß die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts beanstandet, zeigt er keinen Verfahrensfehler i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO auf. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels. 7 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, DVBl. 1996, 108 = juris, Rn. 5. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).