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Beschluss

6 A 2789/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2018:1119.6A2789.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 I. Der Kläger legt keine Verfahrensfehler dar, auf denen die Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruht. 3 1. Das Verwaltungsgericht hat entgegen seiner Annahme nicht dadurch den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, dass es die Personalakte der Beurteilerin OStD‘in Dr. M. nicht beigezogen hat. Der Kläger beruft sich darauf, es hätten nicht nur bei ihm nachweisliche Mängel der dienstlichen Beurteilung vorgelegen, sondern auch bei einem Kollegen; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Beschwerden in Bezug auf die Beurteilerin vorlägen, die Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit und ihrer korrekten Arbeitsweise begründen könnten. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil nicht ersichtlich ist, warum sich Einwendungen beurteilter Beamter gegen ihre dienstlichen Beurteilungen in der Personalakte der Beurteilerin befinden sollten. Abgesehen davon greifen die Einwände des Klägers gegen seine dienstliche Beurteilung vom 19. Januar 2017 aus den unten angeführten Gründen nicht durch. Konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Beurteilerin in Bezug auf die Person des Klägers sind weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar. 4 2. Die geltend gemachte Verletzung von § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Nach diesen Vorschriften muss das Urteil Entscheidungsgründe enthalten und müssen diese angeben, was für die richterliche Überzeugung leitend gewesen ist. Diesen Vorgaben genügt das angefochtene Urteil. Die vom Kläger gerügte Bezugnahme in den Entscheidungsgründen auf die Gründe der Beschlüsse beider Instanzen im parallelen Eilverfahren ist nicht verfahrensfehlerhaft. 5 Die Verweisung auf eine den Beteiligten bekannte Entscheidung ist ein zulässiges Darstellungsmittel bei der Abfassung der Entscheidungsgründe. Deren Funktion, einerseits sicherzustellen, dass das Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte, insbesondere das Vorbringen der Beteiligten, im Rahmen des ihnen zukommenden rechtlichen Gehörs berücksichtigt hat, andererseits den Beteiligten die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung zu ermöglichen, wird dadurch nicht beeinträchtigt. Erforderlich ist lediglich, dass die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht mit hinreichender Klarheit erkennbar sind. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 ‑ 8 C 12.98 ‑, BVerwGE 109, 272 = juris Rn. 17 f., sowie Beschluss vom 3. April 1990 - 9 CB 5.90 -, juris Rn. 6. 7 Entgegen der Auffassung des Klägers genügen die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil diesen Anforderungen. Sie verweisen eindeutig insgesamt auf die Gründe der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2017 - 2 L 2816/17 -, sowie des Senats vom 19. Dezember 2017 - 6 B 1380/17 -, die im parallelen Eilverfahren zwischen den Beteiligten ergangen sind, in dem sich dieselben Rechtsfragen stellten. Es ist damit klar erkennbar, dass sämtliche Überlegungen in diesen Beschlüssen zur Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung auch für das angefochtene Urteil maßgebend sein sollten. 8 II. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 9 Insbesondere lässt die Antragsbegründung, selbst wenn sich daraus einzelne, mit der Stellungnahme der OStD‘in Dr. M. vom 9. März 2017 nicht ausgeräumte Ungenauigkeiten in der dienstlichen Beurteilung ergeben sollten, nicht den Schluss zu, die ausführliche dienstliche Beurteilung vom 19. Januar 2017 sei mangels der gebotenen Sorgfalt und Neutralität rechtswidrig. 10 1. Soweit der Kläger auf eine fehlerhafte Datumsangabe in der dienstlichen Beurteilung vom 25. November 2014 verweist, auf die das Verwaltungsgericht nicht eingegangen sei, legt er nicht hinreichend dar, warum sich daraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sollen. Gegenstand der Klage ist die Entlassungsverfügung vom 26. Mai 2017, die sich auf die dienstliche Beurteilung vom 19. Januar 2017 stützt, wonach der Kläger sich nicht bewährt hat. Sollte der Kläger geltend machen wollen, die Angabe eines falschen Datums in einer früheren dienstlichen Beurteilung stelle die Rechtmäßigkeit der späteren, von derselben Beurteilerin verfassten Beurteilung in Frage, erscheint das abwegig. 11 2. Auch hinsichtlich der Kritik des Klägers, es habe keine ausreichenden Unterstützungsangebote für ihn gegeben, fehlt es an der Darlegung, inwiefern sich daraus die Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung ergeben soll. Abgesehen davon sind in der dienstlichen Beurteilung vom 19. Januar 2017 zahlreiche Maßnahmen beschrieben, die zur Beratung, Betreuung und Fortbildung des Klägers ergriffen worden sind. Darüber hinausgehende Angebote konnte der Kläger nicht beanspruchen. Welchen Umfang die Unterstützung durch Herrn A. hatte, ist angesichts dessen unerheblich. Die Annahme in der dienstlichen Beurteilung, dass diese ergebnislos war, wird durch das Antragsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Die Behauptung, Herr A. habe am 31. Oktober 2016 nicht nachvollziehen können, was mit einer gescheiterten Begleitung gemeint sein solle, reicht insoweit nicht aus. 12 3. Hinsichtlich des Antragsvorbringens zur Zahl der Unterrichtsbesuche, der Fortbildung zum Classroom Management und der angeblichen unzulässigen Einflussnahme der Bezirksregierung auf die dienstliche Beurteilung vom 19. Januar 2017 wird auf die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen im parallelen Eilverfahren verwiesen. Aus dem erneut vorgebrachten Umstand, dass OStD‘in Dr. M. den Bericht des LRSD T. über den Unterrichtsbesuch am 24. Oktober 2016 nicht an den Kläger weitergeleitet habe, lässt sich ebenfalls nichts für die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung ableiten. Die Kritik des Klägers, man könne ihm nicht entgegenhalten, er habe die Zeit bis zum Unterrichtsbesuch des Herrn T. nicht für ein Abstellen der Mängel genutzt, richtet sich allein gegen den Inhalt des vorgenannten Schreibens, nicht hingegen der dienstlichen Beurteilung. Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die vom Kläger bemängelte Vorbereitungszeit von einem Monat zu kurz war. 13 4. Das weitere Vorbringen des Klägers gegen die Ausführungen der dienstlichen Beurteilung vom 19. Januar 2017 unter VI. seiner Antragsschrift, das im Wesentlichen bereits in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2017 enthalten war, zeigt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. 14 Mit der Forderung, es hätten weitere Angaben in die dienstliche Beurteilung aufgenommen werden müssen (anwesende Personen bei Unterrichtsbesuchen, Konkretisierung der Gespräche mit der SV sowie Schülerinnen und Schülern, Wahl zum Fachvorsitzenden, Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten, nähere Bezeichnung einer Tagung, Einzelheiten der Unterrichtsentwürfe), dringt der Kläger nicht durch. Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Es obliegt der Entscheidung des Dienstherrn bzw. des jeweiligen Beurteilers, welche Inhalte er im Einzelnen in die dienstliche Beurteilung aufnimmt und welche Schwerpunkte er setzt. Darauf hat das Verwaltungsgericht in dem in Bezug genommenen Eilbeschluss bereits zu Recht hingewiesen. Die vom Kläger angesprochenen Gesichtspunkte betreffen Randaspekte, deren Auslassung insbesondere nicht zur Annahme berechtigt, die Beurteilerin habe einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt. 15 Die Rüge, die Ausführungen zur Schülerin, die angeblich erfolglos um Hilfe gebeten habe, seien unwahr, hat der Kläger bereits in seiner Gegendarstellung vom 13. Februar 2017 erhoben. Hierzu wird auf die Stellungnahme der OStD‘in Dr. M. vom 9. März 2017 Bezug genommen, die den Sachverhalt näher präzisiert hat. Dagegen ist nichts zu erinnern; die Antragsbegründung verhält sich dazu auch nicht. Entsprechendes gilt für die Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung zur Kritik von Schülerinnen und Schülern sowie der Schülervertretung. OStD‘in Dr. M. hat insoweit zu Recht auf den Schutz persönlicher Daten sowie auf Verschwiegenheitspflichten verwiesen. 16 Zu der Kritik an der Verwendung des Auszugs aus „Gullivers Reisen“ verweist der Senat auf die - durch das angefochtene Urteil in Bezug genommenen - Gründe des Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts, mit denen sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinandersetzt. Die Rügen betreffend die Hospitationen, die Einhaltung des Curriculums und die Beschwerden von Eltern, Kollegen und der Fachkonferenz hat der Kläger wortgleich bereits in seinem Schreiben vom 13. Februar 2017 erhoben. Insoweit wird auf die Stellungnahme der OStD‘in Dr. M. vom 9. März 2017 verwiesen, die in Auseinandersetzung damit die Feststellungen in der dienstlichen Beurteilung plausibilisiert hat. Dies hat auch das Verwaltungsgericht angenommen und angefügt, dass der Kläger dem im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten sei. Das gilt entsprechend für das Zulassungsverfahren. 17 Auf die Frage, ob von einem Schüler der Erprobungsstufe keine schriftliche Leistung vorlag oder es sich dabei um einen Schüler der Mittelstufe handelte und ob dieser noch einen Nachschreibtermin wahrgenommen hat, kommt es schon deshalb nicht an, weil dieser Sachverhalt nicht zum Gegenstand der Beurteilung gemacht worden ist. 18 5. Aus der zusammenfassenden Kritik an der dienstlichen Beurteilung vom 19. Januar 2017 ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Kläger hat sie gleichlautend bereits in seinem erstinstanzlichen Eilantrag vorgebracht. Das Verwaltungsgericht hat sich damit in dem - in Bezug genommenen - Eilbeschluss befasst. Damit setzt sich das Antragsvorbringen entgegen dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht auseinander. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. 20 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).