Beschluss
19 B 1415/18
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2018:1116.19B1415.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Teilkonferenz der Realschule I. vom 7. September 2018 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). 3 Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und begründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen und gebieten es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO stattzugeben. 4 Der Antrag ist statthaft. Der Widerspruch gegen eine auf § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW gestützte Überweisung in eine Parallelklasse hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW). 5 Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Schulordnungsmaßnahme. Der Beschluss der Teilkonferenz vom 7. September 2018, die Antragstellerin in die Parallelklasse 10 F zu überweisen, ist in formeller Hinsicht rechtswidrig. Eine Teilkonferenz mit den durch § 53 Abs. 7 Satz 2 und 3 SchulG NRW gesetzlich vorgegebenen Mitgliedern bestand im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht (1.). Der daraus resultierende Verfahrensfehler ist weder heilbar noch unbeachtlich (2.). Der Antragstellerin ist es auch nicht verwehrt, sich auf den Fehler zu berufen (3.). 6 1. Gemäß § 53 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW gehören der Teilkonferenz ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 als ständige Mitglieder an. Weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder sind eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates (Satz 3). 7 Nach dem Vortrag des Antragsgegners waren im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine Vertreter der Schulpflegschaft und Schülerrates für das Schuljahr 2018/2019 gewählt worden. Das hatte gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW zur Folge, dass die Mitwirkungsgremien des vorangegangenen Schuljahres bis zum ersten Zusammentreten der neugewählten Mitwirkungsgremien im neuen Schuljahr fortbestanden und deren gewählte Vertreter grundsätzlich weiterhin Mitglieder der Teilkonferenz waren. Dies galt hier indes nicht für die Vertreterin des Schülerrates, die für das Schuljahr 2017/2018 gewählt worden war. Denn diese war, wie vom Antragsgegner weiter vorgetragen, im Schuljahr 2018/2019 nicht mehr Schülerin der Realschule I. . Mit dem Verlassen der Schule endete ihre Mitgliedschaft im Schülerrat kraft Gesetzes, weil die Wählbarkeit entfiel (vgl. § 64 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW), und damit auch ihre Stellung als Vertreterin des Schülerrates in der Teilkonferenz. 8 Da eine Bestellung von Ersatzmitgliedern oder Stellvertretern der ständigen Mitglieder der Teilkonferenz gesetzlich nicht vorgesehen und nicht zulässig ist, 9 OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Mai 2014 - 19 B 203/14 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 16. März 2017 - 19 B 319/17 -, juris, Rn. 5; Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Stand: Oktober 2018, § 53 Rn. 29, 10 und zudem auch nicht ersichtlich ist, dass der Schülerrat ein Ersatzmitglied für die Ordnungskonferenz gewählt hatte, konnte in dieser Situation eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 53 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 SchulG NRW auf die Teilkonferenz nicht erfolgen. Die Schulleiterin hätte entweder von ihrer eigenen Entscheidungskompetenz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW Gebrauch machen oder bis zur Wahl eines neuen Vertreters des Schülerrates für das laufende Schuljahr 2018/2019 zuwarten müssen. 11 2. Der Verfahrensfehler konnte weder nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW geheilt werden noch war er nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. 12 Dazu im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 19 B 203/14 -, juris, Rn. 26 ff. 13 Eine Unbeachtlichkeit ergab sich insbesondere nicht aus einem Widerspruch der Antragstellerin und/oder ihrer Eltern, der gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 SchulG NRW dazu geführt hätte, dass die Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates ohnehin nicht an der Sitzung der Teilkonferenz hätten teilnehmen dürfen. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass ein solcher Widerspruch erhoben worden ist. An seiner - im Übrigen bestrittenen - Behauptung in der Beschwerdeerwiderung vom 19. Oktober 2018, die Antragstellerin habe „im Vorfeld … der Teilnahme eines Vertreters der Schulpflegschaft und des Schülerrats ausdrücklich widersprochen“ (S. 3), hat der Antragsgegner im weiteren Lauf des Beschwerdeverfahrens nicht mehr festgehalten. Er hat vielmehr zuletzt mit seinem Schriftsatz vom 9. November 2018 vorgetragen, die Antragstellerin habe sich im Zuge der Sitzung der Teilkonferenz am 7. September 2018 „mit der Nichtteilnahme des Vertreters der Schulpflegschaft und des Schülervertreters an der Teilkonferenz einverstanden erklärt“ (S. 3). Eine derartige Einverständniserklärung - ihre Abgabe unterstellt - wäre indes einem Widerspruch im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 4 SchulG NRW nicht gleichzusetzen, weil die danach erforderliche ausdrückliche Ablehnung der Teilnahme der angesprochenen Gremienvertreter einen anderen Gehalt hat als die Einwilligung in eine gesetzlich nicht vorgesehene Zusammensetzung der Teilkonferenz. 14 3. Der Antragstellerin ist es auch nicht verwehrt, sich auf den Verfahrensfehler zu berufen. Das vom Antragsgegner geltend gemachte Einverständnis der Antragstellerin „mit der Nichtteilnahme des Vertreters der Schulpflegschaft und des Schülervertreters an der Teilkonferenz“ ist schon deshalb unbeachtlich, weil es nur von der minderjährigen Antragstellerin selbst erklärt worden sein soll; die anwesende Mutter der Antragstellerin habe sich - so der Antragsgegner - „zu der Frage nicht geäußert“. Soweit § 53 Abs. 7 Satz 4 SchulG NRW dem Schüler ein eigenständiges Widerspruchsrecht einräumt, beschränkt sich diese Handlungsfähigkeit auf die gesetzlich ermöglichte Verhinderung der Teilnahme der in § 53 Abs. 7 Satz 3 SchulG NRW angesprochenen Gremienvertreter an der Sitzung der Teilkonferenz, führt aber nicht dazu, dass ein minderjähriger Schüler auch fähig wäre, ein wirksames Einverständnis mit einer ordnungswidrigen Zusammensetzung dieser Konferenz zu erklären. Auf die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 19. September 2018, wonach sie „hinsichtlich der Teilkonferenz in 09/2018 nicht hinsichtlich der Teilnahme der Eltern- und Schülervertreter befragt“ worden sei, ist daher nicht weiter einzugehen. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.