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Beschluss

4 A 3536/18.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2018:1030.4A3536.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 1.8.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht wegen des ausschließlich geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO) zuzulassen. 3 Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, zeigt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. 4 OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 4 A 2203/15.A –, juris, Rn. 24 f., m. w. N. 5 Auch die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts führt nicht auf eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Sie ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt von vornherein keine Zulassung der Berufung. 6 OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 4 A 2203/15.A –, juris, Rn. 14 f., m. w. N. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. 8 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.