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Beschluss

13 A 1909/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2018:1025.13A1909.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. März 2018 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 1. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 a) Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Erwägung auf, für die Verteilung von Studienplätzen im Fach Humanmedizin durch die Stiftung für Hochschulzulassung fände für das streitgegenständliche Wintersemester 2015/2016 die Vergabeverordnung in ihrer bisherigen Fassung Anwendung, da das Bundesverfassungsgericht die für die Durchführung des Verteilungsverfahrens relevanten gesetzlichen Vorschriften mit Urteil vom 19. Dezember 2017 zwar in wesentlichen Punkten für verfassungswidrig erklärt, aber zugleich deren Fortgeltung bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung angeordnet habe. Anders als die Klägerin meint, folgt bereits unmittelbar aus dem verfassungsrechtlichen Entscheidungsausspruch, dass die verfassungsrechtlich zwar beanstandeten, aber eben zur Vermeidung eines sonst drohenden regelungslosen Zustands nicht für nichtig erklärten gesetzlichen Vorschriften, 5 vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 –, NJW 2018, 361 (379 f.) = juris, Rn. 251 ff., 6 auch im Verwaltungs- und Klageverfahren weiterhin uneingeschränkt zu beachten sind. Gleiches gilt für die Regelungen der Vergabeverordnung selbst, die in Folge der Weitergeltung ihrer gesetzlichen Grundlagen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Behörden und Gerichten ist es unter den gegebenen Umständen aufgrund ihrer Gesetzesbindung verwehrt, im Vorgriff auf eine allein dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorbehaltene Neuregelung das gegenwärtig noch geltende Recht unangewendet zu lassen (Art. 20 Abs. 3 GG). 7 b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts geltend macht, weil dieses die Regelung des § 155 Abs. 4 VwGO nicht berücksichtigt habe, bleibt auch diese Rüge ohne Erfolg. Gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Kostenentscheidung im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nur im Zusammenhang mit einer Entscheidung in der Hauptsache zulässig. Dies setzt voraus, dass das Rechtsmittel selbst bereits zugelassen ist. Die Bestimmung in § 158 Abs. 1 VwGO bezweckt, die Gerichte davon freizustellen, ohne Entscheidung zur Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung überprüfen zu müssen. Deshalb steht sie einer Anfechtung der Kostenentscheidung nur dann nicht entgegen, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache zu einer Sachentscheidung führen kann. Bei Rechtsmitteln, die – wie hier – der Zulassung bedürfen, ist dies erst nach der Zulassung möglich. 8 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 – 4 BN 7.02 – NVwZ 2002, 1385 (1386) = juris, Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 21 ZB 13.2540 –, juris, Rn. 21 f. 9 Hiervon abgesehen ist anzumerken, dass eine Kostentragungspflicht der Beklagten hier allenfalls dann in Betracht gekommen wäre, wenn die Klägerin auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und die darin angeordnete Fortgeltung der für verfassungswidrig befundenen gesetzlichen Regelungen mit einer Klagerücknahme oder einer Erledigungserklärung reagiert hätte. 10 Vgl. in ähnlichem Zusammenhang etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 9 B 57/13 –, NVwZ-RR 2014, 657 (660) = juris, Rn. 22. 11 Stattdessen hat die Klägerin jedoch in Kenntnis des Urteils an ihrem Klagebegehren festgehalten und sich so dem Kostenrisiko einer voraussichtlichen Klageabweisung ausgesetzt. 12 2. Die Berufung ist im Übrigen auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Klägerin zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen keinen Klärungsbedarf hinsichtlich der von ihr beanstandeten entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würde. Auch legt die Klägerin nicht dar, dass die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht und insbesondere der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht verletzt worden sein könnte. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 15 Der Beschluss ist unanfechtbar.