Beschluss
19 E 1107/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:1104.19E1107.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). 3 Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre in der Hauptsache erledigte Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht gehabt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ihr Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Auf ihre darin enthaltene Behauptung einer Suizidgefährdung infolge Mobbings durch Mitschüler und Lehrer der Verbundschule I. kommt es nicht an. Selbst wenn man diese Behauptung als wahr unterstellt, hat das Verwaltungsgericht die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage auf eine Zuweisung der Klägerin nach § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW im Ergebnis zu Recht verneint. Denn der Klägerin fehlte schon bei Klageerhebung und damit auch im für die Beurteilung der Erfolgsaussicht maßgeblichen Zeitpunkte der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags das Rechtsschutzinteresse für ihre Klage wie ihr auch schon zuvor das Bescheidungsinteresse für ihren Zuweisungsantrag an die Schulaufsichtsbehörde fehlte. Beiden stand ihre bereits erfolgte Aufnahme in die von ihr gewünschte Verbundschule X. entgegen. Deren Schulleiter hatte die Klägerin unstreitig bereits im April 2014 aufgenommen, fünf Monate bevor sie mit Schreiben vom 1. September 2014 den sinngemäßen Antrag auf Zuweisung beim Schulamt für den Kreis J. stellte. Einer zwangsweisen Zuweisung nach § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW bedarf es nicht, wenn die Wunschschule die Schülerin auch unabhängig von einer solchen Maßnahme aufzunehmen bereit ist, erst recht nicht, wenn sie diese ‑ wie hier ‑ bereits aufgenommen hat. 4 Das Rechtsschutzinteresse für die Klage auf Zuweisung folgt auch nicht aus einem anderen Grund wie dem der Klärung der Schülerfahrkostenübernahme, weil die Klägerin diese mit einer darauf gerichteten gesonderten Klage geltend machen konnte. Denn die Zuweisungsermächtigung in § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW dient einerseits der Erfüllung der Schulpflicht und andererseits der Stärkung der Schulformwahlfreiheit der Eltern gegenüber auswärtigen Schulträgern, nicht hingegen dem Zweck, Schülern und Eltern einen sonst nicht bestehenden Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten zu verschaffen. 5 OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2007 ‑ 19 B 758/07 ‑, juris, Rdn. 9 (zu § 46 Abs. 6 SchulG NRW 2006); Fehrmann, in: Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 48, September 2016, § 46, Rdn. 24. 6 Dass die Klägerin ihren Antrag vom 1. September 2014 ausschließlich mit dem Ziel der Schülerfahrkostenübernahme gestellt hat, ergibt sich aus der entsprechenden Reaktion des Schulamtes im Ablehnungsbescheid vom 30. Oktober 2014. Es hat ausgeführt, es sehe „keinen Grund, den anschließend erfolgten Schulwechsel mit einer nachträglichen Zuweisung zur Verbundschule X. zu ‚legitimieren‘ und damit die Grundlage für die Übernahme der Schülerfahrkosten durch die Stadt X. zu schaffen.“ Diese Aussage hat die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht unwidersprochen gelassen und durch die klarstellende Antragstellung im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 2. März 2015, dessentwegen das Verwaltungsgericht den schülerfahrkostenrechtlichen Teil des ursprünglichen Klagebegehrens abgetrennt hat, sowie den anschließenden Schriftwechsel im abgetrennten Klageverfahren 10 K 3420/15 VG Arnsberg bestätigt. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).