Beschluss
9 A 763/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:1028.9A763.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 921,60 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 3 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2013 über Schmutzwasserentsorgungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2009 bis 2013, mit der sich der Kläger gegen die gesonderte Schmutzwassergrundgebühr wendet, zu Recht abgewiesen hat. 4 a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen nicht aus dem Hinweis des Klägers auf den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. Januar 2007 – 7 K 1802/05 -. Die genannte Entscheidung verhielt sich zum Gebührenjahr 2005, auf das die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerung der Gemeinde I. vom 24. Juni 1981 in der Fassung der 31. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2004 Anwendung fand. Die für die seinerzeitige Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Bedenken betrafen in erster Linie die Regelung des Gebührensatzes für die Verbrauchsgebühr. Was die dortigen Ausführungen mit dem vorliegenden Fall zu tun haben könnten, legt die Antragsbegründung nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die hier angefochtene Nacherhebung von Schmutzwassergebühren ist auf die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 16. Dezember 2009 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 4. Dezember 2013 gestützt, mit der erstmalig eine Schmutzwassergrundgebühr eingeführt wurde. 5 b) Die Antragsbegründung vermag die grundsätzliche Zulässigkeit der nach dem sog. Zählermaßstab bemessenen Schmutzwassergrundgebühr nicht durchgreifend in Frage zu stellen. 6 Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, dass eine Grundgebühr, die unabhängig vom Verbrauch sei, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße; das Verwaltungsgericht habe entgegen seinen Ausführungen auf Seite 6 der Entscheidungsgründe sehr wohl zu prüfen, ob der Satzungsgeber die gerechteste, vernünftigste oder zweckmäßigste Lösung gewählt habe. 7 Diese Kritik geht schon im Ansatz fehl, weil sie das weite Gestaltungsermessen des Satzungsgebers und damit zugleich die gerichtliche Prüfungsdichte in gebührenrechtlichen Streitigkeiten verkennt. 8 Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. September 2005 – 10 BN 2.05 -, juris, Rn. 8, und vom 19. Dezember 2007 – 7 BN 6.07 -, juris Rn. 8, jeweils m.w.N. 9 Dass die Grundgebühr unabhängig vom konkreten „Verbrauch“ (gemeint ist: unabhängig von dem für die Bemessung der Schmutzwassermenge als Bezugsgröße herangezogenen Frischwasserverbrauch) erhoben wird, liegt in der Natur der Sache. Als Grundgebühr wird im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Brennstellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 – 8 C 112.84 ‑, NVwZ 1987, 231, juris Rn. 15 m.w.N. Denn es ist gerade das Wesen der Grundgebühr, deren Zulässigkeit in § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW ausdrücklich und nicht abweichend von dem vorstehend beschriebenen allgemeinen Begriffsverständnis normiert ist, die Vorhaltekosten, die unabhängig von der jeweiligen Inanspruchnahme entstehen, ganz oder zum Teil vorab auf die Gebührenpflichtigen zu verteilen. Die Gebühr muss aber alle Gebührenpflichtigen nach einem für alle gleichen Maßstab unabhängig von der jeweiligen Inanspruchnahme treffen. Nur die restlichen Kosten sind dann noch nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme umzulegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, NWVBl. 2015, 374, juris Rn. 123, und vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 -, NWVBl. 1996, 476, juris Rn. 5. Davon ausgehend begründet das weitere Vorbringen des Klägers, dass die Erhebung der Grundgebühr bei Erzeugern geringer Schmutzwassermengen bezogen auf den Kubikmeter Schmutzwasser zu einer höheren Belastung führe, keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und führt im Übrigen auch nicht auf eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Dass ein Single-Haushalt demgemäß – wie der Kläger geltend macht – bezogen auf den Kubikmeter Frisch- - bzw. Schmutzwasser höher belastet ist als eine Familie, ist mit der Erhebung einer Grundgebühr pro Anschluss verbunden, verstößt aber nicht gegen den Gleichheitssatz. Die ungleiche Gebührenbelastung ist aus den vorgenannten Gründen grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 – 8 B 20.81 -, KStZ 1982, 31, juris Rn. 4. Das gilt jedenfalls, soweit nicht einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2008 – 9 A 859/07 -, juris, Rn. 3 f., m.w.N. Das legt die Antragsbegründung jedoch nicht dar. Der mit dem Beweismittel der Parteivernehmung des Klägers unter Beweis gestellte Vortrag, der Kläger halte die (Grund-) Gebühr für ungerecht und mache einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend (Seite 8 der Antragsbegründung), reicht dazu nicht aus. Der Kläger setzt der unter Hinweis auf einschlägige ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung eingehend begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich seine eigene gegenteilige Einschätzung gegenüber, ohne sich mit den rechtlichen Erwägungen in den Entscheidungsgründen den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend auseinanderzusetzen. Das gilt insbesondere für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine hinreichende Differenzierung erfolge; für Wasserzähler unterschiedlicher Nennleistung würden ebengerade keine gleichen Grundgebühren erhoben. Erfolglos bleibt auch der Einwand, der sog. Zählermaßstab als Gebührenmaßstab für die Grundgebühr begegne rechtlichen Bedenken (Seite 6 der Antragsbegründung). Der Kläger irrt auch insoweit über die verwaltungsgerichtliche Prüfungsdichte, wenn er meint, das Verwaltungsgericht habe die Aufgabe, dem Beklagten eine gerechtere Gestaltungsmöglichkeit aufzuzeigen. Abgesehen davon ist eine Überschreitung des dem Satzungsgeber eingeräumten Gestaltungsermessens nicht dargelegt. Mit Blick auf den oben zitierten, zu einer Wassergebühr ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, wonach beispielsweise die Nenngröße des Wasserzählers einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung des Anteils an der vorgehaltenen Höchstlastkapazität darstellt, können ernstliche Zweifel an der Zulässigkeit des hier gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs allein mit dem Hinweis, dass auch der Wasserdruck zu hohen Wasserleistungen führen könne, nicht dargelegt werden. Hierzu hätte es zumindest einer näheren Auseinandersetzung mit den rechtlichen Anforderungen an einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW bedurft. Dass der hier gewählte Zählermaßstab diesen Anforderungen nicht genügen würde, ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Die weitere Rüge, dass weite Bereiche des Gemeindegebietes an einen reinen Schmutzwasserkanal angeschlossen seien und kein Niederschlagswasser einleiteten, berücksichtigt bereits nicht, dass die vom Kläger angegriffene Grundgebühr ausschließlich für die Schmutzwasser-, nicht aber auch für die Niederschlagswasserentsorgung erhoben wird. Der Hinweis des Klägers auf abweichende Gebührensätze in anderen Städten bringt für den vorliegenden Fall keinen Erkenntnisgewinn. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich zur Rechtfertigung der Grundgebühr ohne eigene Erhebungen zu deren Anzahl und Frischwasserverbrauch auf die angeblich zahlreichen Ferienwohnungen berufen, begründet ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat in der angesprochenen Passage auf Seite 6 des Urteilsabdrucks zutreffend erläutert, dass die Aufspaltung der Gesamtgebühr in eine vom Verbrauch unabhängige Grundgebühr und eine verbrauchsabhängige Zusatzgebühr dazu dient, auch die Bezieher geringer Leistungsmengen an den Fixkosten (Vorhaltekosten) zu beteiligen. Die Eigentümer von Ferienwohnungen sind in diesem Zusammenhang nur beispielhaft genannt, ohne dass es für die rechtliche Bewertung auf deren Anzahl und den jeweiligen Wasserverbrauch ankam; entscheidend ist lediglich, dass § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW dem örtlichen Satzungsgeber die Möglichkeit einräumt, eine Grundgebühr zu erheben, in deren Kalkulation die verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten eingestellt werden. c) Die Antragsbegründung legt keine Bedenken gegen die Gebührenkalkulation dar. Soweit der Kläger sich gegen die in die Kalkulation eingestellten Kostenpositionen wendet, stellt er lediglich – ohne nähere Erläuterung – einzelne Kostenansätze in Frage, indem er die Behauptung in den Raum stellt, dass die Kosten der Straßenentwässerung nicht den jeweiligen Straßenbaulastträgern angelastet worden seien. Konkrete Anhaltspunkte für diesen Vortrag sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Das genügt dem gesetzlichen Darlegungserfordernis nicht. 10 Auch die Ausführungen des Klägers zum Verhältnis der verbrauchsunabhängigen Grundgebühr zur mengenabhängigen Verbrauchsgebühr (Seite 7 der Antragsbegründung) stellen die Richtigkeit des Urteils nicht in Zweifel. Darauf, ob – wie das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Kommentierung von Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 224 m.w.N., ausgeführt hat – unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG und der Vorgaben des § 53c LWG NRW, wonach der sparsame und schonende Umgang mit Wasser bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden soll, über Grundgebühren nur ca. 50 % der Gesamtkosten abgedeckt werden dürfen, kam es für die angefochtene Entscheidung so nicht an. Denn hier liegt der Anteil der in die Kalkulation eingestellten Fixkosten in den Gebührenjahren 2009 bis 2013 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die der Kläger nicht substantiiert angreift, durchweg unter 40 %. Dem trägt die Antragsbegründung nicht Rechnung. Sie zeigt keine Umstände auf, die Zweifel an der hier vorliegenden Kostenverteilung aufwerfen. 11 d) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind ferner nicht mit der Rüge dargelegt, dass die Satzung keinen Starkverschmutzerzuschlag vorsehe. Der Kläger benennt weder tatsächliche noch rechtliche Umstände, aus denen folgt, dass ein solcher Zuschlag rechtlich zwingend geboten sein könnte. Entsprechendes gilt für seine Auffassung, dass die Beitrags- und Gebührensatzung einen Personenschlüssel enthalten müsse. 12 e) Es spricht auch nichts für die Auffassung des Klägers, dass die Gebührensatzung gegen Vertrauensschutzgrundsätze verstößt. 13 Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die gebührenrechtlichen Regelungen der hier maßgeblichen Satzung nach ihrem § 28 Abs. 2 rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind. Sie trägt damit der Rechtsprechung des Senats, 14 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 -, OVGE 51, 96, juris Rn. 21 ff., 15 Rechnung, wonach ein einheitlicher Frischwassermaßstab für die Bemessung der Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgungsgebühren nichtig ist. Bei dieser Sachlage, auf die die Antragsbegründung nicht eingeht, stehen Vertrauensschutzgesichtspunkte der rückwirkenden Inkraftsetzung einer wirksamen Satzungsregelung nicht entgegen. Eine rückwirkende gebührenrechtliche Regelung kommt in einem solchen Fall ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot auch zur Ersetzung einer materiell ungültigen gebührenrechtlichen Vorschrift in Betracht; maßgeblich ist allein, ob das Vertrauen auf die Unzulässigkeit einer rückwirkenden Rechtsänderung schutzwürdig ist. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 17 - 8 B 221/96 -, juris Rn. 3 f. 18 Dafür ist hier nichts ersichtlich. Mit Blick auf das Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 konnten die Betroffenen auf den Fortbestand einer früheren, wegen eines unzulässigen Gebührenmaßstabs nichtigen Satzungsregelung nicht vertrauen. 19 Wird ein Gebührenbescheid aufgehoben, weil die zugrundeliegende Gebührensatzung als nichtig erkannt worden ist, steht der Nacherhebung von Gebühren grundsätzlich nichts entgegen. 20 Vgl. zur Nacherhebung: OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008 – 9 A 2762/06 -, NWVBl. 2009, 101, juris Rn. 4 f. 21 Der verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz wird hier für das Recht der kommunalen Gebühren durch die gesetzliche Verjährungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i. V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 und § 170 Abs. 1 AO) gewährleistet. 22 Aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 - ergibt sich nichts Gegenteiliges. In diesem zum Beitragsrecht ergangenen Beschluss geht es um die zeitliche Grenze für die Heranziehung zu Kommunalabgaben durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Dieses Gebot verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die verfassungsrechtlich gebotene Rechtssicherheit wird regelmäßig durch Verjährungsregelungen sichergestellt 23 BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 43. 24 Abgesehen davon, dass es hier um eine gänzlich andere Problemlage geht, weil die Benutzungsgebühr bereits in dem jeweiligen Kalenderjahr entsteht, ist den Anforderungen jedenfalls durch die hier maßgebliche und eingehaltene gesetzliche Verjährungsfrist von vier Jahren genügt. 25 2 . Ferner ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO). 27 Daran fehlt es hier. 28 Die Frage, 29 „ob die Grundgebühr mit der Mindestgebühr gleichsetzt werden kann“, 30 bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich anhand des Gesetzestexts und der bereits vorliegenden Rechtsprechung 31 vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1996 – 9 A 5654/94 -, juris Rn. 13, 32 ohne weiteres – im verneinenden Sinne - beantworten. 33 Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Frage, 34 „inwiefern die Einführung der Grundgebühr zu Ungerechtigkeiten zwischen den Verbrauchern führt“, 35 ist nicht dargelegt. Soweit die Frage auf die konkrete Satzungsregelung abstellt, ist eine verallgemeinerungsfähige Grundsatzfrage nicht aufgezeigt. Das Antragsvorbringen führt auch sonst nicht auf einen über die bereits vorliegende, vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des beschließenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts hinausgehenden Klärungsbedarf grundsätzlicher Art. 36 Eine grundsätzliche Bedeutung der Frage, 37 in welcher Höhe über die Grundgebühren die Gesamtkosten abgedeckt werden dürfen, 38 ist ebenfalls nicht dargelegt. Die Antragsbegründung zeigt bereits nicht auf, dass diese Frage anders als vom Verwaltungsgericht angenommen und zudem in entscheidungserheblicher Weise strenger zu beantworten sein könnte. Insbesondere setzt sie sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinander, dass der Anteil der durch die Grundgebühr gedeckten Fixkosten in den Gebührenjahren 2009 bis 2013 durchweg unter 40 % gelegen habe. Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein solcher Anteil – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – rechtlich fehlerhaft sein könnte, benennt der Kläger nicht. 39 3. Die Berufung ist nicht wegen Abweichung von der übergeordneten Rechtsprechung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachenansatz widersprochen hat. 40 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO) m.w.N. 41 Der Kläger benennt schon keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zu der übergeordneten Rechtsprechung gesetzt hätte. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den vom Kläger angeführten Senatsbeschluss vom 5. Juni 2003 – 9 A 4440/01 – (juris, insbes. Rn. 15 f.) zutreffend dahin verstanden, dass er lediglich die Rechtswidrigkeit der in der früheren Satzungsfassung geregelten Mindestgebühr betrifft, woraus aber nicht ohne weiteres auf die Rechtswidrigkeit der in der für den hier streitigen Gebührenzeitraum maßgeblichen Fassung der Gebührensatzung geregelten Grundgebühr geschlossen werden kann. Die Rechtmäßigkeit dieser konkreten Grundgebühr hat das Verwaltungsgericht anhand der durch § 6 KAG NRW vorgegebenen Maßstäbe unter Berücksichtigung der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung überprüft. Dagegen ist nichts zu erinnern. 42 4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. 43 Der geltend gemachte Aufklärungsmangel (Seite 7 der Antragsbegründung) ist nicht dargelegt. 44 Die Geltendmachung einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. 45 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, und vom 23. Juli 2003 ‑ 8 B 57.03 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330. 46 Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auf eine weitere Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung hingewirkt hätte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Zudem ist auch nicht erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Konkrete Mängel der Gebührenkalkulation hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht gerügt. Angesichts dessen bestand für das Verwaltungsgericht von Amts wegen kein Anlass zu einer Fehlersuche. Substantiierte Einwände benennt im Übrigen auch die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger stellt sich lediglich auf den Standpunkt, das Verwaltungsgericht hätte die einzelnen Kostenansätze überprüfen müssen. Bei dieser Sachlage wäre der Senat aber auch in einem etwaigen Berufungsverfahren nicht gehalten, die den Gebührenbedarfsberechnungen für die hier betroffenen Gebührenjahre zugrunde gelegten Kostenansätze zu überprüfen. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden. 47 Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2008 - 9 A 2606/06 -, juris Rn. 9 ff., m.w.N. 48 Dies zugrunde gelegt erschließt sich auch nicht, inwiefern der Kläger in diesem Zusammenhang einen Verfahrensmangel aus der Anmerkung des Verwaltungsgerichts ableiten will, dass die Topographie bei der Ermittlung des gebührenwirksamen Aufwands eine Rolle gespielt habe. Entsprechendes gilt für die geltend gemachten Zweifel, ob die Straßenbaulastträger zu den Kosten der Straßenoberflächenentwässerung herangezogen worden seien, ob die gemeindlichen Flächen und ob eine etwaige Abwassergebührenhilfe des Landes berücksichtigt worden sei. 49 Soweit mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe sich zur Rechtfertigung der Grundgebühr ohne eigene Erhebungen zu deren Anzahl und Frischwasserverbrauch auf die angeblich zahlreichen Ferienwohnungen berufen (vgl. Seite 5 f. der Antragsbegründung), ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden soll, ist dieser jedenfalls nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass es – wie oben ausgeführt - für die rechtliche Bewertung auf die Anzahl der Ferienwohnungen in I. und den Frischwasserbezug der Ferienwohnungen nicht ankam, hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren auf die nunmehr angesprochenen Aufklärungsmaßnahmen (Sachverständigengutachten und Statistische Erhebungen des Landesamtes für Statistik) nicht hingewirkt. 50 5. Die mit Schriftsatz vom 18. Mai 2016 erstmals geltend gemachten Zulassungsgründe bleiben außer Betracht, da dieser Schriftsatz nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen ist. Ungeachtet dessen ist auch mit diesen ergänzenden Ausführungen ein Zulassungsgrund i. S. d. § 124 VwGO nicht dargelegt. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. 52 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).