Beschluss
13 B 893/16
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:1021.13B893.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.500 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 4735/16 gegen die mit Bescheid vom 10. März 2016 für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Ruhens ihrer Approbation als Ärztin und die Aufforderung zur Abgabe der Approbationsurkunde wiederherzustellen sowie die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, abgelehnt. 3 Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Es stellt nicht durchgreifend in Frage, dass die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheides das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Weder die Einwände gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der auf §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO gestützten Anordnung des Ruhens der Approbation (1) noch ihr Vorbringen zum Fehlen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung (2) greifen durch. 4 1. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO kann das Ruhen einer ärztlichen Approbation angeordnet werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO weggefallen ist. Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung der Approbation voraus, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. 5 a) Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ist auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bzw. wenn - wie hier - eine solche nicht stattfindet, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Dies folgt aus § 6 Abs. 2 BÄO. Danach ist die Ruhensanordnung wieder aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Von diesem Zeitpunkt ist das Verwaltungsgericht ausgegangen. Dies folgt ohne Weiteres aus seinen Ausführungen auf Seite 3 sowie Seite 11 des Beschlussabdrucks, wo es heißt „nach derzeitiger Erkenntnislage ist nicht davon auszugehen, dass die gesundheitliche Eignung der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt ist.“ Dass das Verwaltungsgericht aus Begutachtungen der Antragstellerin in der Vergangenheit Rückschlüsse auf ihre gegenwärtige gesundheitliche Eignung zieht, steht dem nicht entgegen, sondern entspricht dem üblichen Vorgehen bei einer Prognoseentscheidung. 6 b) Die zuständige Behörde ist für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ruhensanordnung darlegungs- und beweispflichtig. Abweichendes folgt nicht aus dem Senatsbeschluss vom 23. März 2010 - 13 B 177/10 -, juris. Dieser Verpflichtung genügt die Bezirksregierung E. . Sie ist nach Auswertung des suchtpsychiatrischen Gutachtens der Dr. S. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Januar 2016 in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass es für die Wiederherstellung der weggefallenen gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin einer - bislang nicht erfolgten - suchtmedizinischen Rehabilitationsbehandlung sowie einer selbstkritischen Auseinandersetzung der Antragstellerin mit ihrem Konsumverhalten bedarf. Der ärztlichen Aussage ist zugleich die Wertung zu entnehmen, dass die Eignung nicht gegeben ist, solange es an Nachweisen für eine erfolgte kritische Auseinandersetzung und für eine Rehabilitationsbehandlung fehlt. Derartige Nachweise hat die Antragstellerin mit der Vorlage der Bescheinigung des TÜV Nord über Alkoholabstinenzkontrollen in den Zeiträumen vom 5. Februar 2015 bis zum 4. August 2015 und dem Gutachten des Prof. Dr. med. S1. und des Dr. rer. nat. K. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität L. vom 27. April 2016 nicht erbracht. 7 c) Das Beschwerdevorbringen führt weiter nicht zur Annahme, das Verwaltungsgericht sei in unzutreffender Weise vom Fehlen der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin ausgegangen. 8 aa) Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, im Falle der Antragstellerin sei zwar keine Alkoholsucht festzustellen, nach den Feststellungen der die Antragstellerin begutachtenden Ärzte lägen aber vergleichbare Umstände vor (Beschluss Bl. 5 oben, 8 Mitte). Diese führten zu ihrer fehlenden gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Berufs. Nach der Einschätzung der Gutachter, der das Gericht folge, habe der schädliche Gebrauch von Alkohol eine gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge, die so erheblich sei, dass sie die körperliche und/oder geistige Leistungsfähigkeit der Antragstellerin nicht nur vorübergehend in einer Weise schmälere, dass ihr eine ordnungsgemäße Ausübung des Berufs nicht möglich sei. 9 bb) Das Beschwerdevorbringen stellt nicht durchgreifend in Frage, dass das suchtpsychiatrische Gutachten der Dr. S. vom 6. Januar 2016, auf welches sich die Bezirksregierung E. und das Verwaltungsgericht stützen, verwertbar ist. Dieses hatte die Bezirksregierung E. in Auftrag gegeben, nachdem der Antragstellerin anlässlich eines von ihr verursachten Verkehrsunfalls im Oktober 2014 eine Blutprobe entnommen wurde, welche eine Alkoholkonzentration von 1,77 Promille aufwies. 10 Anlass zur Annahme, die amts- bzw. fachärztlichen Untersuchungen seien nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, hat der Senat ungeachtet der von der Bezirksregierung E. mit Schreiben vom 14. Juli 2016 erbetenen, bislang aber nicht vorliegenden erneuten Stellungnahme des federführenden Gesundheitsamtes und des bislang nicht vorgelegten Laborberichts nicht. 11 Anders als die Antragstellerin meint, steht der Ethylglucuronid-Wert (86 pg/mg Ethylglucuronid, starker Trinker), der anlässlich der im Oktober 2015 erfolgten Untersuchung der Antragstellerin festgestellt wurde, und auf Grund dessen die Gutachterin von einem regelmäßigen Alkoholkonsum mit höheren Konsummengen ausging (Gutachten S. Bl. 16), nicht im Widerspruch zu den Untersuchungsergebnissen des TÜV Nord. Beim TÜV Nord hatte die Antragstellerin vor der amtsärztlichen Untersuchung zwar mehrfach Urinproben abgegeben, die stets negativ waren. Nach dem Abschlussbericht des TÜV Nord vom 5. August 2015 erfolgte die letzte Kontrolle jedoch bereits am 23. Juli 2015. Die Annahme einer durchgehenden stabilen Abstinenz nach Abschluss des Untersuchungszeitraums rechtfertigt er deshalb nicht. Zudem heißt es in dem Gutachten der Dr. S. vom 6. Januar 2016 nicht, die Antragstellerin habe in den letzten 6 bis 9 Monaten vor Probeentnahme regelmäßig Alkohol konsumiert. Erklärt wird lediglich, dass die Nachweisbarkeit von Alkohol durch den Ethylglucuronid-Wert auf 6 bis 9 Monate verlängert werde (Gutachten S. Bl. 13, VV Bl. 85). Dementsprechend führte die Gutachterin in der ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2016 aus, negative Untersuchungsergebnisse während einer Untersuchungsphase ließen keine prospektiven Schlüsse zu einer späteren zeitlichen Phase zu. 12 Nach den Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme der Dr. S. vom 1. März 2016, an deren Richtigkeit der Senat keinen Zweifel hat, ist der im Oktober 2015 festgestellte Ethylglucuronid-Wert auch weder auf das Blondieren der Haare noch auf alkoholhaltige Handdesinfektionsmittel zurückzuführen. Wäre der Wert auf Alkohol in Handdesinfektionsmittel zurückzuführen, hätte es nahe gelegen, dass auch die von der Antragstellerin selbst vorgelegten Bescheinigungen Hinweise auf Alkohol enthalten hätten. Ein solcher Nachweis war ihnen aber nicht zu entnehmen. 13 Eine stabile Alkoholabstinenz folgt auch nicht aus dem Gutachten der Prof. Dr. med. S1. und Dr. rer. nat. K. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität L. vom 27. April 2016. Zwar bestehen nach diesem Gutachten keine Hinweise auf den Konsum von Alkohol drei Monate rückwirkend ab Probenentnahme, die im März 2016 erfolgte. Rückschlüsse auf eine Alkoholabstinenz vor diesem Zeitpunkt lässt das Gutachten aber nicht zu. Dies gilt ebenso, soweit die Antragstellerin weitere Bescheinigungen des TÜV Nord vorgelegt hat, die den Zeitraum ab Februar 2016 betreffen. 14 cc) Aus der fachärztlichen Einschätzung der Frau Dr. S. , die amtsärztlicherseits geteilt wird (vgl. Stellungnahme des Dr. H. vom 18. Januar 2016), folgt, dass eine zeitweise Alkoholabstinenz für die Wiederherstellung der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin zur Ausübung des Berufs als Ärztin nicht genügt, sondern zunächst ein Problembewusstsein und weitere therapeutische Maßnahmen erforderlich sind. Dementsprechend ist gegenwärtig davon auszugehen, dass allein Bescheinigungen über eine Abstinenz die Annahme, die gesundheitliche Eignung sei wiederhergestellt, nicht rechtfertigen. 15 dd) Aus den gutachterlichen Feststellungen folgt weiter, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, den Konsum von Suchtmitteln und die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu trennen (Gutachten S. Bl. 15, 19). Dies bestätigt letztlich auch der Umstand, dass die Antragstellerin zu der im Oktober 201r erfolgten gutachterlichen Untersuchung nach eigenen Angaben unmittelbar nach einen 24-Studen Dienst und einer langen Fahrzeit und einem weiteren Dienst am Vortag kam (vgl. Schriftsatz vom 1. Juli 2016). Gleichwohl ergab die sodann durchgeführte Urinprobe neben einem hohen Nachweiswert für Amphetamine einen positiven Wert beim untersuchten Etylglucuronid im Urin. Die Antragstellerin selbst hatte aber angegeben, keinen Alkohol zu trinken. 16 d) Das Beschwerdevorbringen führt weiter nicht zur Annahme, die Ruhensanordnung sei ermessenfehlerhaft. Diese ist geeignet, den erforderlichen Patientenschutz zu gewährleisten. Mildere Mittel, wie etwa eine begleitende Therapie oder Abstinenzkontrollen, können angesichts des der Antragstellerin attestierten unkritischen Konsums und der konsequenten Leugnung des Alkoholproblems den erforderlichen Patientenschutz nicht gewährleisten. Ohne einen gefestigten Einstellungswandel ist nach dem Gutachten mit einer Wiederholung des konsumbezogenen Verhaltens zu rechnen (Gutachten S. Bl. 18). Alkoholbedingte Schwierigkeiten bei der Situationserfassung bzw. mit situationsadäquatem Verhalten, wie sie im Gutachten aufgezeigt wurden, bergen gerade im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit, in welcher Stresssituationen zu erwarten sind, ein hohes Risikopotential für die Patienten. Dieses Risiko hat die Antragstellerin, die zuletzt als Notärztin in verschiedenen Krankenhäusern mit wechselnden Einsatzorten tätig war, bedenkenlos in Kauf genommen. 17 2. Es fehlt gegenwärtig auch nicht an einem über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hinausgehenden besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zu Grunde gelegt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine selbstständige Belastung enthält, die in ihren Wirkungen über diejenigen des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes hinausgeht und damit schwerwiegend in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift. Ein solcher Eingriff sei nur gerechtfertigt, wenn der Sofortvollzug schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sei und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolge. 18 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268, Rn. 11 ff., und vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 -, juris, Rn. 16. 19 Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls bejaht. Es hat eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Patienten als wichtige Gemeinschaftsgüter im Falle einer fortwährenden Berufsausübung der Antragstellerin schon während der Dauer des noch laufenden Hauptsacheverfahrens angenommen. Dies ist nicht zu beanstanden, weil nach den gutachterlichen Feststellungen davon auszugehen ist, dass sich die Gefahr des Rückfalls der Antragstellerin in alte Konsumgewohnheiten jederzeit realisieren kann. Die Antragstellerin hat weder unter dem Druck dieses Verfahrens noch unter dem Druck des gegen sie anhängig gewesenen Strafverfahrens eine kritische Auseinandersetzung mit den ihr gutachterlich attestierten Trinkgewohnheiten zu erkennen gegeben. Sie hat zwar durch die von ihr vorgelegten TÜV-Bescheinigungen belegt, dass sie in der Lage ist, zumindest zeitweise abstinent zu leben. Auf eine dauerhaft stabile Abstinenz lassen diese aber nicht schließen. Dass sich mögliche Gefahren noch nicht realisiert haben und es bislang auch nicht zu Patientenbeschwerden gekommen ist, ist unerheblich. Angesichts der hohen Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter (Leib und Leben) kann nicht verantwortet werden, den Eintritt eines schädigenden Ereignisses abzuwarten. 20 Der Senat verkennt nicht, dass die sofortige Vollziehung des Ruhens der Approbation in schwerwiegender Weise in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin eingreift und sie auch in ihrer privaten Lebensführung tiefgreifend beeinflussen wird. Allerdings sind die Wirkungen des Sofortvollzugs für die Antragstellerin weitgehend reparabel und hat die Antragstellerin es selbst in der Hand, die Voraussetzungen für die Wiederherstellung ihrer gesundheitlichen Eignung herbeizuführen. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.